EU-Mehrwertsteuer – Blick in die Zukunft

Mit überraschend hoher Schlagzahl wurden in diesem Jahr auf EU-Ebene Vorschläge zu weitreichenden Änderungen am Mehrwertsteuersystem auf den Weg gebracht. Auch wenn noch nicht alle Änderungen beschlossen sind bzw. diese erst in einem Zeitraum von 2019 bis 2022 in Kraft treten werden, verdienen sie aufgrund ihrer Tragweite schon jetzt Beachtung.

1. Änderungen 2019

 

Status des zertifizierten Steuerpflichtigen
Es soll der Status des sog. zertifizierten Steuerpflichtigen (Certified Tax Payer – CTP) eingeführt werden. Hierbei handelt es sich – vergleichbar mit dem Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Zollrecht – um Unternehmen, denen steuerliches Wohlverhalten bescheinigt wird. Unternehmen mit diesem Status sollen dann bestimmte Vergünstigungen genießen, womit gewissermaßen eine umsatzsteuerliche Zweiklassengesellschaft geschaffen wird. Es wird deshalb auf Seiten der Unternehmen ein großes Interesse bestehen, die Voraussetzung für den CTP-Status zu erfüllen. Das Verfahren zur Erteilung des CTP-Status soll bereits in 2018 bekannt gemacht werden, so dass die folgenden Vereinfachungen in 2019 in Kraft treten können:

Je nach nationaler Regelung werden grenzüberschreitende Lieferungen unter Nutzung eines Konsignationslagers derzeit in ein innergemeinschaftliches Verbringen und eine (bei Entnahme aus dem Lager) lokale Lieferung aufgebrochen. I.d.R. ist damit eine Registrierungspflicht für den Lieferanten im anderen Land erforderlich. Ab 2019 sollen solche Umsatzgeschäfte zwischen Unternehmen mit CTP-Status als eine innergemeinschaftliche Lieferung deklariert werden können.

Für Umsätze durch bzw. zwischen Unternehmen mit CTP-Status werden die Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen neu definiert – u.a. wird die in Deutschland bereits bekannte Gelangensbescheinigung EU-weit eingeführt.

Sofern im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts der Mittlere für den Transport der Waren zuständig ist, ist die Zuordnung der Warenbewegung nicht immer einfach. Für entsprechende Umsätze zwischen Unternehmen mit CTP-Status soll verbindlich die erste Lieferung die steuerfreie Lieferung sein, wenn der Mittlere dem Verkäufer den Bestimmungsstaat sowie seine Umsatzsteuer-ID aus einem anderen als dem Versendungsstaat mitteilt.

Weitere Änderungen
Die Umsatzsteuer-ID des Erwerbers soll zur materiellen Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden. Der Erwerber muss also in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versendung umsatzsteuerlich registriert sein, andernfalls kann nicht ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Dies entspricht der deutschen Rechtslage.

Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen unterliegen seit dem 1. Januar 2015 der Umsatzsteuer im Sitzstaat des EU-Endverbrauchers; die Meldung der ausländischen Steuer erfolgt über den sog. Mini-One-Stop-Shop im Sitzstaat des Leistenden. Zur Vereinfachung werden Unternehmen mit einem jährlichen EU-Auslandsumsatz von nicht mehr als 10.000 Euro netto von dieser Regelung ausgenommen und ihre Umsätze ausschließlich im Sitzland der Umsatzsteuer unterworfen. Für Unternehmen mit einem jährlichen EU-Auslands¬umsatz von nicht mehr als 100.000 Euro netto wird ab 2019 zur Bestimmung des Leistungsortes ein Beweismittel ausreichend sein, bislang sind es grundsätzlich zwei Beweismittel (z.B. IP-Adresse, Bankangaben). Darüber hinaus wird geregelt, dass die Unternehmen grundsätzlich die in ihrem Sitzstaat geltenden Regelungen für die Ausstellung von Rechnungen anzuwenden haben, für deutsche Unternehmen ist das eine erhebliche Erleichterung, weil im B2C-Geschäft keine Rechnungen ausgestellt werden müssen.

 

2. Änderungen 2021

 

Versandhandel
Bislang müssen sich Unternehmen für den grenzüberschreitenden Versandhandel (Verkäufe an Nichtunternehmer im EU-Ausland, § 3c UStG) im EU-Ausland registrieren, wenn die dort geltenden Schwellenwerte (diese liegen zwischen ca. 26.000 Euro in Rumänien und max. 100.000 Euro, z.B. in Deutschland) überschritten werden. Ab 2021 soll das Sitzortprinzip nur noch für Versandhändler mit einem jährlichen EU-Auslandsumsatz von bis zu 10.000 Euro gelten. Versandhändler mit höheren Umsätzen sollen die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes anwenden und diese zur Vereinfachung im Sitzland (sog. One Stop-Shop) melden. Die Meldungen und Zahlungen sind quartalsweise am Monatsletzten des Folgemonats fällig

Importe von Kleinsendungen
Die Einfuhr von Kleinsendungen aus dem Drittland ist derzeit sowohl von Zöllen (Wertgrenze 150 Euro) als auch von der Einfuhrumsatzsteuer (Wertgrenze 22 Euro) befreit. Diese Ausnahmeregelung soll ab 1.1.2021 gestrichen werden. Die im Drittland ansässigen Unternehmen müssen sich dann entweder selbst für Mehrwertsteuerzwecke in der EU registrieren oder einen Fiskalvertreter für die Durchführung der Besteuerung ernennen.

Fiktion der Einbindung in die Lieferkette für Marktplätze
Analog der für elektronische Leistungen geltenden Fiktion einer Leistungskette bei der Einschaltung von Plattformen wird dieses System auch für Versandhandelsumsätze eingeführt, die von Drittlandsunternehmen über Marktplätze (wie z.B. Amazon) durchgeführt werden. Der Marktplatz wird demnach so behandelt, als hätte er die Waren vom Lieferanten erworben und an den Endkunden verkauft. Er wird damit unmittelbar Steuerschuldner. Diese Vorschrift dient der Mißbrauchsbekämpfung, weil bekannt ist, dass zahlreiche Drittlandsunternehmen keine Mehrwertsteuer in der EU abführen.

 

3. Grundlegende Reform (frühestens 2022)

 

Die gegenwärtige Regelung, innergemeinschaftliche Lieferungen im Mitgliedsstaat der Versendung steuerfrei zu stellen und im Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen des Erwerbs zu versteuern, stellt eine Übergangsregelung im Binnenmarkt dar. Denn damit erfolgt eine unterschiedliche Behandlung lokaler und grenzüberschreitender Lieferungen. Dies soll im definitiven System geändert werden. Demnach sollen dann Lieferungen in das EU-Ausland nur noch im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert werden. Diese Steuer wird übergangsweise – soweit es sich um einen Empfänger mit CTP-Status handelt – vom Erwerber geschuldet (Verfahren der Steuerschuldumkehr), im Rahmen einer finalen Lösung hingegen vom Lieferanten. Dieser kann die ausländische Steuer über den sog. des One-Stop-Shop in seinem Sitzland anmelden, welches das Steueraufkommen nach Abzug einer Erhebungspauschale an den Bestimmungsmitgliedstaat weiterleitet. Das gleiche Verfahren soll im finalen System auch für sonstige Leistungen gelten.

 

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnah­me bzw. Rückmeldung.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch in das neue Jahr.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Dezember 2017

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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