Briefkastenadresse reicht!

Bekanntlich muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers beinhalten (§ 14 Abs. 4 UStG). Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass in Bezug auf den Leistenden eine Briefkastenadresse ausreichend ist.

1. Vorsteuerabzug nur aus vollständiger Rechnung

Aus einer Eingangsrechnung kann der Vorsteuerabzug nur dann wahrgenommen werden, wenn diese sämtliche in § 14 (4) UStG genannten Angaben enthält. Hierzu gehören auch der vollständige Name und die vollständige Adresse des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers.

In zwei beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren versagten die zuständigen Finanzämter den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen eine Adresse angegeben war, unter denen der Aussteller (Leistungserbringer) zwar postalisch erreichbar war, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete. Auch der Bundesfinanzhof bezweifelt unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung, dass solche Adressangaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs ausreichend sind. Denn die Angabe der vollständigen Adresse soll der Finanzverwaltung hinsichtlich der Entscheidung über das Recht auf Vorsteuerabzug die Möglichkeit einer einfachen Überprüfung der Identität des Rechnungsausstellers geben. Dies setzt nach der Einschätzung des Bundesfinanzhofs im Vorabentscheidungsersuchen möglicherweise voraus, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse auch wirtschaftlich aktiv sei.

 

2. EuGH-Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seiner Entscheidung (Rs. C-374/16 und C-375/16, Urteil vom 15. November 2017) jedoch fest, dass der Begriff der vollständigen Anschrift jede Adresse ist, unter welcher der Unternehmer postalisch zu erreichen ist. Dieses Kriterium erfüllt auch eine Briefkastenadresse. Auf die Frage, ob an dieser Adresse auch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird, kommt es demnach nicht an.

Das vom Bundesfinanzhof angeführte Kontrollargument lässt der EuGH nicht gelten, weil die Finanzverwaltung unter weiterer Hinzuziehung von Firmenname und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer grundsätzlich in der Lage sei, die Identität des Rechnungsausstellers zu überprüfen.

 

3. Einordnung und Konsequenzen

Das Urteil ist in jeder Hinsicht richtig und zu begrüßen. Denn der Rechnungsempfänger hat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Rechnungsadresse nur postalisch erreichbar ist oder auch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Hätte der EuGH anders entschieden, würden daraus erhebliche Vorsteuerrisiken resultieren, ohne dass erkennbar wäre, wie der Rechnungsempfänger dem hätte entgegenwirken können.

Im Übrigen prüft auch die Finanzverwaltung im Zuge des Registrierungsprozesses nicht, welche „Qualität“ die vom Antragsteller angegebene Adresse in dieser Hinsicht hat. Es wäre daher unverhältnismäßig, eine solche Überprüfung vom Rechnungsempfänger zu verlangen.

Die Beurteilung durch den EuGH steht auch im Einklang mit der schon bislang von der Finanzverwaltung akzeptierten Praxis, Rechnungen an die Postfach- oder Großkundenadresse des Kunden auszustellen (Abschnitt 14.5 (2) S. 3 UStAE). Es ist insoweit kein Grund ersichtlich, an die Adressangabe des Rechnungsausstellers höhere Anforderungen zu stellen, zumal das Gesetz in beiden Fällen die gleiche Angabe, nämlich die „vollständigen Anschrift“ fordert.

Insgesamt ist erfreulich, dass es sich an dieser Stelle um ein Urteil handelt, welches keinen Handlungsbedarf auslöst. Sofern Unternehmen schon bisher unter Verwendung einer Briefkastenadresse Rechnungen ausgestellt haben, können sie an dieser Praxis festhalten. Und Rechnungsempfänger müssen keine Bedenken haben, dass aus solchen Rechnungen der Vorsteuerabzug versagt wird.

Wünschenswert und auch zu erwarten ist, dass das Bundesfinanzministerium im Anschluss an die derzeit noch ausstehenden BFH-Urteile den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer entsprechend ergänzt.

 

 

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Ihr Team der

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Norderstedt, November 2017

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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