Vereinfachungsregelung für Konsignationsläger

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen in 2016 der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach Lieferungen aus dem Ausland über ein Konsignationslager an den inländischen Kunden in ein innergemeinschaftliches Verbringen und eine Inlandslieferung aufzuspalten sind. Das Bundesfinanzministerium übernimmt nunmehr diese unternehmerfreundliche Rechtsprechung und greift damit einer im Entwurf vorliegenden EU-einheitlichen Regelung vor.

1. Konsignationsläger – umsatzsteuerliche Bedeutung

Im Kontext einer effizienten Gestaltung von Lieferstrukturen sind Konsignationsläger heutzutage unentbehrlich. Sie dienen primär dem Zweck, im Interesse der kurzfristigen Verfügbarkeit Ware in Kundennähe vorrätig zu halten, die vom Kunden erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung erworben wird. Ein Konsignationslager bietet dem Kunden also ein Höchstmaß an Flexibilität.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist zu bedenken, dass der Lieferant im anderen Staat eigene Ware lagert, die erst im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager durch den Kunden an diesen verkauft wird. Der grundsätzlichen Logik der Mehrwertsteuer folgend wird die Lieferung an den Kunden also unterteilt in ein unternehmensinternes grenzüberschreitendes Verbringen und eine sich anschließende Lieferung im anderen Staat. Hieraus erwächst die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland.

Gleichwohl erscheint es gerade aus praktischen Gründen logisch, das grenzüberschreitende unternehmensinterne Verbringen und die sich anschließende lokale Lieferung beim Kunden zu einer unmittelbaren grenzüberschreitenden Lieferung an den Kunden „zusammenzufassen“. Dies ist vor allem dann einleuchtend, wenn die Dispositionsbefugnis des Lieferanten bereits bei Lieferung in das Lager weitgehend eingeschränkt wird und die (umsatzsteuerliche) Lieferung an den Kunden nur aus logistischen oder bilanziellen Gründen auf den Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Lager verschoben wird. Bei Anwendung einer solchen Vereinfachung deklariert der Lieferant nur eine grenzüberschreitende Lieferung; eine Registrierung im anderen Staat kann dann unterbleiben.

 

2. Bisherige Handhabung

Innerhalb der EU gibt es bislang keine gesetzliche Regelung für Konsignationsläger. Insofern bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, Vereinfachungsregelungen vorzusehen.

Deutschland hat sich bislang gegen derartige Vereinfachungen gesperrt. Das heißt:
• In den sog. Inbound-Fällen (Lieferungen aus dem Ausland in ein Konsignationslager in Deutschland) müssen sich die EU-Lieferanten registrieren, einen innergemeinschaftlichen Erwerb sowie eine anschließende steuerpflichtige Lieferung an den Kunden deklarieren. Nur im Fall von Importen aus dem Drittland kann die Registrierung mittels Einrichtung eines Zolllagers unterbleiben.
• In den sog. Outbound-Fällen (Lieferungen aus Deutschland in das EU-Ausland) soll der Lieferant die Bestückung des Lagers grundsätzlich als innergemeinschaftliches Verbringen deklarieren. Nur wenn es im Ausland eine Vereinfachungsregelung gibt, die eine Registrierung des Lieferanten entbehrlich macht, erkennt das inländische Finanzamt die Deklaration einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Zeitpunkt der Entnahme der Ware durch den Kunden an.

Im EU-Ausland besteht hinsichtlich der Behandlung von Konsignationswaren ein indifferentes Bild. Mehrere Mitgliedstaaten haben Vereinfachungsregelungen, die eine Registrierung des nicht ansässigen Lieferanten entbehrlich machen (vgl. Verfügung der OFD Frankfurt vom 23. Februar 2017).

 

3. Vereinfachung durch das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2017

Basierend auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs im Jahre 2016 erkennt nunmehr auch die deutsche Finanzverwaltung an, dass eine Lagerung im Konsignationslager der Annahme einer unmittelbaren Lieferung an den Kunden nicht entgegensteht. Die Registrierung ausländischer Lieferanten im Inland könnte dann also entfallen.

Zweifel bestehen aber weiterhin aufgrund der im BMF-Schreiben gewählten Formulierung. Denn Voraussetzung für die Vereinfachung soll sein, dass der (insoweit feststehende) „Abnehmer die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat.“ Handelt es sich hingegen um einen nur „wahrscheinlichen Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung“, greift keine Vereinfachung. Gerade die Frage der Verbindlichkeit steht aber möglicherweise im Konflikt mit dem Ziel der Flexibilität.

Anzuwenden sind die neuen Grundsätze spätestens ab 1. Januar 2018.

 

4. Schlussfolgerung und Ausblick

Für Outbound-Fälle ergeben sich keine Auswirkungen – die inländischen Lieferanten müssen die ausländischen Regelungen prüfen und können auf dieser Grundlage die entsprechende Deklaration einer Lieferung / eines Verbringens im Inland gegenüber dem Finanzamt begründen.

Inbound-Fälle sollten einer umgehenden Überprüfung durch die Vertragsparteien unterzogen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in einigen Fällen (in denen die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind) die bisherige Registrierungs- und Steuerpflicht des ausländischen Lieferanten entfällt. Sofern der Lieferant in diesen Fällen weiterhin Umsatzsteuer in Rechnung stellt, hat der Kunde kein Recht auf Vorsteuerabzug!

Am 4. Oktober 2017 hat die EU-Kommission einen Vorschlag vorgelegt, der u.a. auch eine Regelung für Konsignationsläger im Sinne der oben beschriebenen Vereinfachungsregelung vorsieht. Sie soll allerdings sog. zertifizierten Unternehmen vorbehalten bleiben (vergleichbar mit dem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Zollrecht). Ob mit einer Umsetzung in 2019 zu rechnen ist, bleibt abzuwarten.

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der
umsatz | steuer | beratung

Norderstedt, Oktober 2017

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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