Organschaft – Innenumsätze und Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderungen
Mit zwei Schreiben jeweils vom 1. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Auffassung zur Behandlung von Innenleistungen bei Organschaften sowie zur Nutzung von Gegenständen und zum Personaleinsatz zwischen unternehmerischen und nichtwirtschaftlichen Sphären im Unternehmen angepasst. Die Änderungen basieren auf der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) und eröffnen insbesondere für die öffentliche Hand und gemeinnützigen Organisationen, aber auch für Holdinggesellschaften neue Gestaltungsmöglichkeiten.
1. Hintergrund
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), die sich wirtschaftlich betätigen, haben neben dem unternehmerischen Bereich i.d.R. auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich. In diesem Bereich betätigt sich die jPdöR grundsätzlich hoheitlich, also nichtunternehmerisch i.S.d. Umsatzsteuer. Umsatzsteuerlich handelt es sich um „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne“. Bei gemeinnützigen Einrichtungen ist dies der sog. ideelle Bereich. Die Sphärentheorie erfasst auch Holdinggesellschaften, die sich hinsichtlich ihrer Beteiligungen an Tochtergesellschaften auf das Halten und Verwalten beschränken kann (sog. Finanzholding) oder gegenüber ihren Tochtergesellschaften wirtschaftliche Leistungen erbringen (sog. Funktionsholding).
Werden bezogenen Leistungen für beide Sphären verwendet, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit Vorsteuer geltend gemacht werden kann bzw. ob unentgeltliche Wertabgaben an die nichtunternehmerische Sphäre vorliegen. Vergleichbare Fragestellungen ergeben sich beim Einsatz von Personal in beiden Sphären. Die Schreiben des BMF liefern hierzu neue Hinweise.
2. Leistungen für den nichtwirtschaftlichen Bereich
Der BFH hatte mit Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 bestätigt, dass entgeltliche Leistungen zwischen den Mitgliedern einer Organschaft (Innenumsätze) nicht steuerbar sind. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger der Leistung die Steuer – wäre sie erhoben worden – nicht als Vorsteuer abziehen könnte.
Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger sind nach der Rechtsprechung selbst dann nicht steuerbar, wenn der Organträger diese für seine nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (z. B. hoheitliche Aufgaben, ideelle Bereiche, nicht unternehmerische Sphäre einer Holding) verwendet. Das BMF folgt dieser Sichtweise.
Darüber hinaus scheidet die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aus, wenn der Organträger an den nichtunternehmerischen Bereich der Organgesellschaft leistet. Die Wirkung der Organschaft ist demzufolge nicht auf den unternehmerischen Bereich beschränkt, sondern schließt auch hoheitliche, ideelle oder nichtunternehmerische Bereiche mit ein.
In der Praxis ermöglicht dies eine entgeltliche Überlassung von Personal- und Sachmitteln zwischen Organträger und Organgesellschaft auch bei Überlassung für nichtunternehmerische Zwecke.
Mithin stellt auch die Personalgestellung einer jPdöR aus einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) an den eigenen Hoheitsbereich nach dem BMF-Schreiben nunmehr unabhängig von einer vorgenommenen Trennung der Tätigkeitsbereiche keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (mehr) dar. Für die öffentliche Hand ist dies mit Auslaufen der Übergangsfristen zum 1. Januar 2027 zur Anwendung des § 2b UStG eine positive Nachricht. Ein Einsatz von Personal aus einem BgA im Hoheitsbereich löst keine Umsatzsteuer aus.
Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dies dürfte sinnvoll sein, wenn die in der Vergangenheit berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.
Es wird aber nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2026 die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet wird, die Verrechnungen also mit Umsatzsteuer erfolgt sind.
3. Nutzungsänderungen und Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) sowie Personalgestellung
Das zweite BMF-Schreiben regelt die Folgen, wenn sich die Nutzung eines Gegenstandes ändert.
Bisher wurde eine Erhöhung des Anteils der nichtwirtschaftlichen Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Die Finanzverwaltung gibt diese Auffassung nunmehr auf.
Stattdessen sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen über die Vorsteuerberichtigung zu ziehen: Wenn ein Gegenstand, der ursprünglich für das zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen bezogen wurde, später im höheren Umfang für nichtwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, ist nun eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen. Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind zu beachten.
Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet werden, besteht weiterhin kein Zuordnungswahlrecht; die Vorsteuer muss bereits beim Bezug aufgeteilt werden.
Beispiel: Ein Verein errichtet eine Sporthalle. Er beabsichtigt, die Halle zur Hälfte für ideelle Vereinszwecke zu nutzen und zur Hälfte steuerpflichtig zu vermieten: Die Halle ist folglich zu 50 % dem Unternehmen (Vermietung) zuzuordnen. Eine Zuordnung der gesamten Halle zum Unternehmen ist nicht möglich. Wenn die Halle später zu mehr als 50 % steuerpflichtig vermietet wird, ist mangels Zuordnung kein weiterer Vorsteuerabzug möglich. Der Zuordnungsumfang sollte daher bereits in der Planungsphase sorgfältig geprüft werden.
Bei unternehmensfremder (privater) Verwendung gilt weiterhin, dass eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe vorzunehmen ist (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG).
Auch hier gilt die Anwendung in allen offenen Fällen. Eine Nichtbeanstandungsregelung besteht für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2027 enden.
4. Bewertung und Ausblick
Bestehende Leistungsbeziehungen innerhalb einer Organschaft sowie die Nutzung von gemischt verwendeten Wirtschaftsgütern sollten aufgrund der neuen BMF-Schreiben überprüft werden. Insbesondere bei Organträgern mit hoheitlichen, ideellen und nicht-wirtschaftlichen Teilbereichen kann die Umstellung von der Wertabgabenbesteuerung auf die Vorsteuerberichtigung zu administrativen Erleichterungen, aber auch zu Korrekturbedarf führen. Gern unterstützen wir Sie hierbei.
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Norderstedt, April 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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