Mitgliedsbeiträge im Spannungsfeld zwischen Umsatzsteuer und Versicherungsteuer
Gemäß § 4 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Versicherungsumsätze im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) umsatzsteuerbefreit. Ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen zu außergerichtlichen Rechtsberatungsleistungen eines Mietervereins an seine Mitglieder verdeutlicht das Spannungsfeld.
1. Hintergrund
Zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer sind Versicherungsumsätze im Sinne des Versicherungsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 10 Buchst. a, b UStG).
Nach der Rechtsprechung besteht das Merkmal eines Versicherungsverhältnisses in der Übernahme eines fremden Wagnisses durch den Versicherer gegen Entgelt.
Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherten im Falle des verwirklichten Risikos die vereinbarte Leistung zu erbringen.
Bei den Leistungen kann es sich zum einen um Geldleistungen (z. B. Erstattung von Rechtsberatungskosten von externen Rechtsanwälten), zum anderen aber auch um Sachleistungen (z. B. Erbringung der Rechtsberatung mit hauseigenen Justiziaren) handeln, auf die ein Rechtsanspruch aus dem Versicherungsverhältnis erwächst. Dies betrifft insoweit auch Vereine, die ihren Mitgliedern entsprechende Beistandsleistungen erbringen.
2. Urteil des FG Sachsen
Ein eingetragener Mieterverein hat seine Mitglieder u. a. in mietrechtlichen Belangen unterstützt. Hierfür zahlten die Mitglieder einen Jahresbeitrag. Dieser wurde zu 30 % dem Bereich ideelle Zwecke (Mitgliedsbeitrag im eigentlichen Sinne), zu 40 % dem Bereich der Rechtsberatung und zu 30 % dem Bereich der Vermittlung von Rechtsschutz bei gerichtlicher Auseinandersetzung zugeordnet. Der Verein hat für sämtliche Mitgliedsbeiträge keine Umsatzsteuer abgeführt (ideeller Bereich = nicht steuerbar, ansonsten umsatzsteuerfreie Versicherungsleistungen).
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für den Bereich der Rechtsberatung die Befreiung nach § 4 Nr. 10 UStG nicht anwendbar sei. Gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer klagte der Mieterverein.
Das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 5. Februar 2025, 5 K 423/24) gab der Klage statt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist durch die satzungsgemäße Zusage, eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren, ein Versicherungsverhältnis entstanden. Das hiermit im Zusammenhang stehende Entgelt in Höhe von 40 % des Mitgliedsbeitrags ist somit i. S. d. § 4 Nr. 10 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.
3. Bewertung
Soweit wie im vorliegenden Fall der Leistungsempfänger (Vereinsmitglied) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, könnte man meinen, dass es materiell keinen Unterschied macht, ob der Leistungserbringer versicherungs- oder andere umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Denn beide Steuersätze betragen aktuell 19%.
Zu beachten ist aber:
- Sofern ein Beitragsanteil nicht versicherungsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerpflichtig ist, könnte der Verein einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen.
- Gegebenenfalls kommt eine Befreiung von der Versicherungsteuer i. S. d. § 4 Nr. 7 VersStG in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Befreiung z. B. für Berufsverbände, die ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren (für einen Mieterverein sollte diese Befreiung nach unserer Einschätzung aber nicht gelten).
Ungeachtet dessen verdeutlicht das Urteil, dass die Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag, umsatzsteuerlichem Entgelt und umsatzsteuerbefreiten Versicherungsleistungen streitbefangen sein kann, wenn ein Mitglied eine einheitliche Mitgliedsgebühr zahlt, die dann für Zwecke der Steuern aufzuteilen ist.
Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen, insofern bleibt das Ergebnis mit Spannung abzuwarten.
*****
Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen.
Norderstedt, Mai 2025
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”
Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung