Der Burger im Sparmenü darf nicht teurer sein als im Einzelverkauf
Entgeltaufteilungen sind ein Dauerbrenner des Umsatzsteuerrechts. Jüngst musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage befassen, ob Takeaway-Sparmenüs in der Systemgastronomie nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise oder dem Verhältnis des Wareneinsatzes der unterschiedlich besteuerten Bestandteile aufzuteilen sind.
1. Hintergrund
Sind die Bestandteile eines Kombiprodukts als selbstständige Umsätze einzuordnen und finden für diese unterschiedliche Steuersätze Anwendung, so bedarf es bei einem einheitlichen Entgelt einer Aufteilung. Dies betrifft z.B. Sparmenüs. In der Systemgastronomie spielt das Thema deshalb eine besondere Rolle, weil ein Gesamtentgelt für Sparmenüs berechnet wird und beim Verzehr außer Haus zwischen dem ermäßigt besteuerten Essen einerseits (7 %) und dem regelbesteuerten Getränk andererseits (19 %) zu unterscheiden ist.
In der Praxis sind zwei Aufteilungsmethoden verbreitet:
- Wareneinsatzmethode (sog. „Food & Paper-Methode“, F&P)
- Einzelverkaufspreismethode (EVP)
Beispiel: Ein Menü, bestehend aus Cola (Wareneinsatz 0,25 Euro, Einzelverkaufspreis 2,00 Euro) und Burger (Wareneinsatz 2,00 Euro, Einzelverkaufspreis 3,00 Euro) wird für 4,00 Euro verkauft, also mit 20% Rabatt auf die Summe der Einzelverkaufspreise (5,00 Euro). Die Umsatzsteuer (19% für die Cola, 7% für den Burger) ist bei der F&P-Methode 12 Cent geringer:
Cola | Burger | ||
Wareneinsatz (Einkaufspreis) | 0,25 € | 2,00 € | 1/8 |
Einzel-Verkaufspreis brutto | 2,00 € | 3,00 € | 2/3 |
EVP-Methode | 1,60 € | 2,40 € | 4,00 € |
enthaltene Umsatzsteuer | 0,26 € | 0,16 € | 0,42 € |
F&P-Methode | 0,44 € | 3,56 € | 4,00 € |
enthaltene Umsatzsteuer | 0,07 € | 0,23 € | 0,30 € |
Die Finanzverwaltung lässt zwar grundsätzlich verschiedene Aufteilungsmethoden zu, sieht jedoch regelmäßig die EVP-Methode als einfachste Methode an, wenn die Bestandteile des Kombinationsangebots auch einzeln verkauft werden (siehe Abschnitt 10.1 Abs. 11 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)).
2. Entscheidung des BFH
Der Kläger ist Systemgastronom und Betreiber mehrerer Fast-Food-Franchises, wo er u.a. auch rabattierte Sparmenüs (z. B. Burger, Pommes und Getränk) zum Verzehr außer Haus verkauft.
Das Gesamtentgelt des Sparmenüs hat er nach der F&P-Methode aufgeteilt. Die für die Umsatzsteuerberechnung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen wurden bei Bestellung auf Knopfdruck anhand von tagesaktuellen, im Kassensystem hinterlegten Einkaufspreisen ermittelt.
Das Finanzamt verwarf diese Aufteilungsmethode nach einer Außenprüfung jedoch, weil diese weder gleich einfach wie die EVP-Methode noch sachgerecht gewesen sei.
Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg der Klage mit Urteil vom 9. November 2022 (12 K 3098/22) stattgegeben hatte, entschied der BFH mit Revisionsurteil vom 22. Januar 2025 (XI R 19/23) gegen den Kläger. Er stellte hierzu fest:
- Es liegen unstreitig zwei unterschiedlich zu besteuernde Einzellieferungen (Speisen 7%, Getränk 19%) vor, die eine Entgeltaufteilung erfordern.
- Generell ist die EVP-Methode dabei die einfachstmögliche Aufteilungsmethode, jedoch können auch Alternativmethoden wie die F&P-Methode im Einzelfall Anwendung finden.
- Die F&P-Methode war im Streitfall aber nicht sachgerecht. Denn der Burger war im rabattierten Sparmenü (wie in unserem Beispiel oben) rechnerisch teurer als bei Einzelverkauf (3,56 Euro vs. 3,00 Euro).
- Auch die Berücksichtigung von tagesaktuellen Wareneinkaufspreisen war wirtschaftlich im Streitfall nicht schlüssig, weil die Warenbestände nie tagesaktuell, sondern immer mit einem Versatz von ca. einer Woche abverkauft worden sind.
3. Bewertung
Das Urteil zeigt, dass bei Aufteilung von Gesamtentgelten die Frage der Sachgerechtheit streitbehaftet sein kann, weil die Finanzverwaltung Aufteilungsmethoden kritisch betrachtet, wenn sie zu einem vorteilhaften steuerlichen Ergebnis führen.
Bezogen auf den Streitfall überrascht das Urteil aber nicht. Denn es ist wirtschaftlich nicht schlüssig, dass ein Bestandteil (Burger) im Sparmenü mit Rabatt rechnerisch mehr kosten soll als bei Einzelverkauf ohne Rabatt.
Der BFH hat anderen Methoden als der EVP-Methode aber keineswegs eine generelle Absage erteilt, sondern verweist auf eine notwendige Prüfung von Fall zu Fall.
Andere Methoden als die EVP-Methode sind im Übrigen selbst dann zulässig, wenn der Unternehmer sie aus rein steuerlichen Motiven anwenden möchte, weil sie eine geringere Steuerbelastung versprechen. Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit einer Methode ist dabei jedoch stets deren Sachgerechtheit und wirtschaftliche Plausibilität.
Unternehmen, die regelmäßig mit Entgeltaufteilungen wegen unterschiedlicher Steuersätze konfrontiert sind, sollten ihre Aufteilungspraxis im Zuge des Urteils überprüfen. Wenn es bei den aktuellen Regierungsplänen bleibt, wird die Frage der Aufteilung alsbald auch wieder die Restaurationsumsätze betreffen. Denn nach der coronabedingten Absenkung des Steuersatzes vom 1. Juli 2020 – 31. Dezember 2023 soll der reduzierte Steuersatz für Essen auch im Rahmen einer Restaurationsleistung ab 1. Januar 2026 dauerhaft installiert werden.
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Wir beraten Sie dabei gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen.
Norderstedt, Juni 2025
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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