Umsatzsteuerliche Behandlung des Toolings: EuGH sorgt für mehr Klarheit
Tooling ist ein beliebtes Instrument zur Strukturierung von Zuliefererketten. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (C-234/24, Brose Prievidza) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitenden Toolings gesorgt.
1. Wirtschaftliche Hintergründe des Toolings
Bei der industriellen Serienfertigung von Produkten oder Produktteilen werden häufig bestimmte, speziell hierfür benötigte Werkzeuge und Formen („Tools“) verwendet. Verbreitet ist dies vor allem in der Automobil-, Maschinenbau- und Verpackungsindustrie.
Die Tools werden dabei in der Regel vom Zulieferer für den Auftraggeber hergestellt und dem Auftraggeber überlassen, verbleiben aber physisch bis zum Ende des Produktionsauftrags beim Zulieferer, wo sie ausschließlich für Produktionszwecke des Auftraggebers verwendet werden (= Tooling).
Für den Auftraggeber bietet das Tooling den Vorteil, dass er sich vor Zuliefererrisiken schützt, z. B. bei Nichtleistung, Schlechtleistung oder Insolvenz des Zulieferers). Das Tool kann in solchen Fällen einem anderen Zulieferer übertragen werden.
Weil das Tool dem Auftraggeber (und nicht dem Zulieferer) gehört, ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu beachten, dass der Auftraggeber gegebenenfalls lokale Melde- und Umsatzsteuerpflichten zu erfüllen hat. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn das Tool zum Werk des Zulieferers gebracht wird (innergemeinschaftliches Verbringen) oder wenn im Ausland ein Verkauf des Tools erfolgt. Ferner muss geprüft werden, ob der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Tools im Veranlagungs- oder im Vergütungsverfahren geltend zu machen ist.
2. Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2025 (C-234/24, Brose Prievidza)
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Die deutsche Firma Brose (Brose DE) bestellte bei ihrem Zulieferer IME Bulgaria (= IME BG) ein individuelles Tool.
- IME BG veräußerte das Tool an Brose DE, jedoch verblieb das Tool zu Produktionszwecken physisch in Bulgarien.
- IME BG stellte mithilfe des Tools Fahrzeugteile für die in der Slowakei ansässige Gruppengesellschaft Brose Prievidza (= Brose SK).
- Die Teile gelangten als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei von Bulgarien in die Slowakei.
- Noch während der Produktionsphase veräußerte Brose DE das Tool an die Brose SK, es blieb aber weiterhin in Bulgarien.
Brose DE stellte an Brose SK eine Rechnung mit bulgarischer Umsatzsteuer, deren Erstattung Brose SK vom bulgarischen Fiskus im Vorsteuervergütungsverfahren beantragte. Die bulgarische Finanzverwaltung lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass die Lieferung des Tools als Nebenleistung das Schicksal der steuerbefreiten Teilelieferungen teile.
Hiergegen klagte Brose SK, woraufhin der Streitfall auf Vorlage des bulgarischen Obersten Verwaltungsgerichts zum EuGH gelangte.
Der EuGH folgte in seinem Urteil (C-234/24, Brose Prievidza) der Sichtweise des Antragsstellers und bestätigte das Recht auf Vorsteuerabzug im Vergütungsverfahren. Die Begründung hierzu überzeugt:
- Gelangt ein Gegenstand – wie hier das Tool – physisch nicht in einen anderen Mitgliedstaat, so kann in Bezug auf diesen Gegenstand keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.
- Eine Nebenleistung setzt voraus, dass sie keinen eigenen Zweck verfolgt.
- Vorliegend wird ein eigener Zweck bejaht, weil Brose SK durch den Erwerb des Tools seine wirtschaftliche Position gegenüber IME BG stärkt.
3. Bewertung und Schlussfolgerungen
Das EuGH-Urteil sorgt für mehr Klarheit beim grenzüberschreitenden Tooling. Damit ist auch der Vorsteuerabzug beim Erwerb des Tools bzw. der richtige Verfahrensweg (hier im Vorsteuervergütungsverfahren, weil der Käufer im Abgangsland nicht registrierungspflichtig war) unstrittig.
Für die Besteuerungspraxis in Deutschland bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung den bereits 50 (!) Jahren alten „Werkzeugerlass“ (BMF-Schreiben vom 27.11.1975) anpasst. Denn in diesem Schreiben wird (neben der Annahme einer selbständigen Lieferung) ebenfalls die Variante angesprochen, dass es sich bei der Lieferung des Tools um eine Nebenleistung handeln kann. Diese Auffassung ist aufgrund des Urteils sicherlich zu relativieren bzw. nicht mehr haltbar.
Wir empfehlen vor diesem Hintergrund, bestehende Tooling-Verträge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu überprüfen, wenn ein Kauf / Verkauf eines Tools ansteht. Es sollte in jedem Fall sichergestellt sein, dass eine etwaig entstehende Umsatzsteuer auch als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Verträgen und bei der Formulierung von Steuerklauseln.
*****
Norderstedt, Mai 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”
Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung