Organschaft: Reform geplant
Das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft gelangte in den letzten Jahren immer wieder auf den gerichtlichen Prüfstand. Insbesondere die Voraussetzungen, Umfang und Rechtsfolgen sind stets Streitthema, was in der Praxis für erhebliche Unsicherheiten sorgte. Mit dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetz 2026 (JStG-E 2026) will der Gesetzgeber mit dem avisierten Erklärungsverfahren nun einen Reformversuch wagen.
1. Hintergrund und Status Quo
Unternehmer ist, wer i. S. d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausübt.
Abweichend hiervon fingiert § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, dass juristische Personen (und durch die Rechtsprechung anerkannt auch kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften) nicht selbstständig sind, wenn sie nach den Gesamtverhältnissen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind. Man spricht in diesem Fall auch von unselbstständigen Organgesellschaften des Organträgers.
Ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, führt im Hinblick auf die drei Eingliederungsvoraussetzungen nicht selten zu Streit mit der Finanzverwaltung. Dies gilt vor allem hinsichtlich der weichen und stark rechtsprechungsgeprägten Kriterien der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung.
Fehlbeurteilungen – d. h. die unerkannte oder die verunglückte Organschaft – können zu administrativem Korrekturaufwand, Steuer- und Zinsschäden sowie Haftungsrisiken bei den Beteiligten führen. Denn die Folgen der Organschaft treten (nur) bei Erfüllung der Eingliederungsmerkmale zwingend ein.
Im Interesse der Rechtssicherheit wird deshalb schon seit geraumer Zeit für eine Reform der Organschaft geworben. Dies soll nun durch einen neuen § 2c UStG gelingen, der Bestandteil des Entwurfs für ein Jahressteuergesetz 2026 ist.
2. Was soll sich ändern?
Grundkonzept der Organschaft bleibt:
Das Grundkonzept der Organschaft als solches (Organträger, Organgesellschaft, Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze) bleibt erhalten. Auch bei den drei Eingliederungskriterien ändert sich nichts (vgl. § 2c Abs. 1 S. 1-3 UStG-E).
Neues Erklärungsverfahren („Opt-In-Modell“):
Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig nur noch dann eintreten, wenn der Organträger vorab eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt, dass die Eingliederungskriterien der Organgesellschaften erfüllt sind und eine Organschaft begründet werden soll. Der Einbezug nur einzelner Gesellschaften in den Organkreis ist künftig ausdrücklich möglich (vgl. § 2c Abs. 1 S. 5 UStG-E).
Entfallen die Eingliederungsvoraussetzungen der Organgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt, so ist dies vom Organträger ebenfalls unverzüglich zu erklären (§ 2c Abs. 1 S. 6 UStG-E).
Damit wären die Fälle „unerkannter Organschaften“ nicht mehr denkbar, da eine Organschaft nicht mehr – wie bisher – bereits kraft Gesetzes entstehen kann, sondern zusätzlich das „Erklären“ voraussetzt.
Den Fall der verunglückten Organschaft (fehlerhafte Annahme der Erfüllung der Eingliederungsmerkmale) gäbe es aber weiterhin. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, treten die Rechtsfolgen trotz Erklärung also nicht ein.
Einbeziehung von Personengesellschaften:
Es ist zwar mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) Organgesellschaften sein können, obwohl sie keine juristische Person sind. Diese Auslegung soll in dem neuen § 2c Abs. 1 S. 1 UStG-E nun auch gesetzlich geregelt werden. Darüber hinaus sollen zukünftig aber alle Personengesellschaften unter den gleichen Voraussetzungen wie juristische Personen Organgesellschaft werden können (z. B. also eine GbR, OHG oder „klassische“ KG). Der Referentenentwurf geht damit über das bisher von der deutschen Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der kapitalistischen Struktur von Personengesellschaften hinaus.
Neue verfahrensrechtliche Regelungen:
Im Zuge der geplanten Reform sollen auch eigenständige verfahrensrechtliche Regelungen innerhalb des § 2c UStG-E geschaffen werden, insbesondere, um Steuerausfälle und unnötige Rückabwicklungen zu vermeiden (vgl. § 2c Abs. 2-5 UStG-E):
- Lagen die Eingliederungsvoraussetzungen nicht vor und wurde fälschlicherweise eine Erklärung zur Organschaft abgegeben, kann das Finanzamt entsprechende Steuerbescheide sowohl gegenüber dem vermeintlichen Organträger als auch den Organgesellschaften aufheben, ändern oder erstmalig erlassen; insoweit besteht eine eigene Ablaufhemmung (§ 2c Abs. 2 UStG-E).
- Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Organträger und der Organgesellschaften kann auf eine Rückabwicklung verzichtet werden, wenn keine Steuerausfälle drohen (§ 2c Abs. 3 UStG-E). Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn alle am Organkreis beteiligten Unternehmen keinen Vorsteuerabzugsbeschränkungen unterliegen.
- Zinsen werden im Falle einer Rückabwicklung künftig i. d. R. nicht mehr anfallen, da eine besondere Karenzzeit von 15 Monaten vorgesehen ist (§ 2c Abs. 4 UStG-E).
Im Falle der Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommen Organschaft haftet der Organträger umfassend und verschuldensunabhängig – die Organgesellschaft hingegen nur für „ihre“ Steuern und auch nur bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen (§ 2c Abs. 5 UStG-E)
3. Zeitplan
Der Referentenentwurf sieht vor, dass das derzeit geltende Recht noch bis zum 31. Dezember 2028 anwendbar bleibt und die Neuregelung ab dem 1. Januar 2029 Anwendung findet. Erklärungen der Organträger zur Begründung einer Organschaft sollen ab dem 1. Juli 2028 übermittelt werden können (§ 27 Abs. 42 UStG-E).
4. Erste Bewertung
Die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft ist im Grunde positiv zu bewerten, geht aber nicht weit genug.
Die gesetzliche Einbeziehung von Personengesellschaften und das Erklärungsverfahren verschaffen insoweit mehr Rechtssicherheit. Nicht gelöst wird das Problem der verunglückten Organschaft in Kombination mit den Unschärfen bei den Eingliederungsvoraussetzungen. Es ist also weiterhin zu prüfen, ob insbesondere das Kriterium der wirtschaftlichen Verflechtung erfüllt ist, und ob durch Personalrochaden in der Geschäftsführung die organisatorische Eingliederung gefährdet wird.
Weil das Finanzamt die Eingliederungsmerkmale bei Abgabe der Erklärung zur Organschaft nicht prüft, bleibt die Unsicherheit bestehen. Der Verzicht auf die Rückabwicklung bei verunglückten Organschaften ist vor diesem Hintergrund positiv zu bewerten, die Regelung kommt aber für Unternehmen mit Vorsteuerabzugsbeschränkungen nicht in Betracht.
Zunächst ist der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu beobachten, nach Verabschiedung wird das Bundesfinanzministerium sicherlich zeitnah Anwendungsregelungen erlassen. Wir halten Sie hierüber auf dem Laufenden.
Gerne beraten wir Sie im Bereich der Organschaft und auch in allen anderen umsatzsteuerlichen Themen.
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Norderstedt, Juni 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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