Mitgliedsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt: Mitgliedsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungsangeboten stehen, die ein Verein an seine Mitglieder erbringt. Diese Sichtweise ist zwar nicht neu, zwingt aber die Finanzverwaltung und Vereine zum Handeln.

1. Hintergrund

Wesentliches Merkmal der Umsatzsteuer ist die Besteuerung des Konsums, was einen Leistungsaustausch voraussetzt. Ein solcher erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und einer Gegenleistung (Entgelt).

Ist kein Leistungsaustausch anzunehmen, so bleibt grundsätzlich auch kein Raum für die Umsatzsteuer.

Im Falle von Mitgliedsbeiträgen differenziert die Finanzverwaltung zwischen „echten“ und „unechten“ Beiträgen (vgl. Abschnitt 1.4 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)):

  • Echte Mitgliedsbeiträge dienen der Erfüllung der satzungsgemäßen, ideellen Zwecke, werden gleichmäßig von den Mitgliedern erhoben und sind mangels Leistung des Vereins nicht steuerbar.
  • Unechte Mitgliedsbeiträge dienen den Sonderbelangen der Mitglieder, werden individuell nach jeweiliger Inanspruchnahme der Leistungen erhoben und sind deshalb steuerbar.

Diese Unterscheidung stieß bereits in der Vergangenheit auf erhebliche Kritik bei den Gerichten (vgl. hierzu schon BFH, Urteil vom 9. August 2007 – V R 27/04 unter Verweis auf das EU-Recht und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. März 2002 in der Rs. Kennemer Golf Club – C-174/00). Nunmehr ist die Verwaltungsauffassung erneut beim BFH auf dem Prüfstand gewesen.

 

2. Urteil des BFH vom 13. November 2025 (V R 4/23)

Ein Sportverein und das Finanzamt (FA) stritten über den Vorsteuerabzug aus der Herstellung eines Kunstrasenplatzes, der sowohl für den Spiel- und Trainingsbetrieb der 1. Fußballherrenmannschaft (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) als auch für den Trainingsbetrieb der sonstigen Sportarten (Teil des ideellen Zweckbetriebs) diente. 

Der Sportverein behandelte – neben den steuerpflichtigen Eintrittsgeldern aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – auch die Mitgliedsbeiträge als Entgelte für Leistungsangebote gegenüber seinen Mitgliedern. Dies sollte den vollen Vorsteuerabzug rechtfertigen.

Jedoch verwehrte das Finanzamt den (vollen) Vorsteuerabzug mit Hinblick die Umsatzsteuerbefreiung der Mitgliedsbeträge i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach dieser Vorschrift sind u. a. die von gemeinnützigen Einrichtungen erhobenen Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit.

Die Vorinstanz Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen) bejahte sowohl die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge als auch die Befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Insoweit sei der Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der Platznutzung durch die 1. Fußballherrenmannschaft zulässig

Mit Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23) hob der BFH das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache vollumfänglich ans FG zurück:

  • Die Mitgliedsbeiträge sind zutreffend als steuerbar behandelt worden, da sie im Zusammenhang mit Sportangeboten des Vereins stehen (= Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitglied). Das EU-Recht unterscheide nicht zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen.
  • Weil die Mitgliedsbeiträge keineswegs nur zur Teilnahme am Amateurfußball und der Kunstrasenplatznutzung berechtigen, muss nun im zweiten Rechtsgang geprüft werden, welche Leistungen die Mitglieder für ihren Mitgliedsbeiträge erhalten und welche Art von Leistung in der Gesamtschau vorliegt.

 

3. Bewertung und Ausblick

Grundsätzlich ist das Urteil nicht überraschend – bestätigt es im Grunde doch nur die ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH.

Die Deutlichkeit, mit der der BFH Kritik an der Verwaltungsauffassung zur Behandlung von Mitgliedsbeiträgen übt, ist als Weckruf an das Bundesfinanzministerium zu verstehen, die ständige Rechtsprechung nicht weiter zu ignorieren und endlich eine EU-rechtskonforme Regelung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen herbeizuführen.

Das Urteil hat über (Sport-)Vereine hinaus Bedeutung.

Andere mitgliedschaftlich organisierte Körperschaften (Verbände, Kammern etc.) sind jedenfalls betroffen, wenn ihre Mitglieder im Gegenzug für Beiträge Leistungen erhalten (und nicht bloßes Fördermitglied sind). Sofern dann keine Befreiung greift, entsteht Umsatzsteuer. Dies muss nicht unbedingt ein Nachteil sein, weil im Gegenzug aus Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Auch wenn der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung eine etwaige Neuregelung sicherlich mit einer Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelung versehen wird, kann es sich schon jetzt anbieten, die aktuelle Behandlung in Anbetracht des jüngsten Urteils zu überprüfen. Gern unterstützen wir Sie hierbei.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, März 2026

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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