Die Nachwehen der gescheiterten PKW-Maut: BFH lässt Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungskosten für Schadensersatzforderungen zu.
Zivilrechtlicher Schadensersatz und dessen umsatzsteuerliche Folgen sind im Umsatzsteuerrecht ein Dauerstreitthema. Sieben Jahre nach dem endgültigen Aus der PKW-Maut hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob der vom Bund beauftragten Betreibergesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen zusteht. Die Kernaussagen sind auch für andere Sachverhalte relevant und damit für Unternehmen von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Verfahrenshintergrund und Sachverhalt
Im Bundestagswahlkampf 2013 plante die Union die Einführung einer PKW-Maut, deren Ausgestaltung unter dem Strich jedoch nur ausländische Kraftfahrzeuge belastet hätte und schon damals juristischen Bedenken begegnete.
Die geplante PKW-Maut ist 2015 durch das „Infrastrukturabgabengesetzes“ (InfrAG) in Kraft getreten, der Erhebungsstart jedoch aufgrund eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Bekanntermaßen ist die PKW-Maut 2019 später vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Diskriminierung von ausländischen Fahrzeughaltern als europarechtswidrig erklärt worden und fand damit bereits vor ihrem Erhebungsstart ein jähes Ende.
Auch sieben Jahre später sind die Nachwehen der PKW-Maut noch zu spüren, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2026 (V R 15/24) zeigt:
- Die vom Bund mit der Mautumsetzung beauftragte Betreibergesellschaft verklagte den Bund auf Schadensersatz, nachdem der Bund den Betreibervertrag aufgrund des späteren EuGH-Urteils außerordentlich kündigte.
- Zur (am Ende erfolgreichen) Geltendmachung von Schadensersatzforderungen musste die Betreibergesellschaft Rechtsberatungskosten aufwenden.
- Den Vorsteuerabzug machte die Betreibergesellschaft beim Finanzamt geltend.
- Die geplante unternehmerische Tätigkeit (Mautumsetzung) konnte die Betreibergesellschaft aufgrund des finalen Aus des PKW-Maut jedoch nie aufnehmen.
Streitig war, ob der Betreibergesellschaft unter den o. g. Umständen der Vorsteuerabzug für die empfangenen Rechtsberatungskosten zu gewähren war oder nicht.
2. Entscheidung des BFH
Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 15/24) hat der BFH die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und den Vorsteuerabzug zu Gunsten der Betreibergesellschaft bestätigt:
- Die Rechtsberatungsleistungen sind ersichtlich „für“ das Unternehmen der Betreibergesellschaft ausgeführt worden.
- Der Entstehens- und Veranlassungsgrund der Rechtsberatungsleistungen und Vorsteuerbeträge lag in der Geltendmachung von Forderungen begründet, die im Rahmen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (Mautumsetzung) aufgelaufen sind.
- Die Rechtsberatungsleistungen gehören daher zu den abzugsberechtigenden Allgemeinaufwendungen der steuerpflichtigen unternehmerischen Tätigkeit.
Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit später wegen äußerer Einflüsse tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
3. Einordnung
Die Entscheidung des BFH fällt unternehmerfreundlich aus und ist zu begrüßen. Sie stärkt die Rechte von betroffenen Unternehmen, die im Falle eines Scheiterns geplanter Aktivitäten Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten aufwenden müssen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt hier keine tatsächlichen Umsatzerlöse voraus. Vielmehr hat das Gericht überzeugend dargelegt, dass es auf die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit und den Entstehens- bzw. Veranlassungszusammenhang zwischen Abwicklungskosten und geplanter Tätigkeit ankommt. Dies ist nur konsequent und folgerichtig, da auch der erfolglose Unternehmer umsatzsteuerlich Unternehmer ist.
Ungeachtet des Urteils ist die umsatzsteuerliche Rechtsprechung zu Fällen mit Schadensersatz weiterhin mit Aufmerksamkeit zu verfolgen, weil auch zahlungseingangsseitig Zweifel bestehen. Grundsätzlich ist nämlich zu prüfen, ob es sich bei zivilrechtlichen Schadensersatzzahlungen aus Sicht des Empfängers um echten (nicht steuerbaren) Schadensersatz handelt, oder um Leistungsentgelte (z. B. für die vorzeitige Entlassung aus einem Vertragsverhältnis).
In der vorliegenden Sache hatte der Bundesfinanzhof mangels Streiterheblichkeit nicht zu entscheiden, weil die entsprechenden Zahlungen in andere Besteuerungszeiträume fielen. Hinzuweisen ist diesbezüglich aber auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (20 U 105/25 vom 18. Februar 2026) an den EuGH. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob Aufwendungsersatzpflichten eines abgemahnten Wettbewerbers Schadensersatzcharakter haben oder Leistungsentgelt darstellen. Eine Leistung könne unter Umständen darin gesehen werden, dass dem abgemahnten Unternehmen ein Weg eröffnet wird, einen kostenträchtigen Rechtsstreit zu vermeiden.
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Norderstedt, August 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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