Umsatzsteuer bei Berufsverbänden

Juristische Personen, die sich (teilweise) aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, sehen sich immer mit der Frage konfrontiert, ob die Beitragseinnahmen als umsatzsteuerliches Leistungsentgelt anzusehen sind und inwieweit ein Recht auf Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen besteht. Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der BFH wichtige Feststellungen zur Unternehmereigenschaft eines beitragsfinanzierten Berufsverbandes getroffen, die auch für andere Verbände und Vereine von Bedeutung sein können.

1. Problemstellung

 

Verbände und gemeinnützige Vereine sowie z. B. Berufskammern und Innungen erbringen an ihre Mitglieder grundsätzlich keine Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne, sofern sie im Rahmen ihrer Tätigkeit die allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Die als sogenannte echte Mitgliedsbeiträge erzielten Einnahmen sind dann nicht steuerbar, im Gegenzug können die Einrichtungen aus Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

 Wird eine solche Einrichtung hingegen gegen Entgelt im Interesse einzelner Mitglieder bzw. für deren Sonderbelange tätig, handelt es sich um unechte – und somit steuerbare – Mitgliedsbeiträge. Diese sind vorbehaltlich zu beachtender Befreiungsvorschriften (z. B. § 4 Nr. 22a UStG in Bezug auf Bildungsangebote) auch steuerpflichtig.

 

 

2. BFH-Urteil 13. Dezember 2018

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über den Umfang der Unternehmereigenschaft eines Bundesverbandes entscheiden, der seine Mitgliedsunternehmen in sozial- wirtschafts- und branchenpolitischen Fragen vertrat. Er berechnete sämtliche Mitgliedsbeiträge zzgl. Umsatzsteuer und machte im Gegenzug die Vorsteuer aus Eingangsleistungen geltend.

 

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit Verweis auf die fehlende Unternehmereigenschaft des Verbandes. Schließlich sei der Verband mit Verweis auf § 5 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz den Allgemeininteressen seiner Mitglieder verpflichtet, was die Annahme eines individuellen Leistungsaustausches ausschließt.

 

Nachdem das Finanzgericht die Unternehmereigenschaft und damit das Recht auf Vorsteuerabzug uneingeschränkt bejaht hat, hat der Bundesfinanzhof diese Feststellung im Rahmen des Revisionsverfahrens relativiert. Zwar soll sich die Haupttätigkeit des Berufsverbandes auf die Vertretung der Allgemeininteressen seiner Mitglieder richten. Dies schließt eine (darüber hinausgehende) unternehmerische Tätigkeit aber nicht aus. Eine vom Finanzgericht unterstellte „100%-Unternehmereigenschaft“ würde aber sehr wohl im Widerspruch zur Befreiung nach dem Körperschaftsteuergesetz stehen. Der BFH hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort ist zu klären, inwieweit der Berufsverband für einzelne Mitglieder unternehmerisch tätig ist bzw., ob der Vorsteuerabzug wegen nur teilweiser Unternehmereigenschaft nur anteilig zu gewähren ist.

 

 

3. Konsequenzen

 

Die Unterscheidung zwischen unechten und echten Mitgliedsbeiträgen bzw. zwischen dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich bei Verbänden, Vereinen und z. B. Berufskammern ist seit jeher nicht einfach. Das BFH-Urteil zeigt auf, dass sich eine Rückkopplung aus der umsatzsteuerlichen Einordnung bzw. Unternehmereigenschaft auf die Körperschaftsteuer ergeben kann.

 

Sollte die Einrichtung ausschließlich unternehmerisch im umsatzsteuerlichen Sinne tätig sein, droht die Versagung der Körperschaftsteuerbefreiung. Ob die Ertragsbesteuerung bei einer Non-Profit- Organisation schwerer wiegt als der Vorteil, die Vorsteuer auf Eingangsleistungen abziehen zu können, ist letztlich ein Rechenexempel. Gegebenenfalls sollte sich die Unternehmereigenschaft nur über einen Teil des Betätigungsfeldes erstrecken, da der BFH in dieser Konstruktion keinen Widerspruch zur Körperschaftsteuerbefreiung sieht.

 

Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen sollten die eigene Satzung bzw. das Leistungsportfolio im Kontext des Urteils einer kritischen Bewertung unterziehen. Gegebenenfalls besteht die Notwendigkeit, Anpassungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge bzw. beim Vorsteuerabzug vorzunehmen.

 

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, April 2019

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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