Änderungen des Umsatzsteuergesetzes zum 1. Januar 2020!?

Am 8. Mai 2019 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Darin finden sich auch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Wenngleich sich der Entwurf noch im frühen Stadium der Gesetzgebung befindet, stellen wir Ihnen schon jetzt die wichtigsten Änderungen vor. Denn für die betroffenen Unternehmen besteht erheblicher Handlungsbedarf, so dass die Planungen nicht zu spät beginnen sollten.

1. EU-Warenverkehr

 

Erwartungsgemäß sollen die sog. Quick Fixes (vgl. dazu MR 10/2018) in nationales Recht umgesetzt werden.  Dieses auf EU-Ebene bereits in 2018 verabschiedete Paket umfasst

 

  • Regelungen zum (innergemeinschaftlichen)
    Reihengeschäft hinsichtlich der Zuordnung
    der warenbewegten Lieferung,
  • Verschärfungen bei den Voraussetzungen
    für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher
    Lieferungen, sowie
  • EU-weite Regeln für Konsignationsläger.

 

Auf die EU-Vorgaben zum Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen wird kein Bezug genommen, weil die entsprechenden Regelungen in der Durchführungsverordnung zur  Mehrwertsteuersystemrichtlinie unmittelbar bzw. ohne Umsetzung in nationales Recht wirken.
Die entsprechenden Vorschriften in § 17a ff. UStDV behalten insoweit voraussichtlich unverändert
ihre Geltung.

 

2. Touristik

 

Infolge eines des gegen Deutschland entschiedenen Vertragsverletzungsverfahrens (Urteil des EuGH vom 8.Februar 2018, C-380/16) muss die sog. Margensteuer für Reiseleistungen auf das Business-to-Business-Geschäft ausgeweitet werden. Diese Regelung tritt sofort in Kraft. Ferner ist die Marge (als Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer) ab 2022 für jede einzelne Reise zu berechnen (und nicht mehr wie bisher „global“).

 

Derzeit sind Cateringleistungen auf hoher See (sog. swimming meals) gem. § 4 Nr. 6e UStG von
der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung wird aufgrund fehlender EU-rechtlicher Grundlage ersatzlos gestrichen, was insbesondere für die Hochseekreuzfahrt von Bedeutung sein wird.

 

3. Befreiungen im Sozialbereich

 

Bei den Befreiungsvorschriften für Leistungen in den Bereichen Wohlfahrt, Jugendhilfe und Erziehung gibt es einige Klarstellungen, u.a. aufgrund von Anpassungen im Sozialgesetzbuch.

 

Neu eingefügt wird eine Befreiungsvorschrift für Kostenteilungsgemeinschaften im Wohlfahrtsbereich.

 

Zudem sollen Verpflegungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Schulen und Universitäten befreit werden. Dies gilt auch für private Einrichtungen, wenn diese keine systematische Gewinnerzielung anstreben bzw. die Gewinne für die Verbesserung ihrer Leistungsangebote verwenden.

 

Komplett neu geregelt wird die Vorschrift zu Befreiung von Bildungsleistungen. Neben der Abschaffung des Anerkennungsverfahrens durch zuständige Aufsichtsbehörden sind die erstmalige Regelung der Befreiung für Privatlehrer und die Differenzierung zwischen allgemeinen Bildungsleistungen einerseits und speziellen Fortbildungsangeboten andererseits hervorzuheben. Letztere sind zukünftig nur noch dann befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die nicht mit systematischer Gewinnerzielungsabsicht arbeiten bzw. die erzielte Gewinne für die Verbesserung der Bildungsangebote einsetzen.

 

4. Ermäßigter Steuersatz für E-Publikationen

 

Die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für E-Publikationen (E-Books, E-Zeitschriften) war aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser Angebote längst überfällig. Voraussetzung war aber zunächst ein entsprechender Beschluss auf EU-Ebene, den Mitgliedsstaaten entsprechende Entscheidungsfreiheiten einzuräumen.

 

Weiterhin dem Regelsteuersatz werden allerdings Produkte unterliegen, die überwiegend aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, jugendgefährdender Natur sind bzw. in erster Linie Werbezwecken dienen. Auch die Bereitstellung elektronischer Erzeugnisse, für die es keine gegenständlichen Erscheinungsformen gibt (insbesondere Datenbanken mit zusätzlichen Funktionalitäten), wird nicht begünstigt.

 

5. Besteuerungsverfahren

 

Im Bereich des Besteuerungsverfahrens gibt es Änderungen, die in erster Linie der Missbrauchsbekämpfung dienen. U.a. wird die bisherige Haftungsvorschrift des § 25d UStG durch einen neuen § 25f UStG ersetzt, nach dessen Inhalt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen versagt werden kann, wenn der Umsatz Teil einer missbräuchlichen Gestaltung ist und der betreffende Unternehmer dies wusste oder hätte wissen müssen.

 

Der weitere Gesetzgebungsprozess ist aufmerksam zu beobachten. Wir beraten Sie aber gerne schon heute zu diesen Themenbereichen und freuen uns wie immer über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Mai 2019

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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