Marktplatzhaftung
Der Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug im Internethandel hat dem im Dezember beschlossenen Jahressteuergesetz 2018 („Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) seinen Namen gegeben. Wir nehmen die Veröffentlichung der zugehörigen Formulare durch das Bundesfinanzministerium zum Anlass, um über die Regelung und die Auswirkungen für Händler und Marktplatzbetreiber zu informieren.
1. Die Neuregelung im Überblick
Wie der Presse zu entnehmen war, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sich auf elektronischen Marktplätzen (wie z.B. Amazon und Ebay) zahlreiche – vor allem ausländische – Händler bewegen, die ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommen und in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen.
Weil deutsche Finanzämter insbesondere ausländischen Steuerbetrügern kaum habhaft werden können, werden nunmehr die Marktplatzbetreiber in die Pflicht genommen. Die Regelung beinhaltet zwei Elemente:
(1) Aufzeichnungspflichten gem. § 22f UStG
Der Marktplatzbetreiber soll eine dem Händler vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung über dessen umsatzsteuerliche Registrierung aufbewahren (das Formular zur Beantragung dieser Bescheinigung und der Bescheinigung selbst hat die Finanzverwaltung mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2018 veröffentlicht).
Der Marktplatzbetreiber muss Angaben zum Händler (Name, Adresse, Steuernummer, gegebenenfalls die vom BZSt erteilte USt-ID-Nummer, Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung) und zu den vom Händler über den Marktplatz abgewickelten Umsätzen (Ort des Beginns der Beförderung, Bestimmungsort sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes) aufzeichnen. Sofern sich der Händler nicht als Unternehmer registriert, ist anstelle der Steuernummer sein Geburtsdatum aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungspflichten gelten für Marktplatzbetreiber ab dem 1. Januar 2019.
(2) Haftung gem. § 25e UStG
Grundsätzlich haftet der Marktplatzbetreiber für die deutsche Umsatzsteuer, die der Händler für seine Umsätze nach dem Gesetz schuldet, aber nicht ordnungsgemäß abführt.
Allerdings kann sich der Marktplatzbetreiber unter folgenden Umständen exkulpieren:
- Er weist für den betreffenden Händler eine gültige Bescheinigung über dessen steuerliche Registrierung vor und er hatte keine Kenntnisse (bzw. er konnte unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht wissen), dass der Händler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt.
- Der Händler hat sich als Nichtunternehmer registriert und der Marktplatzbetreiber hatte keinen Grund, dies anzuzweifeln.
- Der Händler wird nach entsprechender Ansprache seitens des Finanzamts innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vom Handel auf dem Marktplatz ausgeschlossen.
Die Haftungsregelung wird mit einer Übergangsregelung in Kraft gesetzt, weil den Händlern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, vom Finanzamt die formularmäßige Bestätigung über die umsatzsteuerliche Erfassung einzuholen (erst später soll es die Möglichkeit einer elektronischen Abfrage geben):
- Ist der Händler in der EU in einem Mitgliedstaat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum, also Island, Norwegen und Liechtenstein) ansässig, greift die Haftungsregelung für Umsätze ab dem 1. Oktober 2019.
- Ist der Händler außerhalb der EU bzw. des EWR ansässig (dies betrifft also u.a. auch Unternehmen aus der Schweiz, möglicherweise aber auch aus UK im Fall eines „no-deal-Brexit“), greift die Haftungsregelung bereits ab 1. März 2019.
Ob die deutschen Finanzämter auf Basis dieser Neuregelung jemals Umsatzsteuern im Haftungswege gegenüber Marktplatzbetreibern festsetzen werden, bleibt abzuwarten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bereits zum 1. Januar 2021 aufgrund der am 5. Dezember 2017 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2017/2455 nach Umsetzung im deutschen Umsatzsteuergesetz neue Regelungen für die Besteuerung des Versandhandels in Kraft treten. Online-Marktplätze werden dann im Bereich des Warenhandels – vergleichbar mit der heutigen Regelung des § 3 Abs. 11a UStG für sonstige Leistungen – Teil einer fingierten Lieferkette und somit Steuerschuldner für die über solche Marktplätze abgewickelten Umsätze.
2. Handlungsbedarf für Händler
Händler, die auf den von der Haftungsregelung betroffenen (in- oder ausländischen) Marktplätzen als Unternehmer angemeldet sind, müssen bei dem für sie zuständigen deutschen Finanzamt mit dem Formular UST 1 TJ umgehend die Ausstellung der Bescheinigung UST 1 TI über die umsatzsteuerliche Registrierung beantragen. Andernfalls riskieren sie, ab 1. März 2019 (bei einem Sitz außerhalb des EWR) bzw. ab 1. Oktober 2019 auf den Marktplätzen gesperrt zu werden.
Sofern Händler noch nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, müssen sie dies umgehend nachholen. Inländische Kleinunternehmer (die Schwellenwerte des § 19 UStG sind nur für im Inland ansässige Händler anwendbar!) müssen mit dem Marktplatzbetreiber klären, ob eine Anmeldung als Nichtunternehmer möglich ist; andernfalls müssen sie beim inländischen Finanzamt eine Bescheinigung anfordern, was die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen erst auslösen könnte (in vielen Fällen wird bislang bei Kleinunternehmen praktisch auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verzichtet).
Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Haftung und Aufzeichnungspflichten der Marktplatzbetreiber kein Unterschied danach gemacht wird, wo der Händler ansässig ist. Insofern besteht Handlungsbedarf sowohl für in- als auch ausländische Händler. Für die außerhalb des EWR ansässigen Händler besteht die Besonderheit, dass sie einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestimmen müssen.
3. Handlungsbedarf für Marktplatzbetreiber
Betreiber elektronischer Marktplätze müssen zunächst prüfen, ob sie dem Grunde nach betroffen sind. Entscheidend ist, dass Warenumsätze „rechtlich begründet“ werden, bei denen die Warenbeförderung bzw. -versendung in Deutschland beginnt oder endet.
Der Handel mit sonstigen Leistungen (z.B. Tauschbörsen für Eintrittskarten) ist ebenso wenig betroffen wie Fälle, in denen der Umsatz zwar auf dem Marktplatz angebahnt, aber nicht online abgeschlossen wird (z.B. Plattformen für den Handel mit Immobilien und Autos). Wenn sich ein Marktplatz ausweislich seiner AGB ausschließlich an Privatpersonen richtet (z.B. Tauschbörsen), dann greift zwar möglicherweise die Haftungsregelung nicht, dennoch müssen die Marktplatzbetreiber die Aufzeichnungen nach § 22f Abs. 2 UStG führen.
Ob der betroffene Marktplatzbetreiber im In- oder Ausland ansässig ist, spielt keine Rolle. Ausländische Marktplatzbetreiber sollten sich aber keineswegs in Sicherheit wähnen, weil die Händler bei der Beantragung der Finanzamtsbescheinigung angeben müssen, auf welchen Marktplätzen sie unter welchen Handelsnamen aktiv sind. Die Finanzverwaltung wird also diesbezüglich schnell einen Überblick über die Marktsituation bekommen. Ob sie dann auch in der Lage ist, die ausländischen Marktplätze im Haftungswege in Anspruch zu nehmen, ist eine andere Frage.
Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Aufzeichnungspflichten dürften für die Marktplatzbetreiber eine Mammutaufgabe darstellen. Insbesondere dann, wenn der Marktplatzbetreiber nicht in die Logistik involviert ist (wie z.B. beim Amazon FBA-Programm), wird es schwer sein, Ort und Zeitpunkt des Umsatzes zu eruieren und „AO-konform“ aufzuzeichnen. Zu beachten ist, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Gesetzeswortlaut auch Umsätze betrifft, die in Deutschland gar nicht steuerbar sind (Beispiel: Versandhandelsumsätze aus dem EU-Ausland nach Deutschland ohne Überschreiten der Lieferschwellen nach § 3c UStG). Dass auch hierfür Aufzeichnungspflichten vorgesehen sind, ist nicht unbedingt plausibel. Die Finanzverwaltung bekommt insoweit aber Zugriff auf Daten, die die Überwachung der Meldeschwellen ermöglichen. Dies könnte der Grund für die weite Auslegung sein.
Hinsichtlich der Einholung der Finanzamtsbescheinigung von den Händlern dürften die Marktplatzbetreiber eine „in or out“-Philosophie bevorzugen – kann der Händler bis zum 1. März bzw. 1. Oktober 2019 keine Bescheinigung vorlegen, wird er wahrscheinlich „einfach“ gesperrt. Denn andernfalls riskiert der Marktplatzbetreiber die Inanspruchnahme durch den Fiskus im Haftungswege. Dieser Automatismus zeigt, dass die gesetzliche Neuregelung zumindest eine Abschreckungswirkung entfaltet und die Händler in eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland drängt; verfügbare Informationen über die Zahl der nach dem Bekanntwerden der Pläne für die Markplatzhaftung im Sommer letzten Jahres eingegangenen Registrierungsanträge insbesondere seitens chinesischer Händler bestätigen dies.
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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.
Norderstedt, Januar 2019
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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