Was ist Finetrading um wem steht der Vorsteuerabzug zu?
Unter dem Begriff „Finetrading“ hat sich eine Branche etabliert, die die Einkaufsfinanzierung in Lieferketten übernimmt. Fraglich ist deren umsatzsteuerliche Behandlung, weil der Finetrader nur für Finanzierungszwecke in die Lieferkette eintritt. Das Finanzgericht Münster hat dem Finetrader mangels Verfügungsmacht an der Ware den Vorsteuerabzug versagt.
1. Prinzip des Finetradings und umsatzsteuerliche Herausforderungen
Finetrading ist ein Kunstwort, das sich aus den englischen Begriffen „Finance“ (d. h. Finanzierung) und Trading“ (d. h. Handel) zusammensetzt und eine Form der bankenunabhängigen Einkaufsfinanzierung darstellt.
Der sog. Finetrader erwirbt dabei das zivilrechtliche Eigentum an der Ware, die er unter Eigentumsvorbehalt auf den Warenempfänger überträgt:
- Schritt: Der Finetrader kauft auf Geheiß des Warenempfängers und zu dessen ausgehandelten Konditionen die Ware beim Verkäufer und bedient eigenständig das (meist kurzfristige) Zahlungsziel des Verkäufers.
- Schritt: Die Ware gelangt anschließend ohne Zutun des Finetraders unmittelbar vom Verkäufer zum Warenempfänger.
- Schritt: Der Finetrader räumt dem Warenempfänger ein längeres Zahlungsziel ein und berechnet dafür eine Finanzierungsmarge auf die Einkaufskonditionen.
Umsatzsteuerlich stellt sich hier natürlich die Frage, ob der Finetrader umsatzsteuerliche Verfügungsmacht an der Ware erlangt und diese anschließend i. S. d. § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an den Warenempfänger weitergibt. Andernfalls würde es sich für den Finetrader lediglich um eine Finanzierungsleistung handeln.
Die Abgrenzung ist für den Finetrader in zweierlei Hinsicht von erheblicher Bedeutung:
- Eingangsseitig steht dem Finetrader aus den Eingangsrechnungen des Verkäufers nur dann der Vorsteuerabzug zu, wenn ihm (und nicht direkt dem Warenempfänger) Verfügungsmacht i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG an der Ware verschafft worden ist.
- Ausgangsseitig stellt sich die Frage, ob der Finetrader als Zwischenhändler Umsatzsteuer auf den (margenerhöhten) Gesamtnettowarenwert berechnen muss oder als Finanzierer nur die Finanzierungsmarge berücksichtigen.
2. Beschluss des FG Münster vom 26. August 2025 (5 V 609/25 U)
Mit Beschluss vom 26. August 2025 (5 V 609/25 U) hat sich das Finanzgericht Münster (FG Münster) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Finetrading-Geschäften auseinandergesetzt.
Die Geschäftsbeziehungen im Beschlussfall stellten sich wie folgt dar:
- Ein Handelsunternehmen hat die Konditionen mit dem Verkäufer ausgehandelt und der Finetrader ist ohne Eigeninteresse an der Ware zivilrechtlich in die Lieferkette eingetreten.
- Die Waren sind unmittelbar vom Verkäufer zum Handelsunternehmen gelangt.
- Gesetzliche Mängel-, Gewährleistungs- und Schadensersatzobliegenheiten des Finetraders gegenüber dem eigentlichen Käufer sind vertraglich in vollem Umfang ausgeschlossen worden; hierzu musste sich das Handelsunternehmen direkt an den Verkäufer wenden.
Der Finetrader begehrte den Vorsteuerabzug aus den Wareneingangsrechnungen des Verkäufers, was das Finanzamt in der Annahme einer fehlenden Verfügungsmacht verneinte.
Das FG Münster versagte in seinem Beschluss den streitigen Vorsteuerabzug vorläufig im AdV-Verfahren. Der Finetrader erlangte bei summarischer Prüfung zwar zivilrechtliches Eigentum, jedoch nicht die zum Vorsteuerabzug notwendige umsatzsteuerliche Verfügungsmacht an den Waren. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vertragsbeziehungen zwischen allen involvierten Parteien wirtschaftlich betrachtet wie ein Direktkauf zwischen Verkäufer und dem Handelsunternehmen ausgestaltet waren. Ferner spräche das Bankenrecht gegen eine Zwischenhändlerstellung des Finetraders. Denn bankenrechtlich wird das Finetrading als Finanzdienstleistung eingestuft (je nach Auffassung ähnlich dem Factoring bzw. ähnlich einer Kreditgewährung).
3. Einordnung für die Praxis und Ausblick
Soweit ersichtlich ist der Beschluss des FG Münster die erste Finanzgerichtsentscheidung, welche sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Finetrading-Geschäften auseinandersetzt.
Die Auffassung des Gerichts ist u.E. kritisch zu hinterfragen, zumal der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung Digital Charging vom 17. Oktober 2024 (C-60/23) bereits entschieden hat, dass eine umsatzsteuerliche Lieferung kein physisches Verfügen über den Gegenstand seitens des Empfängers verlangt.
Das FG Münster hat gegen den AdV-Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, jedoch ist diese vom Finetrader nicht eingelegt worden, so dass der Beschluss mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Abzuwarten bleibt, ob auch in der Hauptsache gerichtlich entschieden wird (oder ob sich die drei Parteien darauf einigen, dass der Lieferant direkt gegenüber dem Kunden abrechnet und der Finetrader lediglich sein Markup für die Finanzierung in Rechnung stellt.
Betroffenen Unternehmen ist zu empfehlen, ihre Finetrading-Verträge zu überprüfen und mit den anderen Parteien zumindest eine Steuerklausel zu vereinbaren, um im Fall eines Aufgriffs nicht mit dem Problem einer nicht abziehbaren Vorsteuer konfrontiert zu sein. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
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Norderstedt, Februar 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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