Nicht nur Zusatzzölle auf Harley-Davidson oder Whiskey aus den Vereinigten Staaten von Amerika!

Seit dem 12. März 2025 erheben die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) auf die Einfuhr von Stahl und Aluminium Zölle in Höhe von 25 %. Davon betroffen sind auch Waren aus der EU. Als Gegenmaßnahmen hat die EU-Kommission beschlossen, Zusatzzölle auf bestimmte Produkte aus den USA zu erheben. Hiervon betroffen sind nicht nur Eisen- und Stahlprodukte, sondern z. B. auch Motorräder, Schiffe, Whiskey und Erdnussbutter. Weitere Gegenmaßnahmen sind bereits angekündigt worden. Ab wann diese Zusatzzölle tatsächlich erhoben werden, steht noch nicht fest – voraussichtlich aber ab Mitte April.

1. Hintergrund

Schon in der ersten Amtszeit des 47-igsten Präsidenten hat die USA mit Wirkung zum 1. Juni 2018 Zusatzzölle auf bestimmte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus der EU erhoben.

Mit zwei Durchführungsverordnungen vom 20. Juni 2018 und 6. April 2020 hat die EU-Kommission darauf reagiert und ihrerseits Zusatzzölle für bestimmte Waren aus den USA beschlossen.

Nach der Amtsübernahme durch den 48-igsten Präsidenten der USA erklärten die EU und die USA, die Zollstreitigkeiten beilegen zu wollen. Als Folge hieraus hat die EU-Kommission die Zusatzzölle in mehreren Schritten bis zum 31. März 2025 ausgesetzt. Zu einer Einigung sind die Parteien trotz jahrelanger Verhandlungen nicht gekommen.

Nachdem die USA bereits Zusatzzölle, z. B. gegenüber China, Kanada und Mexiko angekündigt haben bzw. erheben wurden mit Wirkung zum 12. März 2025 Zölle auf Stahl- und Aluminium eingeführt. Hiervon sind wiederum entsprechende Waren aus der EU betroffen.

Als Reaktion darauf sollte die Aussetzung der seit 2018 und 2020 bestehenden EU-Verordnungen mit Wirkung zum 31. März 2025 auslaufen. D. h., ab dem 1. April 2025 wären auf bestimmte Produkte mit Herkunft USA Zusatzzölle erhoben worden.

In einem zweiten Schritt sollten weitere Zusatzzölle im Volumen von 18 Milliarden Euro zum 13. April 2025 in Kraft treten.

Ein Sprecher der Kommission hat allerdings am 20. März 2025 mitgeteilt, dass die Zusatzzölle vorerst nicht erhoben werden sollen und frühestens Mitte April in Kraft treten. Die Zeit solle zu Verhandlung zur Vermeidung eines Handelskrieges genutzt werden. Hintergrund dürfte auch sein, dass einige Mitgliedsländer den Kurs der Kommission nicht mittragen. Z. B. stört sich der französische Ministerpräsident an einem Zusatzzoll von 50 % auf Whiskey. Dies dürfte daran liegen, dass der US-Präsident für diesen Fall bereits angedroht hat, EU-Weine mit einem Strafzoll von 200 % zu belegen.

Es bleibt also abzuwarten, ob und ab wann die zusätzlichen Zölle erhoben werden.

 

2. Betroffene Produkte – Herkunft

Sofern die EU-Kommission für die Erhebung von Zusatzzöllen auf die beiden Verordnungen aus den Jahren 2018 und 2020 zurückgreift, würden z. B. auf folgende Produkte zusätzliche Zölle in einer Bandbreite von 4,4 bis 50 % entstehen:

  • Motorräder,
  • Boote,
  • Bourbon-Whiskey,
  • Zuckermais,
  • Reisprodukte,
  • Erdnussbutter,
  • Bekleidung aus Baumwolle, z. B. auch Jeans,
  • Eisen- und Stahlprodukte,

 

Betroffen wären Waren, die ihren Ursprung in den USA haben. D. h., es handelt sich um Waren, die in den USA hergestellt worden sind. Der Ursprung USA bleibt auch dann erhalten, wenn die Waren nicht direkt aus den USA, sondern über ein anderes Land in die EU gelangen. D. h. ein in den USA hergestelltes Motorrad unterliegt auch dann den Zusatzzöllen, wenn es z. B. über Großbritannien in die EU gelangt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Zusatzzölle auch entstehen, wenn Zölle für die Produkte grundsätzlich ausgesetzt sind, wie z. B. für Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden. Mithin unterlägen nichtrostende Schrauben, Bolzen und Muttern aus Stahl für die Luftfahrtbranche dem Zusatzzoll in Höhe von 25 %.

 

3. Bewertung

Im Rahmen der Globalisierung und Freihandelsabkommen nahm die Bedeutung von Zöllen über viele Jahre ab. Mittlerweile ist eine Umkehrung mit zunehmendem Protektionismus zu erkennen. Dabei geht es aber nicht nur um den Schutz der heimischen Industrie, sondern mit der Erhebung oder Androhung von Zöllen werden auch andere Ziele verfolgt, wie z.B. der Grenzschutz.

Im- und exportierende Unternehmen müssen unbedingt die Entwicklungen im Auge behalten und bei Preisverhandlungen berücksichtigen. Einkaufseitig könnte es sinnvoll sein, trotz erhöhter Anforderungen bei der Einfuhr in die EU, bereits verzollte Ware zu kaufen, d. h. Einkauf mit dem Incoterms „Delivered-Duty-Paid – DDP“. Auch eine Bevorratung vor dem Inkrafttreten der Zölle kommt natürlich in Betracht, entscheidend für die Festsetzung ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Einfuhr.

Darüber hinaus sollten bei der Auswahl von Produktionsstätten die Bestimmungsländer berücksichtigt werden.

 

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Ihr Team der

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Norderstedt, März 2025

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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