Sale-and-Lease-Back: Wer leistet an wen – umsatzsteuerfrei/-pflichtig?

Wird eine Maschine von einem Unternehmen auf eine Leasinggesellschaft übertragen und anschließend zurückgemietet, kann es sich um eine Lieferung oder ein reines Finanzierungsgeschäft handeln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr eine weitere Variante ins Spiel gebracht. Es kann auch eine andere steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegen. Entscheidend ist, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Leistungsempfänger erhalten hat. Im Ergebnis wird es für die Unternehmen komplizierter und eine sorgfältige Beurteilung dieser Geschäfte ist dringend geboten.

1. Bisherige Betrachtungsweise

Der BFH hat mit Urteil vom 9. Februar 2006 – V R 22/03 – entschieden, dass die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer umsatzsteuerlich als Lieferungen oder aber als Finanzierungsleistungen gelten können. Die Entscheidung hierüber kann nur auf Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlichen Durchführung getroffen werden. In dem zugrunde liegenden Fall veräußerte ein Unternehmen Kopiergeräte an eine Leasinggesellschaft. Diese schloss mit dem Unternehmen einen Mietkaufvertrag mit einer Mietzeit von 48 Monaten. Das zivilrechtliche Eigentum an den Kopiergeräten sollte mit der Zahlung der letzten Mietkaufrate wieder an das Unternehmen zurückfallen. Weiterhin wurde im Vertrag vereinbart, dass das wirtschaftliche Eigentum bei dem Unternehmer verbleiben sollte. Das Unternehmen erstellte eine Rechnung über die Lieferung der Kopiergeräte unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer, und das Leasingunternehmen rechnete Mietkaufraten inkl. Umsatzsteuer gegenüber dem Unternehmen ab.

Bei diesen typischen Sachverhalt wird das zivilrechtliche Eigentum nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom Unternehmen auf die Leasinggesellschaft übertragen (Urteil vom 29. November 1989 – VIII ZR 323/88). Umsatzsteuerlich handelt es sich aber nur um eine Lieferung, wenn die Verfügungsmacht an dem Gegenstand übertragen wird. Dies wäre dann der Fall, wenn durch die Übertragung die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes übertragen würde. Die Beurteilung richtet sich nach Auffassung des BFH nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

In dem entschiedenen Sachverhalt bestand der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen in der Finanzierung der Mietgegenstände. Bei einem störungsfreien Verlauf der Leistungsbeziehungen hat die Leasinggesellschaft niemals ein Verfügungsrecht über die Kopiergeräte, die von Anfang an im Besitz des Leasingnehmers (Unternehmens) standen.

Die Bemessungsgrundlage für die Darlehensgewährung besteht aus der Differenz der vereinbarten Leasingraten zum Kaufpreis für die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums. Grundsätzlich erfolgt die Darlehensgewährung umsatzsteuerfrei. Es besteht aber grundsätzlich ein Optionsrecht. Sollte die Leasinggesellschaft die monatlich Rate unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, wäre diese nicht abziehbar, da die Rechnung die Leistung – Darlehensgewährung – nicht korrekt bezeichnen würde.

 

2. Steuerpflichtige Leistungen zur Bilanzkosmetik

Im Urteil vom 6. April 2016 – V R 12/15 hat der BFH eine weitere Variante ins Spiel gebracht.

Ein IT-Unternehmen hatte ein elektronisches Informationssystem selbstständig geschaffen und durfte die Kosten nach den damaligen handelsrechtlichen Vorschriften nicht aktivieren. Daher übertrug es dieses immaterielle Wirtschaftsgut für einen Kaufpreis von 960 T€ plus Umsatzsteuer auf eine Leasing GbR. Diese vermietete das Informationssystem daraufhin für 48 Monate gegen ein monatliches Entgelt zurück. Das IT-Unternehmen war verpflichtet, die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls zu übernehmen. Als Besonderheit kommt hinzu, dass das IT-Unternehmen der Leasinggesellschaft zwei Drittel des Kaufpreises als Darlehen gewährt hat:

Grafische Skizze des Falls

Der BFH kam vorliegend zu der Auffassung, dass keine Lieferung des IT-Systems vorlag, da die Verfügungsmacht beim IT-Unternehmen verblieben ist. Darüber hinaus läge auch keine Finanzierungsfunktion vor, da der wesentliche Teil des Kaufpreises vom IT-Unternehmen als Darlehen gewährt wurde.

Allerdings erhält das IT-Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil dahingehend, dass es durch den zivilrechtlichen Verkauf an die Leasinggesellschaft einen Kaufpreis aktivieren kann und somit eine – gewollte – günstigere bilanzielle Behandlung herbeiführt. Der BFH ergänzt, dass wirtschaftliche Vorteile auch allein in steuerlichen oder finanzrechtlichen Vorteilen bestehen können. Mithin liegt hier eine sonstige Leistung in Form der Mitwirkung zur Verbesserung des Bilanzbildes seitens der Leasing GbR vor.

Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Übereignung des IT-Systems ist somit für die Leasing-GbR nicht abzugsfähig, weil die Lieferung umsatzsteuerlich nicht anerkannt wird. Aus den Rechnungen der Leasing-GbR an das IT-Unternehmen wäre grundsätzlich der Vorsteuerabzug gegeben. Zur Frage der Bemessungsgrundlage gibt der BFH leider keine Auskunft; der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Analog zur Beurteilung eines sale-and-lease-back Geschäfts sollte sich die Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen der monatlichen Rate und der Tilgung ermitteln.

Das BMF hat sich der Auffassung des BFH mit Schreiben vom 3. Februar 2017 angeschlossen, die neuen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

3. Zusammenfassung – Empfehlung

Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen kann nur im Einzelfall aufgrund der Prüfung der zugrunde liegenden Verträge erfolgen. Diese Überprüfung ist, explizit auch im Hinblick auf die in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge, dringend zu empfehlen, um nicht nachträglich Vorsteuerbeträge zu verlieren und Umsatzsteuer abführen zu müssen.

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

Ihr Team der
umsatz | steuer | beratung

Februar 2017

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.

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