Steuerliche Erleichterungen wegen der Corona-Krise
Liebe Leserinnen und Leser,
die augenblickliche Situation ist für uns alle eine Herausforderung. Die gesundheitlichen Gefahren stehen im Vordergrund und haben darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen. Die Finanzverwaltungen des europäischen Wirtschaftsraumes gewähren für diese schwierigen Zeiten Steuererleichterungen. Auch die deutsche Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 19. März 2020 reagiert und verschiedene Maßnahmen beschlossen.
1. Anpassungen von Vorauszahlungen
Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und erheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, haben die Möglichkeit, Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für die in 2020 fälligen Beträge zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer zu stellen. Dabei verzichtet die Finanzverwaltung auf einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Schäden.
Sollten Sie Auswirkungen auf Ihre Ertragssituation befürchten, empfehlen wir, bei drohenden oder schon eingetretenen Liquiditätsengpässen entsprechende Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zu stellen.
2. Stundung von fälligen Steuerzahlungen
Für die bis zum Jahresende fälligen oder fällig werdenden Steuern besteht die Möglichkeit, diese Beträge bis zum 31. Dezember 2020 stunden zu lassen. Auch hierbei werden nur geringe Anforderungen an einen Nachweis gestellt. Die Stundungen sollen in der Regel zinsfrei erfolgen.
Von der Regelung ist neben den Ertragssteuern auch die Umsatzsteuer betroffen.
Die Finanzverwaltung stellt für die Beantragung sowohl der Herabsetzung der Vorauszahlungen als auch für die Stundung vereinfachte Mustervordrucke elektronisch zur Verfügung. Die Vordrucke werden oder sind im jeweiligen Formularcenter bereitgestellt.
3. Eingeschränkte Vollstreckungsmaßnahmen
Auf Antrag soll bei unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 abgesehen werden.
4. Verlängerung der Insolvenzantragspflicht
Das Justizministerium bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
5. Umsatzsteuerliche Maßnahmen im EU-Ausland
Auch die europäischen Finanzverwaltungen führen Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen ein. Im Bereich der Umsatzteuer sind z. B. in einigen Ländern verlängerte Abgabefristen für Voranmeldungen und Stundungsregelungen vorgesehen. Darüber hinaus sollen Zinsen für verspätete Zahlungen nicht erhoben oder erlassen werden.
Sollten Sie zu den Sondermaßnahmen im In- und Ausland Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Insbesondere können wir für Sie klären, ob Ihr Unternehmen auch im Ausland berechtigt ist, Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.
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Lassen Sie uns diese schwierige Zeit gemeinsam meistern!
Wir stehen Ihnen wie gewohnt mit unserer umsatzsteuerlichen Kompetenz zur Seite, wenn auch teilweise im Homeoffice.
Wir wünschen Ihnen Gesundheit und Optimismus!
Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.
Norderstedt, März 2020
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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