Steuerliche Erleichterungen wegen der Corona-Krise

Liebe Leserinnen und Leser,

die augenblickliche Situation ist für uns alle eine Herausforderung. Die gesundheitli­chen Gefahren stehen im Vordergrund und haben darüber hinaus erhebliche Auswir­kungen auf die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen. Die Finanzverwaltungen des europäischen Wirtschaftsraumes gewäh­ren für diese schwierigen Zeiten Steuerer­leichterungen. Auch die deutsche Finanz­verwaltung hat mit Schreiben vom 19. März 2020 reagiert und verschiedene Maß­nahmen beschlossen.

1. Anpassungen von Vorauszah­lungen

 

Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und erheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, haben die Möglichkeit, Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für die in 2020 fälligen Beträge zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer zu stellen. Dabei verzichtet die Finanzverwaltung auf einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Schäden.

Sollten Sie Auswirkungen auf Ihre Ertragssituation befürchten, empfehlen wir, bei drohenden oder schon eingetretenen Liquiditätsengpässen entsprechende Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zu stellen.

 

2. Stundung von fälligen Steuer­zahlungen

 

Für die bis zum Jahresende fälligen oder fällig werdenden Steuern besteht die Möglichkeit, diese Beträge bis zum 31. Dezember 2020 stunden zu lassen. Auch hierbei werden nur geringe Anfor­derungen an einen Nachweis gestellt. Die Stun­dungen sollen in der Regel zinsfrei erfolgen.

Von der Regelung ist neben den Ertragssteuern auch die Umsatzsteuer betroffen.  

Die Finanzverwaltung stellt für die Beantragung sowohl der Herabsetzung der Vorauszahlungen als auch für die Stundung vereinfachte Mustervordrucke elektronisch zur Verfügung. Die Vordrucke werden oder sind im jeweiligen Formularcenter bereitge­stellt.

 

3. Eingeschränkte Vollstreckungsmaßnahmen

 

Auf Antrag soll bei unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen von Vollstreckungsmaß­nahmen bis zum 31. Dezember 2020 abgesehen werden.

 

4. Verlängerung der Insolvenz­an­tragspflicht

 

Das Justizministerium bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantrags­pflicht vor. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

 

5. Umsatzsteuerliche Maßnahmen im EU-Ausland

 

Auch die europäischen Finanzverwaltungen führen Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen ein. Im Bereich der Umsatzteuer sind z. B. in einigen Ländern verlängerte Abgabefristen für Voran­meldungen und Stundungsregelungen vorgesehen. Darüber hinaus sollen Zinsen für verspätete Zahlungen nicht erhoben oder erlassen werden.

Sollten Sie zu den Sondermaßnahmen im In- und Ausland Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Insbesondere können wir für Sie klären, ob Ihr Unternehmen auch im Ausland berechtigt ist, Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.

 

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Lassen Sie uns diese schwierige Zeit gemeinsam meistern!

Wir stehen Ihnen wie gewohnt mit unserer umsatz­steuerlichen Kompetenz zur Seite, wenn auch teilweise im Homeoffice.

Wir wünschen Ihnen Gesundheit und Optimismus!

 

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, März 2020

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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