Vereinfachungen für die Logistikbranche

Logistikleistungen im Zusammenhang mit dem Im- und Export von Waren sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung war bislang auch auf Subunternehmerverhältnisse anzuwenden, was in der Praxis zu Problemen führte. Nunmehr folgt die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und wendet die Steuerbefreiung nur noch im Verhältnis zum Versender oder Abnehmer der Waren an. Unterauftragnehmer in der Logistikkette müssen daher zukünftig mit Umsatzsteuer abrechnen.

1. Hintergrund

 

Leistungen im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr aus dem Drittland bzw. mit der Warenausfuhr in das Drittland (z. B. Beförderungsleistungen) sind nach § 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.

 

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung gilt diese Befreiung zwingend für sämtliche in der Leistungskette im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr stehenden Leistungen. Mithin sind auch die Leistungen der Subunternehmer, z. B. für den deutschen Streckenanteil für eine Beförderung von München  nach Bremerhaven, zwingend von der Umsatzsteuer zu befreien. Diese Regelung löst erhebliche Probleme aus, da die Subunternehmer häufig nicht feststellen bzw. belegen können, ob die Waren tatsächlich für die Ausfuhr bestimmt waren. Umgekehrt können Subunternehmer im Rahmen der Einfuhr nicht sicher sein, dass ihre Kosten tatsächlich in der Bemessungsgrundlage für die EUSt enthalten waren, was Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer ist.

 

Soweit Subunternehmer mangels besserer Kenntnis gegenüber ihrem Auftraggeber mit Umsatzsteuer abrechnen, droht beim Auftraggeber die Versagung des Vorsteuerabzugs nebst Nachzahlungszinsen. Rechnen Subunternehmer hingegen unter Berufung auf die Steuerbefreiung ohne Umsatzsteuer ab und erklärt sich das Finanzamt mit den Nachweisen nicht zufrieden, droht eine entsprechende Nachforderung von Umsatzsteuer.

 

2. Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 – C 280/16, L.C. diese Problematik erkannt. Er entschied daher, dass eine Befreiung auf den Vorstufen nach europäischem Recht nicht infrage kommt, weil eine einfache und korrekte Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht gewährleistet sei. Lediglich die Leistungen unmittelbar an den Versender (Exporteur) oder Empfänger (Importeur) der Waren unterliegen der Befreiungsvorschrift.

 

3. BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020

 

Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erfreulicherweise der Auffassung des EuGH angeschlossen. Für Subunternehmer kommt die Befreiung insofern nicht mehr in Frage – sie rechnen gegenüber deutschen Auftraggebern zwingend mit Umsatzsteuer ab:

 

Handelt es sich um einen ausländischen Auftraggeber, wird unter Bezugnahme auf § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerortprinzip) hingegen weiterhin ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Zu beachten ist, dass die Umsätze an im EU-Ausland ansässige unternehmerische Leistungsempfänger auch in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind.

 

Die neue Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Richtigerweise gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Übergangsfrist für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurden bzw. werden. Unter Beachtung der Dokumentationserfordernisse bleibt die Vorstufenbefreiung daher noch für ca. 4 Monate anwendbar.

 

4. Bewertung

 

Die Umsetzung des EuGH-Urteils durch die Finanzverwaltung ist nach unserer Einschätzung vollumfänglich zu begrüßen, da hierdurch erhebliche Unsicherheiten der bisherigen Regelung entfallen. Sie dürfte im Interesse der Subunternehmer und ihrer Auftraggeber liegen.

 

Zu beachten ist, dass die Anpassung keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt bzw. an privilegierte Luftverkehrsunternehmen hat. Hier hatte der EuGH fast zeitgleich entschieden, dass die Befreiung auch auf den Vorstufen gewährt werden soll. Gleichwohl erstaunt es, dass der EuGH bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus unterschiedliche Maßstäbe anlegt; die Umsatzsteuer ist eben immer wieder für Überraschungen gut.

 

 

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Februar 2020

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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