Keine Nachzahlungszinsen mehr bei der Umsatzsteuer?

Wird eine Leistung irrtümlich mit Umsatzsteuer abgerechnet und der Vorsteuerabzug später versagt, dann stellen zumindest die Nachzahlungszinsen eine wirtschaftliche Belastung dar, selbst wenn die Steuer zwischen den Parteien berichtigt werden kann. Der BFH hat nun aber entschieden, dass für die Frage des (vermeintlichen) Liquiditätsvorteils die Position beider Vertragsparteien betrachtet werden müsse und dem Erlassantrag für die Zinsen stattgegeben.

1. Hintergrund

 

Durch die Festsetzung von Nachzahlungszinsen i. S. d. § 233a Abgabenordnung (AO) soll ein Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Nachzahlungszinsen werden daher beim Steuerschuldner für eine zu spät abgeführte Umsatzsteuer und beim Leistungsempfänger für einen unrechtmäßigen Vorsteuerabzug festgesetzt.

 

Bei kaufmännischer Betrachtung ist jedoch schnell zu erkennen, dass die Nichtabführung von Umsatzsteuer bzw. der Vorsteuerabzug überhaupt keinen Liquiditätsvorteil implizieren. Werden z. B. steuerfreie Leistungen mit Umsatzsteuer abgerechnet und macht der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend, dann entsteht für den Fiskus bei summarischer Betrachtung kein Schaden und für die Unternehmen kein (temporärer) Liquiditätsvorteil. Dennoch werden nach bisheriger Rechtslage beim Leistungsempfänger im Zuge der Vorsteuerkürzung (z.B. in einer Betriebsprüfung) automatisch Nachzahlungszinsen festgesetzt, die erfahrungsgemäß auch nicht verhandelbar sind. Die Fiktion des Liquidationsvorteils im Verhältnis Leistungsempfänger – Finanzamt reicht dem Gesetzgeber und den Gerichten als Begründung. Beim Leistungserbringer, der die Steuer an das Finanzamt abgeführt hat, wird hingegen kein Liquiditätseffekt anerkannt, der im Zuge der Steuerkorrektur einen Anspruch auf Steuerzinsen gegenüber dem Finanzamt begründen könnte. Denn die Verminderung der Umsatzsteuerschuld tritt erst im Zeitpunkt der Korrektur der fehlerhaften Rechnung i. S. d. § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) ein, wirkt also zeitlich nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung zurück.

 

2. BFH-Entscheidung vom 26. September 2019

 

In seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BFH bemerkenswerterweise einem Erlassantrag des Leistungsempfängers entsprochen.

 

Die Antragstellerin hat für die Jahre 2011 bis 2015 Bauleistungen bezogen und die von Bauunternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an diese bezahlt und als Vorsteuer geltend gemacht. Das Finanzamt stellte allerdings fest, dass die Leistungen der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG unterlagen. Folglich war der Vorsteuerabzug zu kürzen und der Korrekturbetrag nach Ablauf der Karenzzeit (15 Monate) mit 6 % p.a. zu verzinsen.

 

Die Antragstellerin machte in ihrem Erlassantrag geltend, dass der unterstellte (typisierende) Liquiditätsvorteil bei ihr trotz Vorsteuerabzug nicht eingetreten sei, weil die Vorsteuer als Teil des zivilrechtlichen Entgelts an die Bauunternehmen bezahlt worden war. Ferner wurde betont, dass die Finanzverwaltung keinen Liquiditätsnachteil gehabt habe, da die Bauunternehmen die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt hätten.  

 

Während Finanzamt und Finanzgericht den Erlassantrag ablehnten, kommt der BFH zu einem anderen Ergebnis: Bei einem gemeinsamen Rechtsirrtum beider Vertragsparteien ist für die Frage eines Liquiditätsvorteils auf die Gesamtliquidität aller Beteiligten, nicht aber auf das individuelle Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, abzustellen. Der Ermessenspielraum des Finanzamts hinsichtlich des Erlassantrages reduziert sich damit auf Null!

 

3. Bewertung

 

Die Entscheidung des BFH ist durchaus bemerkenswert und gibt Hoffnung, dass auch in anderen Fällen des gemeinschaftlichen Rechtsirrtums ein Erlassantrag auf Zinsen bessere Erfolgsaussichten hat. Dies sollte immer dann gelten, wenn mit Umsatzsteuer abgerechnet wird, obwohl der Umsatz befreit ist oder die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Sowohl die Befreiungsvorschriften (zu denken ist z.B. an die Umsätze für die Seeschifffahrt oder der privilegierten Luftverkehrsunternehmen) als auch die Regelungen zur umgekehrten Steuerschuldschuldnerschaft sind hinreichend komplex. In all diesen Fällen kann dem Fiskus kein Schaden entstehen, wenn der Leistende die Umsatzsteuer tatsächlich abführt. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung dieser Sichtweise des BFH anschließt.

 

Etwas anderes dürfte allerdings trotz der BFH-Entscheidung auch weiterhin gelten, wenn der Leistende irrtümlich keine Umsatzsteuer ausweist und abführt – das Argument, dass mangels Steuerausweis auch kein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger möglich und damit ein Steuerschaden beim Fiskus auszuschließen sei, rechtfertigt wohl auch weiterhin keinen Zinserlass. Denn in diesem Fall muss bedacht werden, dass der Leistungsempfänger gegebenenfalls selbst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall impliziert der Rechtsirrtum tatsächlich einen temporären Liquiditätsvorteil für die Vertragsparteien und einen korrespondierenden Nachteil für den Fiskus. Diese Auffassung vertritt offenbar auch der BFH, der diese Fälle der sogenannten Nullsituation von der Erlassmöglichkeit ausnimmt.

 

Sollten Sie mit Nachzahlungszinsen aus umsatzsteuerlichen Festsetzungen belastet sein, unterstützen wir Sie gern bei der Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung.

 

*****

 

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Januar 2020

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”

Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner