Endlich Weihnachten!

Liebe Mandanten und Leser!

Die Umsatzsteuer hat uns alle auch in diesem Jahr in Atem gehalten und bis zum Ende ordentlich Gas gegeben. Bevor auch wir Sie in die verdienten Feiertage entlassen können, „quälen“ wir Sie ein letztes Mal in 2019 mit einem Hinweis auf ein BFH-Urteil zu einem unserer Kernthemen und mit einem kurzen Ausblick auf das, was da in 2020 kommen mag.

In Anbetracht der aktuellen Klimadiskussionen haben wir in diesem Jahr auf den Versand von Weihnachtspost verzichtet, auch wenn dies nur ein kleiner und unbedeutender Beitrag sein kann. Wenngleich das vorliegende elektronische Dokument eine Weihnachtskarte nicht ersetzen kann, danken wir an dieser Stelle herzlich für Ihre Treue und wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch in das neue Jahrzehnt!

1. Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

 

In dem mit Urteil vom 26. September 2019 (Az. V R 38/18) entschiedenen Fall hatte eine deutsche GmbH Fahrzeuge an eine in der Slowakischen Republik ansässige Gesellschaft verkauft und geliefert. Weil das deutsche Finanzamt im Rahmen eines internationalen Kontrollverfahrens zu der Erkenntnis gelangt war, dass es sich beim Kunden um eine Scheinfirma handelt, wurde die Steuerbefreiung versagt. Tatsächlich wurde die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Kunden deshalb später mangels Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit vom slowakischen Finanzamt gelöscht.

Das Finanzgericht bestätigte die Steuerpflicht mit der Begründung, dass die Abholnachweise des Käufers keinen gültigen Belegnachweis darstellten, weil die Abholung tatsächlich durch einen Spediteur erfolgt sei. Ferner sei der Buchnachweis fehlerhaft, weil sich die Unternehmereigenschaft bei einer Scheinfirma nicht aus der USt-IdNr. ableiten ließe. Selbst mit dem Verweis auf Vertrauensschutzgrundsätze und gutgläubiges Handeln konnte der Lieferant nicht durchdringen.

Der Bundesfinanzhof hat die Steuerbefreiung letztlich aber bejaht, weil das Gelangen der Fahrzeuge in die Slowakische Republik durch Zeugenaussagen des Beförderers zweifelsfrei nachgewiesen sei. Dies ist insofern interessant, als dass der gleiche Senat in einem anderen Fall (Urteil vom 19. März 2015 – V R 14/14) die Zeugenaussage nicht als Nachweis zugelassen hat; in diesem älteren Fall war die Zeugenaussage allerdings widersprüchlich. Hinsichtlich des Buchnachweises stellte das Gericht fest, dass die bloße Angabe einer Briefkastenanschrift die Annahme einer fehlenden Unternehmereigenschaft nicht rechtfertigt.

Mit dem vorliegenden Urteil hat der Bundesfinanzhof ein weiteres Mal die Rechte der Steuerpflichtigen gestärkt. Es sollte aber nicht verkannt werden, dass der ordnungsgemäße Buch- und Belegnachweis weiterhin elementare Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bleibt.

 

2. 2020 – Quick fixes & Co.

 

Dieser Aspekt stellt eine gute Überleitung zum sog. Jahressteuergesetz dar, welches am 29. November 2019 vom Bundesrat beschlossen wurde und somit nach der heutigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wie erwartet vor dem Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Wie wir bereits in unserem Schreiben 5/2019 mitgeteilt haben, ändert sich im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen praktisch nichts. Denn die Neuregelungen zum Buch- und Belegnachweis sowie zur rechtzeitigen Abgabe Zusammenfassender Meldungen entsprechen der bisherigen Auffassung und Handhabung in Deutschland. Hinsichtlich der Frage, wie oft die USt-IdNrn. der Kunden (qualifiziert) zu überprüfen sind, wird das Bundesfinanzministerium hoffentlich alsbald eine Klarstellung vornehmen. Es dürfte im Übrigen absehbar sein, dass millionenfache Anfragen die Server des zuständigen Bundeszentralamts technisch überfordern werden.

Auch in den anderen Regelungspunkten wird das Jahressteuergesetz noch für Diskussionen sorgen, etwa was die neue (vermeintliche) Vereinfachung für Konsignationsläger, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für E-Publikationen oder die Einführung der Margensteuer für B2B-Umsätze in der Touristik anbelangt.

Wir werden Sie hierzu auch im neuen Jahr auf dem Laufenden halten. Im Übrigen tun wir Steuerberater dies ab 2020 mit dem Segen des Gesetzgebers (vgl. hierzu die Neufassung des § 32 Steuerberatungsgesetz) als „unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege“.

 

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Dezember 2019

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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