Abgrenzung von Eigenleistung und Vermittlung
Ob ein Unternehmen im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten handelt, ist für die umsatzsteuerliche Einordnung von Leistungsbeziehungen äußerst wichtig. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Bereich der Touristik zeigt die Abgrenzungskriterien auf; die Kernaussagen lassen sich auch auf andere Wirtschaftsbereiche übertragen.
1. Der Urteilsfall
Der in Deutschland ansässige Kläger bot Ferienunterkünfte in Italien an, die sich im Eigentum italienischer Vermieter befanden. Weil er für sich eine Vermittlerrolle unterstellte, unterwarf er seinen Provisionen nicht der deutschen Umsatzsteuer (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz).
Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass der Kläger die Ferienunterkünfte im eigenen Namen vermarktete, so dass ihm die Vermietungsleistung an die Urlauber im umsatzsteuerlichen Sinne zuzurechnen waren. Aufgrund der für Reiseleistungen geltenden Sonderregelung (Margensteuer, § 25 Umsatzsteuergesetz) unterwarf es die Marge der deutschen Umsatzsteuer (Sitzortprinzip, § 3a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).
Der Kläger hatte weder im Einspruchs- noch im anschließenden Klageverfahren Erfolg, obwohl aus den Buchungsbestätigungen Name, Anschrift und Telefonnummer des Vermieters hervorgingen, und teilweise sogar der Hinweis, dass die Unterkünfte nur vermittelt würden.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. August 2019, Az. V R 12/19) stellte in seiner Urteilsbegründung zunächst klar, dass für Zwecke der Umsatzsteuer auf das Zivilrecht abzustellen sei und es darauf ankommt, wie der Unternehmer nach außen hin auftritt. Der Wille zum Handeln im fremden Namen muss sich aus den Umständen bzw. aus der Erklärung des Unternehmers ergeben. Denn nur dann ist es für den Kunden objektiv erkennbar, dass der Unternehmer für einen Dritten und somit als Vermittler handelt.
Hieran mangelte es nach Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall. Denn das Gesamtbild ließ erkennen, dass der Unternehmer nicht (nur) Vermittler war. Er wollte sich vielmehr gegenüber den deutschen Kunden als deutscher Vertragspartner für die Anmietung von Immobilien darstellen, die AGB sahen den Abschluss eines Reisevertrages zwischen ihm und dem Kunden vor und für Gewährleistungsfälle sollte sich der Kunde nicht etwa an den Eigentümer der Immobilie, sondern an den Kläger wenden. Auch erweckte die Aufmachung des Kataloges den Eindruck, der Kläger sei Reiseveranstalter. Dass die Buchungsbestätigungen Informationen zum Vermieter enthielten, reichte für die Annahme einer Vermittlungsleistung nach Auffassung des Gerichts insgesamt nicht aus.
2. Schlussfolgerungen
Die Unterscheidung zwischen der Vermittlung und dem Handeln im eigenen Namen ist für die Umsatzsteuer zum einen im Hinblick auf die Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage entscheidend. Denn während das Vermittlerentgelt „lediglich“ die verdiente Provision ist, ergibt sich die Bemessungsgrundlage beim Handeln im eigenen Namen aus dem, was der Unternehmer (insgesamt) erhält. Darüber hinaus gelten für die Vermittlungsleistung und für die dem Geschäft zugrunde liegende Lieferung oder Leistung i.d.R. unterschiedliche Regelungen zum Leistungsort.
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen kann die verunglückte Vermittlerstellung erhebliche Steuernachforderungen mit sich bringen. Dies gilt nicht nur bei sonstigen Leistungen, wie hier im touristischen Bereich, sondern auch bei Warenlieferungen. Insbesondere im Massengeschäft, z. B. beim Vertrieb über elektronische Handelsplattformen, ist insofern darauf zu achten, dass bei einer beabsichtigten Vermittlerstellung der gesamte Außenauftritt entsprechend gestaltet und aufeinander abgestimmt ist. Die kritische Betrachtung des Außenauftritts sollte dabei immer den objektiven Empfängerhorizont einbeziehen. Es mag zwar (wie auch in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall) aus Sicht des Unternehmers unter vertrieblichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, dem Kunden das Gefühl zu geben, mit einem heimischen Unternehmen einen Vertrag abzuschließen. Der Preis kann dann allerdings der Verlust der (umsatzsteuerlich mitunter günstigeren) Vermittlerstellung sein.
*****
Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.
Norderstedt, November 2019
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”
Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung