Vorsteuerabzug bei Zuwendungen an Arbeitnehmer, wenn das unternehmerische Interesse im Vordergrund steht!

Sachzuwendungen an das Personal bzw. Kostenübernahmen führen immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung ist, ob betriebliche Belange überwiegen. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass bei einem beruflich veranlassten Umzug kein geldwerter Vorteil vorliegt.

1. BFH-Urteil vom 6. Juni 2019

 

Im Rahmen einer Umstrukturierung verlagerte ein Konzern Arbeitsplätze zwischen Zentrale und Niederlassungen an unterschiedlichen Standorten. Hiermit verbunden waren Umzüge erfahrener Mitarbeiter. Für bislang im Ausland ansässige tätige Mitarbeiter verpflichtete sich das Unternehmen zur Kostenübernahme. Unter anderem beauftragte die Klägerin Immobilienmakler für die Suche und Vermittlung geeigneter Wohnungen.

 

Im Rahmen einer Sonderprüfung wurden diese Rechnungen aufgegriffen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt, weil die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart sei. Im Übrigen sei der Umzug eine private Angelegenheit und es obliege dem Arbeitnehmer, wie er zum Arbeitsplatz kommt. Dass hiervon abweichend die Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte unter bestimmten Umständen keinen geldwerten Vorteil darstellt, stehe dem nicht entgegen. Im Ergebnis wurde der Vorsteuerabzug vom Finanzamt zwar zugelassen, gleichzeitig wurde aber der geldwerte Vorteil der Umsatzsteuer unterworfen.

 

Sowohl das Hessische Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof haben dem Unternehmen Recht gegeben und einen tauschähnlichen Umsatz verneint. Zwischen der Arbeitsleistung des Mitarbeiters und den übernommenen Umzugskosten (hier: Makler) fehle der notwendige unmittelbare Zusammenhang. Die Kostenübernahme war vielmehr der später zu erbringenden Arbeitsleistung vorgelagert und der Umzug Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit am neuen Ort überhaupt aufnehmen konnte. Insoweit überwiegt hier das unternehmerische Interesse; die Besteuerung eines Sachbezugs musste ausscheiden. Damit war auch der Vorsteuerabzug aus den Maklerrechnungen zu gewähren. Denn eine Leistung, die ein Unternehmen aus betrieblichen Gründen für Zwecke des Unternehmens bezieht, berechtigt unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug.

 

2. Bewertung und Schlussfolgerungen

 

Dass das Unternehmen mit dieser Entscheidung den Vorsteuerabzug aus den Maklerrechnungen geltend machen kann und keine Umsatzsteuer auf einen (vom Finanzamt unterstellten) Sachbezug aufwenden muss, ist uneingeschränkt zu begrüßen.

 

Fraglich ist, inwieweit diese Urteilsgrundsätze verallgemeinerungsfähig sind. Im entschiedenen Fall bestand im Kontext der Umstrukturierung geschäftlicher Prozesse eine Notwendigkeit, die betreffenden Mitarbeiter zu einem Umzug vom Ausland ins Inland zu bewegen. Denn dem Unternehmen wäre es sicherlich nicht gelungen, in kurzer Zeit passenden Ersatz zu finden. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Annahme eines überwiegend unternehmerischen Interesses, so dass die auch private Mitveranlassung eines Umzugs in den Hintergrund tritt. Das Urteil sollte insofern eine vergleichbare Behandlung auch anderer umzugsbedingter Mehraufwendungen in solchen Fällen rechtfertigen.

 

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Gewinnung neuer Mitarbeiter könnte sich die Sache durchaus anders darstellen. Denn wenn sich jemand für eine neue Tätigkeit an einem anderen Ort entscheidet, dann ist dies vor allem eine private Entscheidung. Auch das Unternehmen kann sich ja grundsätzlich entscheiden, ob es sich für Bewerber von außerhalb oder vor Ort entscheidet. Auf der anderen Seite sind Kostenübernahmen und Sachleistungen in Zeiten der schwierigen Arbeitsmarktlage aus Sicht der Unternehmen notwendige Begleiterscheinungen der Mitarbeitergewinnung. Unternehmen werden insofern immer die Auffassung vertreten (können), dass diese Aufwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse stehen.

 

Grundsätzlich muss erwartet werden, dass die Finanzverwaltung in anders gelagerten Fällen weiterhin von einem tauschähnlichen Umsatz ausgeht bzw. bei Sachbezügen und Kostenübernahmen Umsatzsteuer festsetzt. Es wäre gleichwohl wünschenswert, wenn im Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Bezugnahme auf das Urteil eine etwas unternehmerfreundlichere Richtung eingeschlagen wird.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Oktober 2019

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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