Weitere Erleichterungen in Zeiten von Corona

Der Gesetzgeber hat in Deutschland zwei weitere Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer auf den Weg gebracht, um Unternehmer steuerlich zu entlasten. Darüber hinaus überrascht auf EU-Ebene die Verschiebung des sog. E-Commerce-Package, welches eigentlich am 1. Januar 2021 hätte in Kraft treten sollen.

1. Corona-Steuerhilfegesetz

 

Der von der Corona-Pandemie empfindlich getroffene Restaurant-Sektor profitiert von einer temporären Absenkung des Steuersatzes von 19% auf 7% für Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021. Begünstigt werden Restaurant- und Verpflegungsleistungen, also die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, während Getränke jeglicher Art weiterhin regelbesteuert bleiben.

 

Man darf gespannt sein, ob die Unternehmen die Steuersatzsenkung in Form von Preissenkungen an die Kunden weitergeben (um für Endverbraucher ohne Vorsteuerabzugsrecht attraktiver zu werden) oder die Bruttopreise unverändert lassen (um höhere Einnahmen nach Abzug der Umsatzsteuer verzeichnen zu können, was dann allerdings für die vorsteuerabzugsberechtigten Kundschaft nachteilig wäre).

 

Der Umstellungsaufwand (z.B. in Form der Neuprogrammierung von Kassensystemen bzw. der Neugestaltung des Rechnungslayouts) dürfte nicht zu vernachlässigen sein. Dabei betrifft die Neuregelung nicht nur klassische Restaurantbetriebe, sondern z.B. auch Cateringunternehmen, die ihre Leistungen in Firmen und Schulen anbieten, sowie Bäckereien oder Schnellimbisse in Einkaufszentren mit Infrastruktur für einen Verzehr an Ort und Stelle. In einzelnen Bereichen (z.B. Frühstücksbuffet im Hotel, Menü mit inkludiertem Getränk im Restaurant) drohen neue Entgeltaufteilungs-Diskussionen mit dem Finanzamt. Andere aktuelle Abgrenzungsfragen (z.B. zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und Restaurationsleistungen infolge der Bereitstellung der Infrastruktur zum Verzehr an Ort und Stelle) hingegen sind zumindest temporär obsolet.

 

Der zweite umsatzsteuerliche Aspekt des Corona-Steuerhilfegesetzes betrifft die Verschiebung des § 2b UStG (Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) auf den 1. Januar 2023. Die Verschiebung erfolgt „auf Grund vordringlicherer Arbeiten insbesondere der Kommunen“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Obwohl das Gesetz bereits in 2015 beschlossen worden war, sind die Voraussetzungen für die Einführung der Umsatzsteuer in Bereichen, die bislang nicht in deren Anwendungsbereich fallen, dem Vernehmen nach noch immer nicht abgeschlossen.

 

Von der Verschiebung profitieren nun auch andere juristische Personen, z.B. die Religionsgemeinschaften und Berufskammern. Die verbleibende Zeit kann genutzt werden, um nach wie vor bestehende Zweifelsfragen zu klären.

 

2. EU-eCommerce-Package verschoben

 

Am 1. Januar 2021 sollten aufgrund der bereits in 2017 auf EU-Ebene beschlossenen Anpassungen die umsatzsteuerlichen Vorschriften für den Internethandel umfassend geändert werden. Das Paket beinhaltet insbesondere folgende Neuregelungen:

 

  • Absenkung der Schwellenwerte für den EU-Versandhandel auf 10.000 Euro und Möglichkeit der Steueranmeldung im Sitzstaat (One Stop Shop),
  • Abschaffung der 22-Euro-Freigrenze für Importe und vereinfachtes Meldeverfahren für Drittländer über EU-ansässige Fiskalvertreter,
  • Ausweitung des für elektronische Leistungen geltenden Mini-One-Stop-Shops auf alle anderen sonstigen Leistungen an Endverbraucher.

 

Nunmehr wurde durch eine entsprechende Anpassung der Richtlinie beschlossen, die Umsetzung dieser Neuregelungen auf den 1. Juli 2021 zu verschieben. Dem Vernehmen nach sind in einzelnen Mitgliedstaaten die technischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen worden und es ist wahrscheinlich, dass es infolge der Corona-Pandemie zu weiteren Verzögerungen kommen wird. Man darf gespannt sein, ob dieser Rückstand bis Mitte nächsten Jahres aufgeholt ist. Für die Unternehmen stellen die Maßnahmen wichtige Vereinfachungen im grenzüberschreitenden Handel dar. Eine nochmalige Verschiebung wäre daher nicht wünschenswert.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Mai 2020

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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