BFH-Vorlage an den EuG: Kann eine automatisierte Anlage eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte sein?

Der umsatzsteuerliche Begriff der festen Niederlassung („Betriebsstätte“) spielt in der Praxis eine große Rolle für die Bestimmung des Leistungsortes und des Steuerschuldners. Der Bundesfinanzhof (BFH) befragt das Europäische Gericht (EuG) nunmehr zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs für einen Fall, in dem der betreffende Unternehmer kein eigenes Personal vorhält.

1. Definition der Betriebsstätte

Eine feste Niederlassung (europarechtlicher Begriff) bzw. Betriebsstätte (nationaler Begriff) im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn

  • eine hinreichend beständige Struktur besteht,
  • und diese es dem Unternehmer sowohl von der personellen als auch der technischen Ausstattung her erlaubt, an diesem Ort autonom Leistungen zu erbringen und zu empfangen.

Über die personelle und technische Ausstattung muss der Unternehmer jederzeit uneingeschränkt verfügen können. Nach bisheriger Lesart muss es sich daher um eigenes Personal und eigene Sachmittel handeln, oder zumindest müssen dem Unternehmer diese Ressourcen „wie eigene“ zur Verfügung stehen.

 

2. EuG-Vorlage des BFH

Dem Vorlagebeschluss des BFH vom 7. Mai 2026 (V R 12/24) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Ein österreichisches Unternehmen (AT) erbringt Entsorgungsleistungen (Klärschlamm) gegenüber einer deutschen Gemeinde (DE).
  • Hierzu betrieb AT eine weitgehend automatisierte Trocknungsanlage auf einem Grundstück der DE.
  • Die Anlage konnte aus Österreich ferngesteuert werden, eigenes Personal der AT vor Ort war daher nicht erforderlich.
  • Nach der Trocknung hat AT einen Subunternehmer mit der finalen Entsorgung des Klärschlamms beauftragt (Entnahme und Abtransport).

Vor dem BFH ist streitig, ob AT in Deutschland eine Betriebsstätte unterhält. Wird dies bejaht, muss AT die Leistung mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Fehlt eine Betriebsstätte (und damit die Ansässigkeit in Deutschland), wäre die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet
(§ 13b UStG / Reverse charge-Verfahren).

In seinem Vorlagebeschluss wirft der BFH im Wesentlichen drei umsatzsteuerliche Fragen auf:

  • Genügt bereits die bloße Beteiligung einer Betriebsstätte an der Leistungserbringung (hier: nur Trocknung) oder muss die Betriebsstätte den Umsatz vollständig autonom ausführen können (Trocknung und Entsorgung)?
  • Ist zur Annahme einer Betriebsstätte eine personelle Ausstattung auch dann erforderlich, wenn es sich um eine weitgehend automatisierte Anlage handelt?

Falls eine personelle Ausstattung erforderlich sein sollte, kann das zur finalen Entsorgung eingesetzte Subunternehmerpersonal AT hierfür zugerechnet werden?

 

3. Einordnung und Ausblick

Auslegungs- und Abgrenzungsfragen rund um umsatzsteuerliche Betriebsstätten beschäftigen die Praxis regelmäßig und rufen dabei nicht selten auch die Gerichte auf den Plan.

So hat der BFH erst kürzlich in einem anderen Verfahren entschieden, dass ein Büro eines ausländischen Unternehmens in Deutschland zwar eine Betriebsstätte darstellen kann, aber gleichwohl nicht jede Leistung, die die Betriebsstätte in Auftrag gibt, zwangsläufig auch wirtschaftlich der Betriebsstätte zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 4. Dezember 2025 – V R 37/23).

Im aktuellen Fall überrascht es, dass der BFH den EuG anruft. Denn im Hinblick auf das notwendige Erfordernis der personellen Ausstattung erscheint die Existenz einer deutschen Betriebsstätte eher fernliegend. Den entsprechenden Grundsatz hat der EuGH bereits in der Rechtssache „Titanium“ im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Vermietung von Bürogebäuden entwickelt, wonach eine sehr stark ausgeprägte technische Ausstattung fehlendes eigenes Vor-Ort-Personal nicht ersetzen kann (Urteil vom 3. Juni 2021 – C-931/19).

Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuG streng am Wortlaut (eigenes Personal für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlich) orientiert. In Anbetracht der technologischen Weiterentwicklung (Stichwort Fernwartung) bzw. Flexibilisierung (Stichwort Outsourcing von personalgebundenen Dienstleistungen) wäre evtl. auch eine Fortentwicklung des Betriebssättenbegriffs angezeigt. Das hätte dann entsprechende Auswirkungen in anderen Bereichen, man denke z. B. an Serverfarmen, PV-Anlagen und Windkrafträder.

 

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich umsatzsteuerlichen Betriebsstätten sowohl in Inbound- als auch Outbound-Konstellationen.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, September 2026

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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