Pfusch im BMF – Bauträger schulden keine Umsatzsteuer!

Dass Bauträger keine Umsatzsteuer i. S. d. umgekehrten Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) für erhaltene Bauleistungen schulden, wissen wir bereits seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. August 2013. Die fiskalisch motivierte Weigerung der Finanzverwaltung, dieses Urteil anzuerkennen, führte zu einer fünfjährigen Unsicherheit mit ausufernder Rechtsprechung der Finanz- und Zivilgerichte. Nunmehr hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 27. September 2018 für Klarheit gesorgt.

1. Entscheidung des BFH

 

Im Jahr 2013 hat der BFH festgestellt, dass Bauträger keine Bauleistungen erbringen und deshalb nicht Steuerschuldner für die an sie erbrachten Leistungen sind. Der Gesetzgeber hat versucht, den zu erwartenden fiskalischen Schaden durch eine Abtretungsregelung im § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsätze zu begrenzen, die vor dem 15. Februar 2014 erbracht wurden.

 

Obwohl der BFH bereits mit seinem Urteil vom 23. Februar 2017 unseres Erachtens die Unklarheiten beseitigt hatte (Umsatzsteuer-Aktuell 09/2017), konnte sich die Finanzverwaltung die Niederlage nicht eingestehen und reagierte mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Juli 2017. Danach soll unter Verweis auf Treu und Glauben die Umsatzsteuer-Erstattung nur gewährt werden, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nachträglich an den Bauleistenden gezahlt hat oder eine Aufrechnung vorgenommen werden kann.

 

In der nunmehr ergangenen Entscheidung V R 49/17 vom 27. September 2018 (veröffentlicht am 14. November 2018) hat der BFH zugunsten der Bauträger Folgendes entschieden:

 

  • Bauträger schulden keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG
  • Das Entfallen einer rechtswidrigen Steuer ist nicht von weiteren Bedingungen abhängig
  • Soweit für die Vergangenheit eine Änderung der Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich möglich ist, besteht ein Anspruch des Bauträgers auf Rückzahlung der Umsatzsteuer.
  • Die Korrektur hängt entgegen dem BMF-Schreiben nicht von einer Abtretungsvereinbarung zwischen der Finanzverwaltung und dem Bauleistenden oder von einer Nachzahlung der Umsatzsteuer durch den Bauträger ab.
  • Es verstößt weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen den Neutralitätsgrundsatz, dass der Bauträger eine zu Unrecht gezahlte Steuer zurückfordert.

 

2. Praktische Bedeutung für Bauträger

 

Mit Verweis auf das Urteil können Bauträger einen Antrag auf Änderung ihrer Umsatzsteuerbescheide der Vergangenheit stellen, wenn für bezogene Bauleistungen Umsatzsteuer nach § 13b UStG gezahlt wurde. Das für den Bauträger zuständige Finanzamt wird die Finanzämter der Bauleistenden über die Antragstellung des Bauträgers informieren. Diese werden wiederum die Handwerker anschreiben und auffordern, ihre Rechnungen zu korrigieren und geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen.

 

Soweit die Finanzverwaltung mit Gegenansprüchen der Bauleistenden aufrechnen kann, wird der Erstattungsanspruch der Bauträger vermindert. Es bleibt aber auf jeden Fall bei einem Zinsanspruch i. H. v. 6 % p. a. auf den festgesetzten Erstattungsanspruch.

 

3. Auswirkungen für die Bauleistenden / Handwerker

 

Die Auswirkungen für die Bauleistenden / Handwerker für Umsätze, die vor dem 15. Februar 2014 erbracht wurden, hat der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2017 darlegt (Umsatzsteuer-Aktuell 5/2017). Die Bauleistenden genießen für die Vergangenheit Vertrauensschutz. Daher ist eine Nachforderung von Umsatzsteuer im Rahmen des § 27 Abs. 19 nur möglich, wenn ihnen gleichzeitig ein abtretbarer Anspruch gegenübersteht. Die Finanzämter sind daher verpflichtet, die von den Bauleistenden angebotene Abtretung anzunehmen. Anderenfalls ist die Finanzverwaltung nicht zur Nachforderung von Umsatzsteuer berechtigt.

 

In der Praxis kommt es nach unserer Erfahrung häufiger vor, dass die Finanzämter die Umsatzsteuer vom Handwerker nachfordern und gleichzeitig das Angebot auf Abtretung ablehnen. In diesem Fall sollte Einspruch gegen die Bescheide eingelegt werden, weil gegen den Grundsatz von Vertrauensschutz verstoßen und nicht den Vorgaben des BFH entsprochen wird.

 

Im Ergebnis besteht für die Handwerker für vor dem 15. Februar 2014 erbrachte Umsätze ein Rechtsschutz und es sollte nicht zu monetären Abflüssen kommen.

 

Für Umsätze an Bauträger, die ab dem 15. Februar 2014 erbracht wurden, besteht kein Vertrauensschutz. D. h. die Bauleistenden sind als Schuldner der Umsatzsteuer verpflichtet diese an das Finanzamt abzuführen.

 

4. Offene Fragen

 

Für „Altfälle“ setzt die Nachforderung von Umsatzsteuer bei den Bauleistenden durch die Finanzämter voraus, dass ein abtretbarer und damit zivilrechtlicher Anspruch gegenüber den Bauträgern besteht.

 

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die dreijährige Verjährung nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Bauleistende Kenntnis über den gestellten Erstattungsantrag des Bauträgers erhält (BGH vom 27 Mai 2018 – VII ZR 157/17).

 

Soweit der Erstattungsantrag durch den Bauträger z. B. im Jahr 2014 gestellt und dies dem Handwerker im selben Jahr mitgeteilt wurde, wäre die dreijährige Frist zum 31. Dezember 2017 abgelaufen und eine Aufrechnung wäre rechtlich nicht mehr möglich. Sollte das Finanzamt des Bauträgers dennoch die Aufrechnung erklären, müsste die Einrede der Verjährung erklärt werden. Hier stellt sich das praktische Problem, dass der Bauträger grundsätzlich keine Kenntnis darüber hat, wann die Bauleistenden über den Antrag informiert wurden. Mithin empfehlen wir, grundsätzlich die Einrede der Verjährung zu erklären. Dann müsste das Finanzamt den Gegenbeweis antreten. Auch dürfte noch die Frage zu klären sein, ob die Finanzverwaltung die Bauleistenden nach Eingang der Erstattungsanträge durch die Bauträger nicht unmittelbar hätte informieren müssen.

 

5. Empfehlung

 

Wir empfehlen den Bauträgern, ihre Umsatzsteuererklärungen bzw. –bescheide der Vergangenheit dahingehend zu prüfen, ob Umsatzsteuer nach § 13b UStG gezahlt wurde und ob diese Festsetzungen noch änderbar sind. Sollte dies der Fall sein, ist ein Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer zu stellen.

 

Wir unterstützen Sie gern dabei, Ihren rechtmäßigen Anspruch auf Erstattung geltend zu machen.

 

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, November 2018

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.

Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”

Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung