Anpassungen bei der Stromsteuer und dem Zollrecht zum Jahreswechsel!

Die Förderung der Unternehmen und der Abbau von Bürokratie sind zentrale Themen der aktuellen Regierungskoalition. Unternehmen und Wirtschaftsverbände klagen seit langem über zu hohe Energiekosten, überregulierte Verfahren und Berichtspflichten sowie administrative Belastungen.

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht Anpassungen bei der Stromsteuer zum 1. Januar 2026 vor. Darüber hinaus soll die „Zentrale Zollabwicklung“ in Kürze auch für die Einfuhr von Waren IT-technisch umgesetzt werden. Zum neuen Jahr beginnt beim grenzüberschreitenden Meldeverfahren im Zusammenhang mit der CO2-Reduzierung – CBAM – die Regelphase mit weiteren Verpflichtungen aber auch Erleichterungen.

1. Stromsteuer

Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ sollen mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Entlastungen insbesondere für das produzierende Gewerbe gewährt werden. Von besonderer Bedeutung sind u. a.:

  • Die Stromsteuer wird für das produzierende Gewerbe und die Land- / Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent je Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von 12,5 Megawattstunden über den 31. Dezember 2025 hinaus verstetigt. Die Steuerentlastung wird i. S. d. § 9b Stromsteuergesetzes (StromStG) auf Antrag gewährt, nachdem der Strom i. S. d. § 3 StromStG zunächst mit dem Regelsteuersatz von 2,05 Cent je Kilowattstunde versteuert wird.
  • Elektromobilität: Der Betreiber einer Ladesäule gilt nach dem neuen § 5a StromStG steuerlich als Letztverbraucher. Mithin entfallen die Prüfung der Versorgereigenschaft und die Steuerschuldnerschaft i.S.d. § 5 Abs. 2 StromStG. Dies vereinfacht die bislang komplexe Abgrenzung aus dem Zusammentreffen an der Ladesäule von Mobility Service Provider (MSP) und Charge Point Operator (CPO).
  • Bei dezentraler Stromerzeugung (z.B. Mieterstrom) wird künftig einheitlich auf den Standort der Anlage abgestellt. Mehrere Anlagen am selben Ort werden nicht mehr zusammengerechnet, was Steuerbefreiungen ermöglicht.
  • Deponie- und Klärgas sowie Biomasse werden weiterhin von der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern erfasst.

 

2. Zentrale Zollabwicklung

Bereits der Unionszollkodex (UZK) in der Fassung vom 9. Oktober 2013 sieht die zentrale Zollabwicklung in den Artikeln 179 ff vor. Danach können die Zollbehörden auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung bei der Zollstelle der Ansässigkeit des Anmelders abgegeben werden darf, obwohl die Waren bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. Die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieses Verfahrens werden sukzessive im Unionsgebiet geschaffen.

Seit dem 23. November 2024 ist die zentrale Zollabwicklung für das Ausfuhrverfahren (CCE) in Deutschland anwendbar. Die zentrale Zollabwicklung in Einfuhrverfahren (CCI) soll zum 28. Februar 2026 in Deutschland in Betrieb gehen. 

Mithin können zukünftig deutsche Unternehmen ihre Einfuhranmeldungen bei der Zollstelle am Sitz des Unternehmens abgeben, obwohl die Waren an einer anderen Grenzzollstelle, z. B. auch im europäischen Ausland, gestellt werden. Durch die digitalen Prozesse soll die Kommunikation zwischen den Unternehmen und den Behörden erleichtert werden. Das „eigene“ Zollamt ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen im Zollprozess. Die Kosten sollen sich hierdurch reduzieren und Waren zügiger abgefertigt werden.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird weiterhin am Ort der tatsächlichen Gestellung der Waren geschuldet. Im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 ist die Einführung eines neuen § 21b Umsatzsteuergesetz vorgesehen. Hierin soll u. a. Folgendes geregelt werden:

  • Für in Deutschland gestellte Waren und im Ausland angemeldete Waren ist der zollrechtliche Zahlungsaufschub aus Gründen der Abgabensicherung erforderlich.
  • Der Steuerbescheid wird auf elektronischem Wege erteilt oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a der AO bekannt geben.

 

3. CBAM

Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem – sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – werden bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei der Einfuhr in die EU mit einer Abgabe belegt werden, um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzstandards zu verhindern. Hersteller außerhalb der EU sollen dazu animiert werden, ihre Emissionen zu verringern. In den vergangen zwei Jahren mussten Importeure industrieller Grundstoffe und Waren in der sog. Übergangsphase, über die in bestimmten Produkten eingebetteten Emissionen quartalsweise berichten (vgl. unser MR 1/2024). Diese Übergangsphase endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

Mit dem Start der Regelphase zum 1. Januar 2026 dürfen CBAM-pflichtige Waren (z. B. Zement, Eisen/Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Strom) nur noch von einem zugelassenen CBAM-Anmelder (authorised CBAM declarant) in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Ohne diese Zulassung ist die Einfuhr nicht zulässig. Betroffen sind alle Einführer, die voraussichtlich mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren. Die Anmeldung erfolgt online über das CBAM-Register (Authorisation Management Module – AMM) im Zoll-Portal.

Wird der Schwellenwert von 50 Tonnen nicht überschritten, sind Einführer von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 befreit. Die Befreiung ist in der Import-Zollanmeldung durch Unterlagencodierung anzugeben.

Empfehlung: prüfen Sie, ob Ihre Importmengen für 2026 eine Zulassung erfordern.

 

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Wir freuen uns sehr über Ihre Fragen zur Umsetzung der beschriebenen Verfahren und wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, November 2025

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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