Neues zum Jahresanfang

Liebe Mandant(inn)en und Leser(innen), wir wünschen Ihnen an dieser Stelle ein gutes neues Jahr, verbunden mit der Hoffnung, dass wir uns in diesem Jahr 2022 von der Corona-Pandemie verabschieden können. Umsatzsteuerlich wird es wie immer „unterhaltsam“, dafür sorgen Gesetzgeber, Gerichte und Finanzverwaltung. Wir informieren mit diesem ersten Mandanten-Rundschreiben über wichtige Änderungen zum Jahreswechsel aus den unterschiedlichsten Bereichen.

1. Land- und Forstwirte

Für Land- und Fortwirtschaftsbetriebe fingiert § 24 UStG einen Gleichlauf zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer – sie stellen Ausgangsrechnungen mit pauschalierten Steuersätzen aus und machen Vorsteuer (unabhängig von tatsächlich angefallenen Beträgen) in gleicher Höhe geltend. Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 wird die Regelung auf Kleinbetriebe beschränkt (Vorjahres-Umsatzgrenze 600.000 Euro), ferner sinkt der anzuwendende Pauschalsteuersatz von 10,7% auf 9,5%.

Die Neuregelung dürfe schon deshalb große Probleme in der Branche hervorrufen, als dass bei den meisten Betrieben ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt.

 

2. Covid-19-Befreiung

Ein neuer § 4c UStG regelt Steuerrückvergütungen für sog. „Europäische Einrichtungen“, denen Aufgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie übertragen werden. Diese Einrichtungen wird auf Antrag die Vorsteuer aus dem Beschaffungswesen erstattet. Im Gleichlauf wird in § 5 UStG eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für die Bedarfe dieser Einrichtungen geregelt.

 

3. Auslaufende Übergangsregelungen

Für Aufsichtsratsvergütungen gelten ab 1. Januar 2022 neue Regelungen – sie unterliegen nur noch dann der Umsatzsteuer (als Entgelt für eine selbständige Tätigkeit), wenn sie keinen pauschalen Charakter haben (vgl. zu weiteren Details unser MR 07/2021).

Bei Veranstaltungsleistungen wurde in Deutschland im B2B-Bereich bislang zwischen geschlossenen (Empfängerortprinzip) und öffentlichen (Veranstaltungsortprinzip) Veranstaltungen differenziert. Ab dem 1. Januar 2022 gilt in beiden Fällen das Veranstaltungsortprinzip. Bei Online-Veranstaltungen gilt hingegen im B2B-Bereich (weiterhin) das Empfängerortprinzip.

Im Bereich der Exportlogistik (Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren) gilt die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 UStG ab 1. Januar 2022 nur noch für Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht für Subunternehmerleistungen (vgl. zu Details unser MR 10/2021).

Die Neuregelung zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen (vgl. unser MR 08/2021) bekommt eine weitere Gnadenfrist bis Ende 2022. Ob die Zweifelsfragen bei den betroffenen Unternehmen bis dahin geklärt werden können, darf bezweifelt werden.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich bei einem Tausch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nach dem subjektiven Wert. Als Reaktion hierauf hat das BMF mit Schreiben vom 28. August 2020 die bisherigen Regelungen zum verdeckten Preisnachlass im Kfz-Gewerbe abgeschafft und hierbei eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 eingeräumt.

Es gehört zu den unsinnigen Regelungen des EU-Mehrwertsteuerrechts, dass Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen; abzustellen ist dabei auf den Einkaufs- bzw. Wiederbeschaffungspreis. Daher kann es aus Sicht der Unternehmen steuerlich vorteilhaft sein, noch gebrauchs- oder verbrauchsfähige Ware zu entsorgen. Mit Schreiben vom 18. März 2021 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergänzend zu prüfen ist, ob die Waren noch verkehrsfähig sind. Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit (z. B. wegen Verderb bei Frischware, wegen Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen Produkt- und Verpackungsfehlern) können also mindernd berücksichtigt werden. Eine Minderung auf 0 Euro kommt aber nur bei tatsächlich wertloser Ware in Betracht. Durch ein weiteres BMF-Schreiben vom 18. März 2021 wurde bei Waren, die infolge des Corona-Lockdowns unverkäuflich geworden sind (z.B. Saisonware) und von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gänzlich verzichtet. Diese Regelung endete allerdings am 31. Dezember 2021.

Die Übergangsregelungen zum neuen § 25 UStG (Margenbesteuerung von Reiseleistungen) endeten am 31. Dezember 2021. Für Reisen, die nach diesem Stichtag stattfinden, ist zu beachten, dass die Margensteuer auch im B2B-Geschäft Anwendung findet und dass die Marge nicht mehr global, sondern für jede einzelne Reise zu berechnen ist. Die Regelung betrifft nicht nur klassische Reiseveranstalter, sondern auch konzerninterne Leistungsverrechnungen z. B. bei der Buchung von Geschäftsreisen (zu weiteren Details vgl. unser MR 11/2021).

 

4. Ausblick

Die Rechtsprechung wird die Finanzverwaltung auch in 2022 auf Trab halten. U.a. erwarten wir Neues in folgenden Bereichen:

  • Neuregelung des Steuerzinssatzes (§ 233a AO) für Zeiträume ab 1. Januar 2019
  • Umsatzsteuerliche Organschaft (Reichweite im Zusammenhang mit Personengesellschaften und Interpretation der Eingliederungsvoraussetzungen)
  • Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (im Nachgang zum abschlägigen EUGH-Urteil zum Schwimmunterricht)
  • Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien)
  • Besteuerung des Catering (die aktuelle Regelung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist beschränkt bis zum 31. Dezember 2022)
  • Konsignationslagerregelung: Bekanntlich wur­de im Zuge der Quick Fixes eine Vereinfachung für Lieferungen über ein Konsignationslager eingeführt. Das dazugehörige besondere Meldeverfahren im Rahmen der Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) steht auch zwei Jahre nach Umsetzung der Quick Fixes noch immer nicht zur Verfügung. Aber vielleicht klappt es ja im Laufe des Jahres 2022!

Für Fragen zu diesen Themen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung. 

 

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Januar 2022

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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