Umsatzsteuer beim Dienstfahrrad

Zur Reduktion von Emissionen und zur weiteren Förderung des Umweltschutzes wurden einkommensteuerliche Begünstigungen für die Überlassung u. a. von hybriden und Elektrofahrzeugen bzw. Fahrrädern an Arbeitnehmer beschlossen. Aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben gelten diese Vorteile (Pauschalierung bzw. Herabsetzung des geldwerten Vorteils) aber nicht bei der Umsatzsteuer (vgl. unser MR 07/2019). Ein neues Schreiben der Finanzverwaltung stellt dies nochmals klar und bringt an einer Stelle eine steuerliche Entlastung.

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Fahrzeug zur privaten Nutzung, handelt es sich regelmäßig um eine entgeltliche sonstige Leistung; die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, für die ihm das Fahrzeug überlassen wird. Soweit der Unternehmer ein Firmenfahrzeug zu privaten Zwecken nutzten darf, erfolgt eine Besteuerung über eine Entnahme i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der einkommensteuerliche Vorteil wird i.d.R. durch die 1%-Methode errechnet. Ausgehend vom Bruttolistenpreis ist dieser Wert – mit Erhöhungen für Entfernungskilometer zur Wohnung und reduziert um Abschläge für Zuzahlungen sowie bei hybriden und Elektrofahrzeugen – der persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen bzw. gegebenenfalls pauschal zu besteuern.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 stellt das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung Folgendes klar:

 

1. Kraftfahrzeuge

Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen, sind sog. Kraftfahrzeuge. Es handelt sich im Wesentlichen um E-Bikes, bei denen der Motor unabhängig von der Trittleistung des Fahrers funktioniert (§ 39 StVO).

Sofern die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen nicht mittels Fahrtenbuchmethode und nachgewiesener Kosten ermittelt werden sollen, kann auch für die Umsatzsteuer auf die 1%-Regelung zurückgegriffen werden. Allerdings gelten die einkommensteuerlichen Vergünstigungen, z. B. Halbierung (hybride Antriebe) oder Viertelung (reine Elektroantriebe) des geldwerten Vorteils, nicht für die Umsatzsteuer. Es muss also der volle geldwerte Vorteil umsatzversteuert werden. Begründet wird dies damit, dass die Umsatzbesteuerung des geldwerten Vorteils den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug kompensieren soll. Da die Vorsteuer aus der Anschaffung oder Miete des Fahrzeugs voll geltend gemacht werden kann, ist auch der pauschalierte geldwerte Vorteil für die Privatnutzung umsatzsteuerlich voll und nicht etwa nur anteilig zu erfassen.

 

2. Fahrräder

Der Begriff Fahrrad umfasst neben dem klassischen Fahrrad auch Elektro­fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, für die also keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führer­scheinpflicht besteht. Hierbei handelt es sich um sog. Pedelecs, bei denen ein Elektromotor beim Treten unterstützt. Diese Fahrräder haben gegebenenfalls eine elektrische Anfahrtshilfe bis 6 km/h und bei 25 km/h schaltet der Elektromotor ab.

Während diese Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge darstellen, ertragsteuerlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 3 Nr. 37, § 6 (1) Nr. 4 S. 6 EStG), muss für die Umsatzsteuer der geldwerte Vorteil z. B. nach der 1%-Methode ermittelt werden. Hierbei ist zu beachten:

  • Die Fahrtenbuchmethode ist nicht zulässig, weil eine objektive Überprüfung anhand eines Tachos nicht möglich sei.
  • Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhen den geldwerten Vorteil nicht.

Nur für den Fall, dass der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro (Bruttolistenpreis) beträgt, unterbleibt die Besteuerung des geldwerten.

 

 

3. Bewertung

Auch wenn die Klarstellungen des Bundesfinanzministeriums im Hinblick auf die Ermittlung und die Umsatzbesteuerung des geldwerten Vorteils dogmatisch wohl richtig sind, handelt es sich um ein weiteres Beispiel deutscher Regelungswut.

Ärgerlich ist, dass im Kontext der einkommensteuerlichen Freistellung für die Umsatzsteuer eine Schattenrechnung vorgenommen werden muss.

Ein Unternehmen, welches es mit seinen Arbeitnehmern gut meint und vielleicht 250 Fahrräder á 1.000 Euro als Dienstfahrrad überlässt, muss im Monat ca. 400 Euro (19% aus 1% von 250.000 Euro) Umsatzsteuer abführen. D. h. der organisatorische Aufwand ist zwar ärgerlich, die marginale Auswirkung dürfte aber kein Grund gegen die Dienstfahrräder sein.

Im BMF-Schreiben wird übrigens darauf hingewiesen, dass zur Frage, wann bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer ein Leistungsaustausch gegeben ist, eine Regelung noch aussteht. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Grenzpendlern (Arbeitsstätte und Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU), vgl. dazu unser MR 02/2021.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Februar 2022

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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