Der Bundesfinanzhof läutet die Steuerpflicht zahlreicher Bildungsleistungen ein

Zahlreiche Bildungsleistungen sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erwartungsgemäß entschieden, dass der Schwimmunterricht entgegen der bisherigen Praxis nicht befreit ist. Die zu erwartenden Auswirkungen auf den Bildungssektor könnten gravierender nicht sein.

1. Hintergrund

Die „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen“ sowie die Leistungen der an diesen Einrichtungen tätigen selbständigen Lehrer sind i. S. d. § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Zur Auslegung des in der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie verwendeten Begriffs des „Schul- und Hochschulunterrichts“ hatte der EuGH bereits im sog. Fahrschul-Urteil vom 14. März 2019 die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift auf „ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses Systems bildenden Stufen“ verweist. Weil der Fahrschulunterricht ein „spezialisierter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt“, ist er umsatzsteuerpflichtig.

Diese Rechtsauffassung hat der EuGH für den Schwimmunterricht in der Entscheidung vom
21. Oktober 2021 (C-737/19, Dubrovin & Tröger GbR) konsequent fortentwickelt.  

 

2. Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Schwimmunterricht

Der Bundesfinanzhof ist an das Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens gebunden und musste daher unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 5. Juni 2014, V R 19/13) feststellen, dass der Schwimmunterricht nicht (mehr) unter die Befreiung des § 4 Nr. 21 UStG fällt.

 

3. Bewertung, (un-)mittelbare Auswirkungen sowie Handlungsbedarf

Bereits in Anbetracht der Tatsache, dass Schwimmunterricht elementar und zudem Bestandteil des Lehrplans an allgemeinbildenden Schulen ist, vermag die vom EuGH vertretene Auffassung nicht zu überzeugen. Schwimmunterricht ist insoweit auch nicht vergleichbar mit Fahrschulunterricht. Durch eine derart enge Auslegung wird der Befreiungsvorschrift faktisch ihre Wirkung genommen.

Wenn nunmehr darauf abgestellt werden soll, ob die fragliche Bildungsleistung auf die „Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“ abzielt, wirft dies ganz neue Abgrenzungsfragen und -probleme auf. U.a. Musik-, Sprach- und auch Sportschulen droht offensichtlich Ungemach, weil sie alle für sich betrachtet spezielle Bildungsangebote verkörpern. Nicht betroffen sein dürften hingegen allgemeinbildende Schulen in privater Trägerschaft (sog. Ersatzschulen) sowie Volkshochschulen. Explizit offengelassen hat der BFH hingegen, ob der klassische Nachhilfeunterricht (als Ergänzung zum Schulunterricht) steuerlich begünstigt bleibt; er ist einerseits „speziell und punktuell“, andererseits aber nichts anderes als eine vertiefende Ergänzung zum Schulunterricht an allgemeinbildenden Schulen.

Einen Rettungsanker könnte es für Einrichtungen mit beruflichen Bildungsangeboten geben, weil sowohl im EU-Recht als auch im deutschen Umsatzsteuergesetz neben dem offensichtlich eng auszulegenden „Schul- und Hochschulunterricht“ auch die „Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung“ steuerlich begünstigt ist. Ob die Befreiung in diesen Fällen aber nur für Kurse mit eindeutig beruflichem Bezug greift (Beispiel: Englischunterricht für angehende Übersetzer, Musikschulunterricht für die Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule, Selbstverteidigungskurse an einer Kampfsportschule für Polizisten) oder bei entsprechenden einzelnen Angeboten mit beruflichem Bezug auf das gesamte Programm der Bildungseinrichtung ausstrahlt, ist offen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die geänderte Rechtsprechung im Umsatzsteuergesetz und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass niederschlagen wird – eine Anpassung ist aber unausweichlich. In 2013 und 2019 hatten die jeweiligen Bundesregierungen bereits zwei erfolglose Anläufe gestartet, um das EU-Recht zur Steuerbefreiung in deutsches Recht umzusetzen. In beiden Gesetzgebungsverfahren zeichnete sich jedoch ab, dass die jeweiligen Gesetzesentwürfe keine Mehrheiten im Parlament finden würden. Diese Versuche zeigen, dass es sich nicht um eine einfache Aufgabe handelt.

Die aktuellen Erfahrungen bezeugen schon heute, dass die Finanzverwaltung befreite Bildungsanbieter unter Bezugnahme auf die einschränkende europäische Rechtsprechung herausfordert. Potentiell betroffene Unternehmen sollten daher im Interesse der Vermeidung böser Überraschungen umgehend proaktiv prüfen, ob sie weiterhin auf eine Befreiung ihrer Leistungen bauen können. Spätestens mit der Veröffentlichung des vorliegenden Urteils des Bundesfinanzhofs zum Schwimmunterricht erlischt der Vertrauensschutz aus anderweitigen Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Dies gilt insbesondere auch für die von den zuständigen Bildungsbehörden ausgestellten Bescheinigungen, auf die zahlreiche Bildungseinrichtungen sowie die an diesen Einrichtungen tätigen selbständigen Lehrkräfte die Befreiung ihrer Umsätze stützen!

In Anbetracht der Abgrenzungsfragen bleibt zu wünschen, dass Gesetzgeber und Finanzverwaltung wohlwollend, umgehend und idealerweise auch mit einer ausreichenden Übergangsregelung auf die Rechtsprechung reagieren. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden!

 

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Ihr Team der

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Norderstedt, März 2022

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