Die Umsatzsteuer wird virtuell – Einnahmen aus der Vermietung von virtuellem Land in einem Computerspiel

Nicht nur im regulatorischen und ertragsteuerlichen, sondern auch im umsatzsteuerlichen Bereich stellen sich vermehrt Fragen im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der virtuellen Welt. Dass die Auffassungen der Beteiligten weit auseinanderliegen, die Bewertungen nicht unbedingt überzeugen und die umsatzsteuerlichen Konsequenzen durchaus merkwürdig anmuten, verdeutlicht ein aktuelles BFH-Urteil zur Vermietung virtueller Grundstücke in einer Computersimulation.

1. Sachverhalt

Der in Deutschland ansässige Kläger nahm an einem Online-Simulationsspiel eines in den USA ansässigen Anbieters teil. In diesem Spiel konnte Spielgeld, welches vom Anbieter im Tausch gegen gesetzliches Zahlungsmittel dem Spielerkonto gutgeschrieben wurde, eingesetzt werden, um Land und andere Gegenstände in einer virtuellen Welt zu kaufen oder zu mieten. Auf dem erworbenen Land konnte sich ein Spieler dann eine eigene virtuelle Welt erschaffen.

Der Kläger kaufte sich auf diesem Wege ein Stück virtuelles Land und vermietete es an andere Spieler. Die dadurch verdienten Einnahmen in Spielgeld tauschte er beim Anbieter des Spiels zurück in gesetzliches Zahlungsmittel.

Das Finanzamt sah in der Vermietung des virtuellen Lands beim Kläger eine unternehmerische Tätigkeit. Weil keine Angaben zum (ausländischen) Wohnsitz des jeweiligen Mieters vorlagen, wurden 70 % der Umsätze der deutschen Umsatzsteuer unterworfen (§ 3a Abs. 1 USG – Sitzortprinzip).

 

2. Urteil des Bundesfinanzhofs

Dem Ansatz des Finanzamts folgte der BFH (Urteil vom 18. November 2021, V R 38/19) nicht. Die bloße Teilnahme ein einem Spiel ist nach Auffassung des Gerichts keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da die spielinternen Umsätze keine Beteiligung am realen Wirtschaftsleben darstellen. Mithin wendet der Kläger „seinen“ Mietern keinen verbrauchsfähigen Vorteil zu.

Stattdessen unterstellte das oberste deutsche Gericht einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und dem in den USA ansässigen Betreiber des Spiels. Gegenstand dieser Leistungsbeziehung sei die Übertragung des Spielgelds zum Zwecke des Umtauschs in gesetzliches Zahlungsmittel. Das Spielgeld gewährt dem Erwerber Nutzungsrechte im Spiel und ist somit als  Leistung in wirtschaftlichen Sinne gegen Geld zu betrachten.

Weil der Leistungsempfänger vorliegend im Drittland ansässig war, waren die Einnahmen des Klägers im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG – Empfängerortprinzip).

 

3. Bewertung

Für den Kläger ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs überaus erfreulich – immerhin muss er keine Umsatzsteuer auf die erzielten Einnahmen abführen. Das liegt aber einzig und allein darin begründet, dass der vermeintliche Leistungsempfänger (Spielanbieter) nicht im Inland ansässig ist.

(Potentielle) Betreiber vergleichbarer Spiele mit Sitz in Deutschland werden sich jedoch in Anbetracht des Urteils die Frage stellen müssen, wie sie (bzw. ihre Kunden) Rücktauschgeschäfte von Spielgeld in gesetzliches Zahlungsmittel umsatzsteuerlich zu behandeln haben. Weil i.d.R. bereits die Ausgabe von Spielgeld an die Spieler der Umsatzsteuer unterliegt (elektronische Leistung i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG), droht infolge der Rückübertragung eine Doppelbesteuerung. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Spieler nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer registriert oder ein Finanzamt die Anerkennung als Unternehmer ablehnt.

Man sollte in diesem Zusammenhang freilich nicht erwarten, dass alle einnahmeorientieren Spieleilnehmer zukünftig einen Unternehmerstatus erhalten. Darüber hinaus wären die Besonderheiten für Kleinunternehmer zu beachten, die bis zum Erreichen der Meldeschwellen keine Ausgangsumsatzsteuer schulden.

Die Umsatzsteuer wird sich in Anbetracht der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der virtuellen Wirtschaft zukünftig neuen Herausforderungen stellen und zum Teil neu erfinden müssen. Die Unternehmereigenschaft von Akteuren, die Bestimmung des Inhalts der Leistung und die Identifizierung der am Leistungsaustausch beteiligten Parteien sind insoweit elementare Voraussetzungen für die richtige Anwendung der Umsatzsteuer.

Auf EU-Ebene werden diese Themen bereits intensiv diskutiert und die Akteure sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

 

*****

 

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, April 2022

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”

Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner