Bundesfinanzhof entscheidet erneut zum Vorsteuerabzug bei Weihnachtsfeiern

Sachzuwendungen an das Personal gehören zu den beliebten Prüfungsfeldern des Finanzamts. Im Vorfeld der in vielen Firmen anstehenden Weihnachtsfeiern ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage zu beachten, welche Kosten in die Prüfung der 110-Euro-Freigrenze einzubeziehen sind.

1. Hintergrund

Sachzuwendungen an das Personal unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer bzw. berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Ausnahme gilt für Leistungen, „die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind“. Eine etwaige Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer wird in diesen Fällen annahmegemäß durch die mit der Maßnahme angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Betriebsveranstaltungen, zu denen auch die Weihnachtsfeiern gehören, ist von einer unternehmerischen Veranlassung auszugehen, wenn die Bruttoaufwendungen 110 Euro (Freigrenze) je Teilnehmer nicht überschreiten. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt und muss auch keine Umsatzsteuer deklarieren.

 

2. Neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, welche Kosten bei der Prüfung der Frei-grenze zu berücksichtigen sind. Das Unternehmen organisierte für seine Angestellten eine Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents. Der Veranstalter rechnete über Personalkosten, die Miete des Veranstaltungsortes sowie Getränke ab. Der Bruttoaufwand je Teilnehmer belief sich auf 150 Euro.

Der Kläger begehrte den Vorsteuerabzug in voller Höhe mit dem Argument, dass die Teilnehmer jedenfalls in Bezug auf die Kosten für den äußeren Rahmen (insbesondere betraf dies die Raummiete) nicht individuell bereichert seien und insoweit kein geldwerter Vorteil vorläge (die verbliebenen Aufwendungen lagen unter 110 Euro je Teilnehmer). Der Kläger bezog sich dabei auf die ältere, zur Lohnsteuer ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10), die allerdings infolge einer Änderung des § 19 Einkommensteuergesetz bereits seit 2015 nicht mehr anwendbar ist. Damals hatte das Gericht entschieden, dass Kosten für Leistungen, die der Teilnehmer nicht individuell / unmittelbar konsumieren kann, bei der Bewertung der Sachzuwendung nicht einzubeziehen sind.

Nunmehr aber lehnte der BFH (Urteil vom 10. Mai 2023 – V R 16/21) wie auch das Finanzamt und die Vorinstanz den Vorsteuerabzug vollständig ab. Das Gericht sieht im Kochevent ein „marktgängiges Gesamtpaket“, welches für die Frage des Vorsteuerabzugs nicht in einzelne Bestandteile aufzuspalten ist. Es spielt also keine Rolle, ob der Teilnehmer durch einzelne Leistungsbestandteile individuell bereichert ist. Entscheidend ist, dass die Kosten für die Durchführung der einheitlichen Leistung „Veranstaltung“ angefallen sind.

 

3. Konsequenzen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs überrascht im Kontext der herrschenden Verwaltungsauffassung nicht. Unternehmen müssen bei der Entscheidung über den Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen wohl auch weiterhin alle Kosten in die Betrachtung einbeziehen.

Zwar hat das Gericht bei der Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Veranstaltung des Kochevents um eine einheitliche Leistung handelt, so dass eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Diese Voraussetzung einer einheitlichen Leistung dürfte aber letztlich bei allen Betriebsveranstaltungen erfüllt sein. Denn Leistungen, die den Teilnehmer nicht individuell bereichern, wie z. B. der Transport zur Veranstaltung sind im Zweifelsfall immer Nebenleistungen bzw. Teil einer komplexen Leistung. Es scheint insofern bedauerlicherweise kein Raum, um einzelne Aufwendungen bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen auszuscheiden.

Immerhin ist im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Anhebung des lohnsteuerlichen Freibetrages von 110 Euro auf 150 Euro ab 2024 geplant. Weil im Umsatzsteuer-Anwendungserlass auf die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass auch die Freigrenze für den Vorsteuerabzug auf 150 Euro angehoben wird.

 

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Ihr Team der

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Norderstedt, Oktober 2023

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