CO2-Grenzausgleichssystem – Ende Januar ist der erste CBAM-Bericht einzureichen

Die Europäischen Mitgliedstaaten sind nach dem europäischen Klimagesetz verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu senken. Zur Gleichbehandlung von Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern wurde ein C02-Grenzausgleichssytem geschaffen. Die erste Meldung für Einfuhren des vierten Quartals 2023 ist bis Ende Januar 2024 einzureichen.

1. Hintergrund

Innerhalb der EU emittierte Treibhausgase werden bereits seit 2005 über den Europäische Emissionshandel – Emissions Trading Scheme (EU-ETS) bepreist.

Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem – sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – sollen ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei der Einfuhr in die EU mit einer Abgabe belegt werden, um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzstandards zu verhindern. Durch die Bepreisung sollen darüber hinaus Hersteller außerhalb der EU dazu animiert werden, ihre Emissionen zu verringern.

In der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025 müssen Importeure industrieller Grundstoffe und Waren über die in bestimmten Produkten eingebetteten Emissionen quartalsweise berichten. Finanzielle Belastungen entstehen innerhalb dieses Übergangszeitraums (noch) nicht.

 

2. Betroffene Waren

Im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 sind die meldepflichtigen Waren aufgeführt. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer, betroffen sind insbesondere:

  • Eisen und Stahl: Kapitel 72
  • Waren aus Eisen und Stahl: Kapitel 73
  • Aluminium: Kapitel 76
  • Eisenerz 2601 1200
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
  • Elektrizität 2716
  • Wasserstoff 2804 1000

Von der Meldeverpflichtung ausgenommen sind Kleinmengen, deren Gesamtwert der CBAM-Ware 150 Euro je Sendung nicht übersteigt sowie Waren mit Ursprung in der EU, Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

 

3. Pflichten für Einführende

Meldepflichtig ist i. S. d. Artikel 2 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Einführer, der im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt und der indirekte Zollvertreter, wenn der Einführer außerhalb der Union niedergelassen ist.

Mithin sind sämtliche in der EU ansässige Unternehmen, die betroffene Waren einführen, von der Meldepflicht erfasst – auch, wenn sie nicht selbst die Zollanmeldung abgeben, sondern sich durch Speditionen oder Zolldeklaranten vertreten lassen.

Die CBAM-Meldung ist einen Monat nach Ablauf des vorangegangenen Quartals über das TAXUD-Authentifizierungsportal der EU-Kommission (sog. CBAM-Register) einzureichen. Für die Teilnahme am Meldeverfahren ist für deutsche Unternehmen eine Registrierung über den deutschen Zoll erforderlich.

Neben der Zolltarifnummer, der Warenbezeichnung und sonstige Angaben zu den Waren sind u.a. auch die, für die Herstellung freigesetzten C02-Emissionen und die Menge der verbrauchten elektrischen Energie anzugeben.

 

4. Bewertung und Handlungsbedarf

Unklar ist, wie die Daten zu den CO2-Emissionen ermittelt werden sollen. Zwar darf bei den ersten 3 Meldungen noch auf Pauschalwerte zurückgegriffen werden. Für Meldungen ab dem 1. Juli 2024 sind dann aber tatsächliche Emissionswerte zu melden, der Importeur wird auf korrekte Informationen des ausländischen Herstellers bzw. Händlers angewiesen sein. Gerade für Güter, die im Drittland mehrere Veredelungsschritte bei unterschiedlichen Unternehmen durchlaufen haben, dürfte die tatsächlich verursachte CO2 Emission schwer ermittelbar sein.

Nach unserer Einschätzung ist es mit dem Inkrafttreten der Verordnung zunächst wichtig, die Meldepflicht dem Grunde nach zu beachten; die C02-Werte sind hierbei nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln. Bei Nichtabgabe der Meldung drohen Bußgelder. Da die nationalen Zollbehörden alle Einfuhren von CBAM-Waren an die EU-Kommission melden müssen, besteht ein hohes Risiko an Kontrollverfahren.

Unternehmen müssen prüfen, ob sie betroffene Waren im abgelaufenen Quartal 4/2023 importiert haben.

 

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Auf Ihrem Weg zur Abgabe der Meldung unterstützen wir Sie gerne.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Januar 2024

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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