Steigt der Steuerzins 2024?

Der aktuell geltende Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen i.H.v. 1,8 % p.a könnte schon bald wieder der Vergangenheit angehören.

1. Hintergrund

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des über mehrere Jahrzehnte geltenden Zinssatzes (6 % p.a. gem. § 238 Abgabenordnung) festgestellt. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass mit der Verzinsung von Steuerdifferenzen der Vorteil der Kapitalanlage von Liquidität abgeschöpft werden soll und sich der Steuerzins daher am Kapitalmarktzins zu orientieren hat. Auslöser der Diskussion war ein massiver Zinsverfall am Kapitalmarkt infolge der Finanzkrise.

Aufgrund einer sog. Fortgeltungsanordnung wurde dem Gesetzgeber zugestanden, den Zins nicht rückwirkend ab 2014 anzupassen, sondern erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019.

Dieser Vorgabe ist der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 nachgekommen und der Zinssatz wurde auf 1,8 % p.a. abgesenkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung impliziert dies jährliche Mindereinnahmen von ca. 800 Mio. Euro!

Damit auch zukünftig die verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheit des Zinssatzes gewährleistet ist, soll gem. § 238 (1c) Abgabenordnung mindestens alle zwei Jahre, spätestens aber zum 1. Januar 2024 eine Überprüfung des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes gem. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen.

 

2. Steht eine Änderung ab Januar an?

Der für die Evaluation maßgebliche Basiszinssatz ist ein variabler Zinssatz, der zu Beginn eines jeden Halbjahrs von der Deutschen Bundesbank berechnet und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Änderung des Zinssatzes gem. § 238 AO möglichst erst dann erfolgen, wenn der zum 1. Januar des Jahres der Überprüfung geltende Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Feststellung ermittelten Basiszinssatz abweicht. Allerdings soll auch eine geringere Abweichung eine Anpassung des Zinssatzes gem. § 238 AO zulassen, wenn sie sich als signifikant erweist.

Der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins ist zuletzt massiv angestiegen (von – 0,88% am 1. Juli 2022, über 1.62% am 1. Januar 2023 auf 3,12% am 1. Juli 2023). Weil momentan die Kapitalmarktzinsen stagnieren bzw. weiter ansteigen, dürfte sich auch der am 1. Januar 2024 festzustellende Basiszins im Bereich von 3% bewegen.

Bei strikter Anwendung des Gesetzes würde also am 1. Januar 2024 eine Zinsanpassung im Rahmen des § 238 AO anstehen. Bislang ist hierzu aber noch nichts bekannt geworden.

Wie hoch der Anstieg ausfallen könnte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist möglicherweise, dass sich der Basiszinssatz aktuell auf dem gleichen Niveau bewegt wie vor der Finanzkrise (z.B. 3,32% am 1. Januar 2008), welche den Beginn des langjährigen Niedrigzinsumfeldes einläutete. Eine deutliche Anhebung des Zinssatzes gem. § 238 AO wäre also denkbar und insoweit selbst zurück auf das Niveau von 6% gerechtfertigt. Der Regierung dürfte ein solcher Spielraum in Anbetracht aktueller aufklaffender Finanzierungslücken auch fiskalisch entgegenkommen.

 

3. Bewertung

Die Verknüpfung des für Steuernachforderungen und Steuererstattungen geltenden Zinssatzes mit dem Kapitalmarkt bzw. Basiszins ist in Anbetracht der Zielsetzung der Verzinsung sicherlich gerechtfertigt. Sie erweist sich aber aufgrund der Volatilität von Kapitalmarktzinsen als unglücklich.

Für Unternehmen, die zeitnah geprüft werden bzw. im Rahmen von Steuerprüfungen nur geringfügige Abweichungen bei der Steuerfestsetzung haben, halten sich die Auswirkungen eines schwankenden Zinssatzes in Grenzen. Schwieriger hat es die Finanzverwaltung, die anders als bei der Anpassung zum 1. Januar 2019 hoffentlich nicht wieder mehr als ein Jahr benötigen wird, um den neuen Zinssatz in den automatisierten Bescheiden über Steuerzinsen zu berücksichtigen.

 

4. Andere Steuerzinsen weiterhin nicht betroffen

Es ist zu beachten, dass nur der „normale“ Zinssatz vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Anpassung in § 238 AO betroffen ist. Sowohl Hinterziehungs- als auch Aussetzungszinsen wurden 2019 nicht angepasst und betragen weiterhin 6 % p.a. Für Säumniszuschläge (§ 240 AO) hat zwar der III. Senat beim Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 (III B 48/22) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert. Allerdings sieht der VII. Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss vom 15. November 2022 – VII R 55/20). Hier bleibt also vorerst alles beim Alten.

Mit besonderem Blick auf die Umsatzsteuer gilt es weiter zu beobachten, ob eine Verzinsung dem Grunde nach mit EU-Recht vereinbar ist. Weil die Umsatzsteuer für die Unternehmen grundsätzlich neutral sein soll (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 15. September 2019 in der Rs. Senatex zur Rückwirkung der Rechnungskorrektur), könnte sich die automatische Verzinsung als unverhältnismäßig darstellen. Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit dieser Frage nicht befassen, weil es in dem Verfahren nicht um Umsatzsteuer, sondern um Gewerbesteuernachzahlungen ging. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Verzinsung bei der Umsatzsteuer höchstrichterlich zu klären sein wird. Im Schrifttum jedenfalls mehren sich die kritischen Stimmen.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, November 2023

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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