Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts – am 1. Januar 2023 wird es ernst!

Nach 6 Jahren Übergangszeitraum beginnt für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts spätestens am 1. Januar 2023 eine neue umsatzsteuerliche Zeitrechnung. Dann treten die verschärften Regelungen zur Unternehmereigenschaft in Kraft. Sofern noch nicht geschehen, wird es dringend Zeit, die Tätigkeiten umsatzsteuerlich zu durchleuchten und die Grundlagen für die korrekte Besteuerung zu schaffen. Ggfs. wird dabei auch Handlungsbedarf für vergangene Jahre erkannt. Mit der Umsatzsteuerpflicht eröffnet sich aber auch die Möglichkeit, Investitionen durch den Vorsteuerabzug zu entlasten.

1. Hintergrund

Bisher knüpft die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an das Körperschaftsteuerrecht an und erfasst diese nur, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten. Weil diese Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar war, wurde das deutsche Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2017 um den § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ergänzt. Dieser beinhaltet eine komplette Neuausrichtung zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von jPöR.

Damit ein planvoller Übergang zu den Neureglungen gelingt, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 ein­geräumt. Auf Antrag kann demnach die bisher geltende Regelung bis zum 31. Dezember 2022 weiter angewendet werden.

Zu den von der Neuregelung betroffenen jPöR gehören neben den Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) z. B. auch Zweckverbände, Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handels­kammern sowie sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

 

2. Inhalt der Neuregelung

Mit der Neuregelung sind jPöR grundsätzlich Unternehmer, sofern sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten, die jPöR im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt ausüben.

Grundlage für diese Ausnahme bilden öffentlich-rechtliche Sonderregelungen wie z. B.

  • Gesetze
  • Rechtsverordnungen
  • Satzungen
  • Verwaltungsvereinbarungen
  • Öffentlich-rechtliche Verträge

Sofern Tätigkeiten in diesen Bereichen jedoch im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern stehen, sind die jPöR trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage umsatzsteuerlich doch unternehmerisch tätig.

Körperschaftsteuerliche Aspekte haben zukünftig für die Umsatzsteuer keine Bedeutung mehr, sind aber für die Ertragsbesteuerung weiterhin zu berücksichtigen.

 

3. Erste Beratungserfahrungen

Die Anzahl der jPöR, die zukünftig Umsatzsteuer schulden, wird sich deutlich erhöhen. Obwohl § 2b UStG oftmals als Sondervorschrift für die sog. öffentliche Hand gesehen wird, ist der Kreis der Betroffenen weitaus größer. Bisherige Beratungsprojekte verdeutlichen, dass sich die Betroffenen im Einzelfall der Problematik und Reichweite nicht bewusst sind, weil die Art der Tätigkeiten bislang nicht als unternehmerische Betätigung eingeordnet wurde (z.B. im Bereich von Geschäftsführungsleistungen und sonstigen Beistandsleistungen zwischen Berufskammern).

Nicht selten wird erst bei der Analyse der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Systemwechsel erkannt, dass bereits vor dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten ausgeübt wurden, da durch die Höhe der Einnahmen die Grenzen zum Betrieb gewerblicher Art überschritten wurden. Es kann daher erforderlich sein, für die Vergangenheit Umsatzsteuererklärungen einzureichen und die Steuern nachzuentrichten. Die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug – z.B. im Zusammenhang mit der Herstellung von Gebäuden oder bei umfangreichen Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen – ist ein positiver Begleiteffekt. Es könnte auch eine rückwirkende freiwillige Anwendung der Neuregelungen vorteilhaft sein, um Vorsteuerüberhänge zu heben.

 

4. Empfehlung

Sofern eine jPöR bisher noch keine umsatzsteuerliche Überprüfung der eigenen Tätigkeiten vorgenommen hat, wird es alle höchste Zeit. Je nach Umfang der Aktivitäten und Anzahl der Verträge kann die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen. 

Nach einer Bestandsaufnahme über die eigenen Tätigkeiten sind diese im Einzelnen umsatzsteuerlich zu beurteilen. Dabei müssen gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden und anschließend ist zu prüfen, ob Freigrenzen zur Anwendung kommen. Wenn die Kleinunternehmergrenzen des § 19 UStG nicht überschritten werden, bliebe die jPöR von den umsatzsteuerlichen Pflichten verschont.

Die notwendige Einrichtung der Finanzbuchhaltung und die Schulung der involvierten Personen dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen.

Sofern Sie in diesem neuen Gebiet der Umsatzsteuer Unterstützung benötigen oder Fragen bei der Behandlung einzelner Tätigkeiten haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Mai 2022

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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