Zusammenfassende Meldung – zu späte Abgabe und Korrektur (fast) unproblematisch

Die Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen war über viele Jahre lediglich formelle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Das änderte sich mit der Umsetzung der sog. Quick Fixes am 1. Januar 2020, seitdem ist sie materielle – und somit unabdingbare – Voraussetzung. Die Finanzverwaltung stellt nun klar, dass fehlende bzw. fehlerhafte Meldungen mit Rückwirkung berichtigt werden können.

1. Hintergrund

Die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU i. S. d. § 4 Nr. 1 Buchstabe b) i. V. m. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt neben einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers, einer ordnungsgemäßen Rechnung und einem Gelangensnachweis auch voraus, dass der Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung monatlich bzw. (bei Nichtüberschreiten der Umsatzschwelle von 50.000 Euro / Kalenderquartal) quartalsweise in einer Zusammenfassenden Meldung deklariert wird.

Im Umkehrschluss ist die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig, „wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat“ (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) 2 Halbsatz UStG).

Aus der strengen Formulierung ergab sich unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Einführung am 1. Januar 2020 die Frage, ob die Nichtabgabe, die nicht fristgerechte oder auch die fehlerhafte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachträglich geheilt werden kann, sodass eine originär steuerpflichtige Lieferung durch erstmalige oder korrigierte Abgabe (rückwirkend) steuerfrei wird. Andernfalls hätte die gesetzliche Regelung zur Folge, dass eine fehlende oder fehlerhafte Zusammenfassende Meldung die irreversible Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung auslöste, wobei die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor würde.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung keinesfalls nur das Ergebnis von (grober) Fahrlässigkeit ist. Tatsächlich ist es mitunter so, dass Zusammenfassende Meldungen unvollständig oder fehlerhaft sind, weil der Lieferant oder der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht umsatzsteuerlich registriert oder weil die USt-IdNr. im EU-Ausland noch nicht für den innergemeinschaftlichen Warenhandel freigeschaltet ist (ein bekanntes Beispiel hierfür ist Spanien).

 

2. Klarstellung durch das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022

Die erstmalige Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung und auch die Berichtigung einer fehlerhaften Zusammenfassenden Meldung durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. Solange also die Umsatzsteuer nicht bestandskräftig ist, kann auch die Zusammenfassende Meldung richtiggestellt werden.

Damit stellt das Bundesministerium der Finanzen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht klar, dass eine Zusammenfassende Meldung nachgereicht bzw. korrigiert werden kann und der Unternehmer dadurch (rückwirkend) in den Genuss der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung kommt. Eine solche unternehmerfreundliche Regelung ist vollumfänglich zu begrüßen, weil sie dem Neutralitätsgebot der EU-Mehr­wert­steuer gerecht wird.

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung weiterhin die Möglichkeit der Eröffnung eines Bußgeldverfahrens hat. Unternehmen sollten daher auch weiterhin sorgfältig die Gültigkeit der USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner im innergemeinschaftlichen Warenverkehr prüfen, was insoweit wichtiger Bestandteil eines innerbetrieblichen Tax-Compliance-Management-Systems ist und bleibt.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Juni 2022

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