EuGH wirbelt ordentlich Staub auf

In 2018 hat der Europäische Gerichtshof gleich zwei Urteile getroffen, welche die Umsatzsteuerlandschaft auch in Deutschland nachhaltig beeinflussen könnten. Es geht zum einen um die Besteuerung von Reiseleistungen und zum anderen um die umsatzsteuerliche Behandlung komplexer Leistungsbündel. Auch wenn die Finanzverwaltung sich noch nicht geäußert hat, sollten Steuerpflichtige beide Urteile schon jetzt kennen und beachten

1. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) EU-rechtswidrig

 

Ein Reisebüro ermittelt das umsatzsteuerliche Entgelt aus der Differenz zwischen Reisepreis und den Kosten für die von Dritten bezogenen Reisevorleistungen. Hierbei kann der Unternehmer die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln (sog. Globalmarge). Zu beachten ist, dass die Margensteuer nur im B2C-Geschäft, nicht aber bei Umsätzen an andere Unternehmer zur Anwendung kommt.

Diese beiden deutschen Regelungen hat der EuGH mit Urteil vom 8. Februar 2018 (C-380/16) im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens erwartungsgemäß kassiert. Basierend auf den EU-rechtlichen Vorschriften in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie legt der EuGH dar, dass die Marge für jeden einzelnen Umsatz (also transaktionsbezogen) zu ermitteln und dass das Prinzip der Margensteuer auch für B2B-Umsätze anzuwenden ist.

Grundsätzlich müsste nunmehr das deutsche Umsatzsteuergesetz geändert und an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst werden. Wie schnell das passiert, ist noch nicht abzusehen. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass die von der EU in Auftrag gegebene und im Dezember veröffentlichte Studie zur Besteuerung von Reiseleistungen zahlreiche systematische Probleme aufzeigt. Insofern kommt vielleicht doch eine EU-weite Reform, welche den deutschen Reiseunternehmen eine Umstellung auf das bestehende EU-Recht erspart.

Die weitere Entwicklung sollte auch von im Drittland ansässigen Reiseunternehmen sorgfältig beobachtet werden. Zwar fallen Sie nach dem derzeitigen EU-Recht nicht in den Anwendungsbereich der Margensteuer. Dies könnte sich im Rahmen einer EU-weiten Reform aber schnell ändern.

 

2. Einheitlicher Steuersatz für komplexe Leistungen

 

Mit Urteil vom 18. Januar 2018 (C-463/16, Stadion Amsterdam CV) hat der EuGH entschieden, dass eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen ist. Auf einzelne Bestandteile können also keine unterschiedlichen Steuersätze angewendet werden, selbst wenn sich für die Bestandteile die jeweiligen Entgeltanteile bestimmen ließen.

Die Klägerin, Betreiberin eines Fußballstadions, bot Stadionführungen mit dazugehörigem Museumsbesuch an. Die auf den Museumsbesuch entfallenden Entgeltteile versteuerte die Klägerin mit dem ermäßigten Steuersatz (kulturelle Leistung), das übrige – auf die Stadionführung entfallende – Entgelt mit dem Regelsteuersatz.

Der EuGH folgte diesem Ansatz nicht. Vielmehr müsse das gesamte Entgelt dem Steuersatz unterworfen werden, der für den prägenden Leistungsbestandteil (hier: Stadionführung) maßgeblich ist.

Die Sprengkraft dieses Urteils ist durchaus erkennbar. Denn auch in der deutschen Besteuerungspraxis finden sich einige Beispiele von Leistungsbündeln, bei denen einzelne Leistungsbestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Allen voran betrifft dies das Nebeneinander von Übernachtungsleistungen (7%) und Frühstück (19%) im Hotelgewerbe. Zwar hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass es sich um ein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung handelt. Allerdings soll der ermäßigte Steuersatz nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die „unmittelbar der Vermietung“ dienenden Leistungen gelten. Dem Regelsteuersatz unterliegen deshalb auch andere typische Hotelleistungen, wie z.B. die Überlassung eines Parkplatzes, sowie die Nutzung von Internet und Wellnessbereich. Ob diese Regelung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils noch haltbar ist, erscheint mindestens fraglich.

Weitere Beispiele sind

  • die sog. Sparmenüs, die aus ermäßigt und regelbesteuerten Lebensmitteln zusammengestellt sind,
  • die Steuerpflicht mitvermieteter Betriebsvorrichtungen bei der Vermietung von Gebäuden / Grundstücken,
  • Zusammenstellungen aus Print- und E-Produkten (mit 7% besteuerte Bücher und Zeitungen, bei denen der Käufer gleichzeitig Zugang zum Online-Produkt erhält, wobei für zweitgenanntes der Regelsteuersatz Anwendung findet).

Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung sind nunmehr gefordert, diese (vermeintlichen) Widersprüche aufzulösen. Ein gewichtiger Aspekt könnte darin gesehen werden, dass in dem vom EuGH entschiedenen Fall beide Leistungsbestandteile zwingend miteinander verbunden waren – ein Museumsbesuch war nur in Verbindung mit der Stadionführung möglich. Ob die Möglichkeit eines getrennten Bezugs einzelner Leistungsbestandteile allerdings ein hinreichendes Argument sein wird, um die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze für einzelne Bestandteile von Leistungsbündel zu rechtfertigen, bleibt abzuwarten.

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

Norderstedt, Februar 2018

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