Umsatzsteuer bei der PKW-Nutzung – einige Neuigkeiten im Überblick

Bekanntlich ist das Auto des Deutschen liebstes Kind. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass sich auch die Finanzverwaltung und die Gerichte umfangreiche Gedanken zur steuerlichen Behandlung privat genutzter Firmenfahrzeuge machen (müssen). Im Bereich der Umsatzsteuer wird für die Besteuerung des Sachbezugs aus Vereinfachungsgründen auf die für die Lohn- und Einkommensteuer maßgeblichen Grundsätze für die Ermittlung des sog. geldwerten Vorteils abgestellt. Wir nehmen deshalb u.a. aktuelle Entscheidungen aus dem Einkommensteuerrecht zum Anlass, um auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen hinzuweisen.

1. Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Auffassung zur Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Überlassung eines Dienstfahrzeugs geändert.

Nachdem er eine Kürzung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1%-Regel im Urteil aus 2007 noch verneint hatte, ist er mit Urteil vom 30. November 2016 (VI R 2/15) zugunsten des Steuerpflichtigen zu einem anderen Ergebnis gekommen. Im verhandelten Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter sämtliche Treibstoffkosten selbst zu tragen (ca. 5.600 Euro im Jahr), der Pkw mit einem Bruttolistenpreis i.H.v. ca. 52.300 Euro wurde ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch zur Privatnutzung überlassen. Der geldwerte Vorteil wurde auf Basis der 1%-Regel ermittelt und der Arbeitnehmer begehrte den Abzug der Treibstoffkosten als Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof hat zwar keinen Werbungskostenabzug, aber eine Kürzung der Einnahmen aus der Sachzuwendung (private PKW-Nutzung) zugelassen. Die Begründung ist einfach und einleuchtend: Soweit der Arbeitnehmer Kosten selbst trägt, „fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.“ Dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1%-Regel nur pauschalierend ermittelt wird, steht der Kürzung nicht entgegen. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass negative Beträge (die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten übersteigen den nach der 1%-Methode ermittelten Vorteil) nicht zu negativem Arbeitslohn führen. Der anzusetzende geldwerte Vorteil ist dann offensichtlich null.

Das Urteil sollte sich unseres Erachtens auch auf die Umsatzsteuer auswirken. Nach Abschnitt 15.23 Abs. 11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass kann aus Vereinfachungsgründen als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von dem lohsteuerlichen Wert ausgegangen werden. Soweit dieser nun vermindert wird, muss das auch für die Umsatzsteuer gelten.

Abzuwarten und zu hoffen bleibt, dass sich die Finanzverwaltung der nunmehr bestätigten Rechtsauffassung der Finanzgerichte anschließt und Kürzungen des geldwerten Vorteils – unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode – wegen der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen zulässt.

 

2. Kein geldwerter Vorteil bei Fahrtuntüchtigkeit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Januar 2017 (10 K 1932/16 E) entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens nicht zu besteuern ist, wenn der Arbeitnehmer wegen einer schweren Erkrankung den Pkw nicht nutzen kann bzw. darf.

Im verhandelten Fall konnte durch ärztliche Bescheinigungen belegt werden, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines Schlaganfalls zunächst im Krankenhaus war und nach der Entlassung für einen weiteren Zeitraum nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr berechtigt war. Dennoch wollte das Finanzamt den geldwerten Vorteil besteuern, weil es unterstellte, dass für den Ansatz die bloße Nutzungsmöglichkeit ausschlaggebend sei.

In der Überlassungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war allerdings vereinbart, dass der Pkw bei krankheitsbedingter Fahruntüchtigkeit nicht genutzt und im Übrigen nur in dringenden dienstlichen Fällen an Dritte überlassen werden durfte. Eine Nutzung war während der Krankheit also ausgeschlossen, ein geldwerter Vorteil somit nicht anzusetzen. Dies sollte nicht nur für die Lohnsteuer, sondern auch für die Umsatzsteuer gelten.

 

3. Umweltbonus

Mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 29. Juni 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Fördersystem ins Leben gerufen, welches die Bezuschussung des Verkaufs umweltschonender Fahrzeuge durch Staat und Industrie vorsieht. Grundgedanke ist die paritätische Finanzierung des Bonus durch Industrie und Staat. Erreicht wird dieses Ziel, indem die Auszahlung des Bundeszuschusses (je nach Fahrzeugtyp max. 2.000 Euro) davon abhängig gemacht wird, dass der Verkäufer des Fahrzeugs nachweislich einen Preisnachlass gewährt.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 nimmt die OFD Frankfurt zu den hieraus resultierenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen Stellung. Folgendes ist zu beachten:

  • Der Bundeszuschuss wird an denjenigen ausbezahlt, auf den das Fahrzeug zugelassen wird. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen echten Zuschuss i.S.d. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE , weil er unabhängig von einer Gegenleistung des Zuschussempfängers, sondern vielmehr aus umweltpolitischen Erwägungen gewährt wird. Die Zahlung löst also keine Umsatzsteuer aus bzw. mindert auch nicht den Vorsteuerabzug aus den tatsächlich aufgewendeten Anschaffungskosten. Beim Leasing ist zu beachten, dass der Bundeszuschuss grundsätzlich dem Leasingnehmer ausgezahlt wird, weil das Fahrzeug auf ihn zugelassen wird. Bei gewerblichen Leasingnehmern sieht die Richtlinie alternativ eine Abtretung des Bundeszuschusses an den Leasinggeber oder Händler vor. Dort ist der Zuschuss als (zusätzliches) Entgelt bzw. als (zusätzliche) Leasingsonderzahlung zu behandeln.
  • Der von der Industrie gewährte Zuschuss fließt als Preisnachlass wie jeder andere Rabatt in die Entgeltermittlung ein. Maßgeblich ist insoweit das tatsächlich zwischen Händler und Erwerber vereinbarte Entgelt. Beim Leasing mindert der zu gewährende Preisnachlass kalkulatorisch die Bemessungsgrundlage für die Leasingrate.

Beispiel: Der Nettolistenpreis für ein Elektrofahrzeug beträgt 25.000 Euro. Der Händler räumt einen Rabatt i.H.v. 2.000 Euro ein und verkauft das Fahrzeug für netto 23.000 Euro zzgl. 4.370 Euro Umsatzsteuer. Der Käufer erhält einen (zusätzlichen) staatlichen Zuschuss i.H.v. 2.000 Euro ausbezahlt. Der Zuschuss mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht, d.h. der Erwerber hat einen Vorsteuerabzug in Höhe von 4.370 Euro. Die Netto-Anschaffungskosten für das Fahrzeug betragen 21.000 Euro.

Hinweis: Der Umweltbonus hat für die etwaige Besteuerung eines geldwerten Vorteils (bei Privatnutzung überlassener Dienstfahrzeuge) keine Bedeutung. Denn die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs (wobei bei Elektrofahrzeugen als Nachteilsausgleich die Kosten für das Batteriesystem mit einem pauschalen Abzug berücksichtigt werden können).

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

Ihr Team der
umsatz | steuer | beratung

April 2017

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.

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