Höhere Grenze für Kleinbetragsrechnungen und weitere Anmerkungen zur Rechnungskorrektur

Rechnungen stehen immer wieder im Mittelpunkt steuerrechtlicher Erwägungen. Mit unserem vorliegenden Mandantenrundschreiben widmen wir uns zum einen der Anhebung der Grenze für eine Kleinbetragsrechnung auf 250 Euro, wodurch dem gestiegenen Preisniveau Rechnung getragen und eine weitere Vereinfachung (für Rechnungsaussteller und –empfänger) erreicht werden soll. Zum anderen weisen wir auf zwei wichtige Urteile betreffend die Korrektur einer zu hoch ausgewiesen Umsatzsteuer hin.

1. Kleinbetragsgrenze

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 dem sog. Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Hierdurch wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 Euro auf 250 Euro (hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag) angehoben.

Diese Änderung war längst überfällig, liegt doch die letzte Anpassung (von 100 auf 150 Euro) bereits 10 Jahre zurück. Die Regelung ist nicht unwichtig, weil für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) reduzierte Pflichtangaben gelten. Demnach muss die Kleinbetragsrechnung (nur) folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall
  • einer Steuerbefreiung einen entsprechenden Hinweis.

 

Praktische Bedeutung hat die Kleinbetragsrechnung vor allem in folgenden Bereichen:

  • Tankbelege
  • Reisekosten (z.B. Taxiquittungen, Hotelrechnungen)
  • Kleinere Einkäufe im Einzelhandel bzw. im Online-Geschäft
  • Automatenumsätze
  • Bewirtungsbelege
  • Eintrittskarten

Hervorzuheben ist, dass der Leistungsempfänger auf den Rechnungen mit einem Bruttowert bis zu 250 Euro nicht genannt werden muss. Vergleichbare Vereinfachungen gibt es im Übrigen für Fahrausweise (§ 34 UStDV, inkl. Flugtickets). Hier ist die Angabe des Leistungsempfängers – unabhängig vom Rechnungsbetrag – ebenfalls nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Interessanterweise rechnet der Gesetzgeber lt. der Begründung des Gesetzesentwurfs mit Steuermindereinnahmen „in einer Größenordnung von rd. 10 Mio. Euro“, ohne dies näher zu begründen. Offenbar wird unterstellt, dass Unternehmer nunmehr zusätzliche Vorsteuerbeträge geltend machen können, die bislang wegen Formfehlern versagt wurden.

In diesem Zusammenhang ein Hinweis: Nach wie vor besteht eine Unklarheit hinsichtlich der Frage, wie mit Kleinbetragsrechnungen (und Fahrausweisen) zu verfahren ist, die einen falschen Leistungsempfänger benennen. Dies passiert erfahrungsgemäß häufig bei Flugtickets und Hotelübernachtungen, wenn diese von Mitarbeitern eines Unternehmens gebucht bzw. bezahlt werden. Das Finanzamt kann sich hier auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund der fehlerhaften Benennung des Leistungsempfängers (Mitarbeiter anstelle Unternehmen) der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Dem könnte allerdings entgegen gehalten werden, dass es sich um eine umsatzsteuerrechtlich irrelevante – weil nicht erforderliche – Zusatzangabe handelt.

Eine verbindliche Verlautbarung seitens der Finanzverwaltung gibt es hierzu leider nicht. Wegen des Neutralitätsprinzips der Mehrwertsteuer erscheint die Anerkennung solcher Belege für Vorsteuerzwecke aber zwingend.

Im Kontext der jüngeren Rechtsprechung zur Rückwirkung der Rechnungskorrektur (vgl. Umsatzsteuer-Aktuell 9/2016) ist nach unserer Einschätzung insoweit aber ohnehin „Entspannung“ angesagt: Sollte nämlich das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen der Angabe des falschen Leistungsempfängers versagen, wäre die Rechnung mit Bitte um Streichung des Namens an den Rechnungsaussteller  zurückzusenden. Die Streichung kann durch den Aussteller handschriftlich erfolgen und der rein elektronische Belegaustausch ist bekanntlich möglich. Weil die Korrektur zeitlich zurückwirkt, entstehen keine Steuerzinsen nach § 233a Abgabenordnung. Solange der Rechnungsaussteller mitwirkt, ist dies also kein Problem und die Belegkorrektur ein reiner „Papiertiger“.

Ungeachtet der Zweifel an der Position der Finanzverwaltung bzw. der Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungskorrektur sollte aber bei der Prüfung von Eingangsrechnungen nach wie darauf geachtet werden, dass in Fahrausweisen und Kleinbetragsrechnungen kein falscher Leistungsempfänger angegeben ist. Eine systematische Missachtung kann nämlich schnell im Vorwurf der fahrlässigen Steuerverkürzung (in Form des ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs) münden. Gegenüber den Mitarbeitern, denen Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise ausgehändigt werden, sollte deshalb deutlich kommuniziert werden, dass die formalen Anforderungen zu beachten sind. Wenn eine entsprechende Sensibilität besteht, kann eine Rechnungskorrektur sofort bei Aushändigung bzw. Erhalt des Rechnungsbelegs (z.B. also an der Hotelrezeption) durch (handschriftliche) Streichung des Namens vorgenommen werden.

 

2. Korrektur einer zu hoch bzw. zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer

Nach § 14c Umsatzsteuergesetz wird auch jene Umsatzsteuer geschuldet, die in Rechnungsbelegen zu hoch bzw. zu Unrecht ausgewiesen ist. Der erste Fall betrifft z.B. die Anwendung eines zu hohen Steuersatzes (19% statt 7%) bzw. die Inrechnungstellung von Umsatzsteuer für eine steuerfreie oder nicht steuerbare Leistung; der zweite Fall eine unrichtige Leistungsbezeichnungen oder die Rechnungsausstellung durch einen Nichtunternehmer.

Hintergrund für die Entstehung der Steuerschuld ist der fiskalische Schutzgedanke, weil der Belegempfänger grundsätzlich in die Lage versetzt wird, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen der Korrektur dieser Steuern auf Seiten des Belegausstellers. Auf zwei aus Sicht der Unternehmen positive Urteile ist an dieser Stelle hinzuweisen:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Berichtigung einer zu hoch ausgewiesenen (und bereits vereinnahmten) Umsatzsteuer die Rückzahlung an den Rechnungsempfänger voraus, soweit dieser einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch hat (Abschnitt 14c.1 (5) UStAE). Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 13. September 2016) ist dieser Auffassung entgegen getreten und weist darauf hin, dass derartige (zivilrechtliche) Ansprüche für die Frage der Umsatzsteuerkorrektur nicht zu prüfen sind. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof dieser Rechtsauffassung im Revisionsverfahren folgt.

Die Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer setzt hingegen voraus, dass ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt wurde. Mit Urteil vom 21. September 2016 hat der BFH quasi stillschweigend die Praxis des beteiligten Finanzamts bestätigt, in den Fällen keine 14c-Steuer festzusetzen, in denen die Belegempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dies ist z.B. bei Privatpersonen der Fall. Eine weitere Prüfung hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dann (offenbar) entfallen.

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

Ihr Team der
umsatz | steuer | beratung

Norderstedt, Juni 2017

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.

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