Umsatzsteuer beim Dienstfahrrad

Das schöne Wetter lädt ein, für den Weg zur Arbeit vom Auto oder ÖPNV auf das Fahrrad umzusteigen. Wir nutzen die Sommerpause, um über die umsatzsteuerlichen Besonderheiten zu informieren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt.

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Fahrrad oder ein Elektrofahrrad auch zur privaten Nutzung, handelt es sich regelmäßig – wie auch beim Dienstwagen – um eine entgeltliche sonstige Leistung; die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, für die ihm das Fahrrad überlassen wird. Es ist insoweit nicht relevant, dass der Arbeitnehmer für die Überlassung kein tatsächliches Entgelt leisten muss.

 

Hinsichtlich der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage stellt sich die Frage, welchem Wert die anteilige Arbeitsleistung beizumessen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für Fahrräder einerseits grundlegende Besonderheiten bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen gelten und anderseits für die Umsatzsteuer nicht in jeder Hinsicht auf die lohnsteuerlichen Werte abzustellen ist (wir verweisen auf den Ländererlass vom 13. März 2019):

 

  1. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind – anders als beim Dienstwagen – nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.
  2. Der geldwerte Vorteil beträgt 1% der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung, abgerundet auf volle 100 Euro, wenn das Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 überlassen wird. (Außerhalb dieses Zeitraumes ist der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen, also 100 % des empfohlenen Verkaufspreises.) Die für diesen Zeitraum gewährte Lohnsteuerbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer.
  3. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht.

 

Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Fahrrad (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 1.900 Euro) auch zur Privatnutzung…

 

  • erstmalig in 2018: Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 19 Euro (1% von 1.900 Euro), die geschuldete Umsatzsteuer beträgt 19% daraus (3,03 Euro).
  • erstmalig in 2019: Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 9 Euro (50% von 1.900 Euro = 950 Euro, abgerundet auf 900 Euro, davon 1 %), die geschuldete Umsatzsteuer beträgt 1,44 Euro.

 

Die Regelungen gilt nicht nur für Fahrräder, sondern auch für E-Bikes, soweit diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht, Geschwindigkeit max. 25 km/h).

 

Der Arbeitgeber kann selbstverständlich aus den Anschaffungs- bzw. Leasingkosten den Vorsteuerabzug geltend machen.

 

Die Begünstigung des Dienstfahrrads gegenüber dem Dienstwagen ist grundsätzlich zu begrüßen. Störend wirkt, dass die lohnsteuerlichen Sondervorteile (aktuelle Befreiung des geldwerten Vorteils / mindernde Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers) nicht für die Umsatzsteuer greifen.

 

Fraglich ist auch, wie der unverbindliche Verkaufspreis dokumentiert werden soll – anders als in der Autoindustrie gibt es bei Fahrrädern ja keine „offiziellen“ Bruttolistenpreise. Zu hoffen ist, dass die Finanzverwaltung bei der Prüfung dieser Sachverhalte mit Augenmaß vorgeht, zumal es im Einzelfall nicht um hohe Steuerbeträge geht.

 

*****

 

Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Juli 2019

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”

Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner