Der Bundesfinanzhof stürzt die Sollbesteuerung

In UMSATZSTEUER-AKTUELL 12/2018 hatten wir darüber berichtet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) (etwas) an der Sollbesteuerung rüttelt. In der nunmehr ergangenen Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehen wir einen Schritt weiter und kommen zu dem Ergebnis, dass die strikte Sollbesteuerung der Vergangenheit angehören dürfte. Die Reaktion der Finanzverwaltung sowie die Auswirkungen für den Vorsteuerabzug bleiben abzuwarten.

1. Erste Schritte von der Soll- zur Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich nach vereinbarten Entgel­ten. Das heißt, die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung erbracht worden ist. Dies gilt auch für Teilleistungen. Der spätere Zeitpunkt der Bezahlung ist für das Ent­stehen der Umsatz­steuer irrelevant. Mithin muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer häufig ans Fi­nanzamt abführen, bevor er sie vom Leis­tungsempfänger erhalten hat.

Dieser strikten Bestimmung des Entstehungszeit­punktes ist der BFH durch seine Rechtsprechung zur Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz entgegengetreten. Zu nennen ist das Urteil zum Sicherungseinbehalt in der Bauwirtschaft. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung nur unter Vorgabe von in der Praxis kaum erfüll­baren Voraussetzungen ange­schlossen (Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

 

2. Aktuelle Entscheidung des BFH

Bereits in UMSATZSTEUER-AKTUELL 12/2018 hatten wir über eine Entscheidung des EuGH im Zusammen­hang mit einem Vermittler für Fußballspieler berichtet. Der BFH hat nunmehr in seiner Nach­folge­entscheidung vom 26. Juni 2019 die Vorgaben des EuGH umgesetzt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer Fußballspieler an Profifußballvereine vermit­telt. Die Vermittlungsleistung war mit dem Unterschreiben des Arbeitsvertrags abgeschlossen und die Umsatzsteuer wäre daher zu diesem Zeit­punkt grundsätzlich in voller Höhe entstanden. Die Vermittlungsprovision war allerdings erst ratierlich über einen Zeitraum von drei Jahren fällig. Die Zahlungen waren davon abhängig, dass der Spieler über den Drei-Jahres-Zeitraum beim Verein spielte.

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Steuer nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz im Zeit­punkt der Erbringung der Vermittlungsleistung entstan­den ist. Nach Art. 64 der Mehrwert­steuer­system-Richtlinie (MwStSystRL) hingegen entsteht die Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zah­lungen Anlass geben, jeweils mit Ablauf des Zeit­raums, auf den sich die Abrechnungen oder Zah­lungen beziehen. Dieser Umstand ist im entschiedenen Fall zu berücksichtigen. Da sich der Vermittler direkt auf das für ihn günstigere Unions­recht berufen kann, entsteht die Steuer erst mit Zahlung der jeweiligen Raten.

3. Auswirkungen auf die Praxis

Unseres Erachtens ist durch diese Rechtspre­chung an der strikten Sollbesteuerung nicht mehr festzu­halten. Sämtliche Leistungsbeziehungen, die zeit­lich verzögerte Zahlungen beinhalten, sollten dahin­gehend überprüft werden, ob die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt bereits fällig ist. Dabei ist das Tatbestands­merkmal der EU-Richtlinie, ob Leistungen „zu aufeinanderfolgenden Abrech­nungen oder Zahlungen Anlass geben“, zu prüfen. Der BFH wertet der Frage, ob es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt, keine Bedeutung zu.

Sollte das Merkmal erfüllt sein, können sich Die Unternehmen zukünftig di­rekt auf das Unions­recht berufen.

Ein wichtiger Anwendungsbereich dürfte – neben dem Fall der Vermittlungsprovision auf Erfolgsbasis – der Sicherungseinbehalt in der Bauwirtschaft darstellen. Dieser wird erst fällig, wenn der Einbe­haltungszeitraum abgelaufen ist und keine Mängel am Bauwerk festgestellt werden. Anders als bislang kann also die Verschiebung der Steuerent­stehung auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Sicher­heitseinbehalts nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass es dem Bauunternehmer nachweislich nicht gelungen ist, eine Bankbürg­schaft zu stellen.

Aufgrund des Vorrangs von EU-Recht ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung nunmehr umgehend die anderslautenden Vorschriften überarbeitet.

Unseres Erachtens wirkt sich die Rechtsprechung auch auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus. Nach Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die Um­satz­steuer entsteht. Wenn dieser Anspruch sich aber auf den Zeitpunkt der Zahlung verschiebt, sollte das Gleiche für den Vorsteuerabzug gelten.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben oder eine Vertragsprüfung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

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Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

Norderstedt, August 2019

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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