Umsatzsteuer zum Jahreswechsel – Änderungen, die Sie kennen sollten!

Nach einer Vielzahl umsatzsteuerrelevanter Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2024/2025 fallen die (erwarteten) Änderungen zum Jahreswechsel 2025 / 2026 verhalten aus. Zum Ende des Jahres dürfen wir Sie dennoch über aktuelle Entwicklungen informieren.

1. Voraussichtliche gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2026

Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG):
Die mit dem JStG 2024 verabschiedete Aufhebung der sog. Umsatzsteuerlagerregelung (vgl. dazu auch unser Mandantenrundschreiben 11/2024) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom
13. November 2025 hat der Gesetzgeber jedoch großzügige Übergangsregelungen zur Auslagerung von noch eingelagerten Gegenständen geschaffen.

Demnach kann für die bis zum 31. Dezember 2025 eingelagerte Gegenstände die Umsatzsteuerlagerregelung a. F. noch bis zum Jahreswechsel 2029/2030 in Anspruch genommen werden. Erst mit Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten sämtliche Restbestände als final ausgelagert.

 

7 % für Restaurationsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
Die anlässlich der Corona-Pandemie vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Steuersatzermäßigung (7 %) für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen soll im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 ab dem 1. Januar 2026 unbefristet wieder eingeführt werden. Ausgenommen hiervon bleibt wie bisher der Verkauf von Getränken, der weiterhin dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegt.

 

Vorsteueraufteilung bei Grundstücken (§ 15 Abs. 4 Satz 4 ff. UStG):
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei Grundstücken vorrangig der Flächenschlüssel anzuwenden ist.

Dies bedeutet konkret: Andere Aufteilungsmethoden (wie z. B. der Gesamtumsatzschlüssel oder ein objektbezogener Umsatzschlüssel) sind nachrangig und nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Einzelfall zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führt.

 

Elektronische Bekanntgabe von Ablehnungsbescheiden durch das Bundeszentralamt für Steuern in Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG):
Ablehnungsbescheide betreffend Vorsteuervergütungsanträge von Inlandsunternehmern für das EU-Ausland werden künftig vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) standardmäßig elektronisch bekanntgegeben.

Diese Neuregelung ersetzt das bisherige Zustimmungsverfahren zur Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe („Opt-In-Regelung“) und wird mit dem Steueränderungsgesetz 2025 eingeführt.

 

Zentrale Zollabwicklung – CCI (§ 21b UStG):
Seit dem 23. November 2024 ist die zentrale Zollabwicklung für das Ausfuhrverfahren (CCE) in Deutschland anwendbar; die zentrale Zollabwicklung im Einfuhrverfahren (CCI) soll zum 28. Februar 2026 an den Start gehen.

Damit können deutsche Unternehmer ihre Einfuhranmeldungen künftig bei der zuständigen Zollstelle ihres Unternehmenssitzes abgeben, auch wenn die Waren an einer anderen Grenzzollstelle gestellt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht weiterhin am Ort der tatsächlichen Gestellung der Waren und wird dort auch geschuldet (vgl. hierzu auch unserer Mandantenrundschreiben 11/2025).

 

Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten bleibt bei dauerhaft 10 Jahren:
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wird festgelegt, dass Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute Buchungsbelege weiterhin zehn Jahre aufbewahren müssen – statt wie eigentlich vorgesehen acht Jahre (vgl. unser Mandantenrundschreiben 11/2024). Für andere Steuerpflichtige bleibt es jedoch bei der achtjährigen Frist für Buchungsbelege.

Hinweis: Alle dargestellten Rechtsänderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats und der finalen Gesetzesverkündung.

 

2. Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zuletzt diverse Schreiben veröffentlicht. Wir dürfen Sie u.a. auf folgende – aus unserer Sicht besonders wichtige – Schreiben aufmerksam machen:

  • Entwurf eines BMF-Schreibens vom 18. November 2025 zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen: Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung wird erläutert, wann Betriebsvorrichtungen als Nebenleistungen zur Gebäudevermietung anzusehen sind, beispielhaft aufgeführt sind z. B. PV-Aufdachanlagen, Sporthallen und Schwimmbäder.
  • BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 zu Bildungsleistungen S. d. § 4 Nr. 21 UStG: Es erfolgt eine umfangreiche Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Reichweite der Befreiung, allerdings greift partiell eine Übergangsregelung bis Ende 2027.
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 in Ergänzung zum bisherigen BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 bezüglich der E-Rechnung, u. a. mit Klarstellungen zur Unterscheidung von Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler. Des Weiteren werden die Notwendigkeit der technischen Rechnungsvalidierung im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die Korrekturpflichten bei Änderungen des Leistungsumfangs und viele andere Themen erläutert. Die verpflichtende Einführung der ausgangsseitigen E-Rechnung ist bekanntlich auf den 1. Januar 2027 terminiert.
  • BMF-Schreiben vom 8. August 2025 hinsichtlich der Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungen (u. a. mit einer „Entschärfung“, wonach Kombi-Angebote – bestehend aus Live-Stream und anschließender Aufzeichnung – nicht mehr zwangsläufig als Leistung eigener Art gelten, sondern den allgemeinen Grundsätzen von Haupt- und Nebenleistung folgen).

 

3. Neue anhängige BFH-Verfahren

Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind zuletzt diverse praxisrelevante Revisionsverfahren anhängig geworden, deren Ausgang mit Spannung abzuwarten bleibt. Hierzu gehören u. a.:

  • V R 39/25 zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Lieferer Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen S. d. § 6a Abs. 4 S. 1 UStG erlangen kann, wenn der Abnehmer im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt,
  • V R 21/25 zu der Frage, ob der Teil der Mitgliedsbeiträge eines Vereins, der auf die außergerichtliche Rechtsberatung seiner Mitglieder entfällt, gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a) UStG als Versicherungsleistung steuerbefreit ist (vgl. hierzu auch unser Mandantenrundschreiben 05/2025),
  • V R 24/25 zu der Frage, ob der Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines (ausschließlich unternehmerisch genutzten) PKW in die GmbH i. G. auch dann der GmbH zu gewähren ist, wenn die Rechnung ausschließlich an den Gründungsgesellschafter adressiert ist,
  • V R 20/24 zu der Frage, ob nicht zurückgeforderte Restguthaben aus Prepaid-Verträgen der Umsatzsteuer unterliegen,
  • V R 7/24 zu der Frage, ob Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gegen EU-Recht verstoßen.

 

*****

 

Wir alle dürfen insofern sicher sein, dass auch das neue Jahr 2026 umsatzsteuerlich nicht langweilig wird. Wir wünschen Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in das neue Jahr!

Frohe Weihnachten

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Dezember 2025

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”

Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner