Der „WUMMS“ macht jede Menge Arbeit / Ausblick 2021

Der Bundesrat hat am 29. Juni 2020 dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt und damit den Weg freigegeben für die erste Steuersatzsenkung seit Einführung der Umsatzsteuer in Deutschland. Diese zunächst erfreulich klingende Nachricht hat in den Unternehmen zu erheblichem Umstellungsaufwand geführt und verschiedene Fragen aufgeworfen. Die Finanz­verwaltung hat nur teilweise Abhilfe schaffen können, wir weisen auf die bedeutendsten Vereinfachungen hin.  Ergänzend wagen wir einen ersten Ausblick auf die in 2021 erwarteten Reformen.

1. Maßgeblicher Steuersatz

Maßgeblich für die Be­stimmung des „richtigen“ Steuersatzes ist der umsatzsteuerliche Zeit­punkt der Leistungserbringung.

Bei Liefergeschäften (Übergabe / Versand) bzw. Werklieferung (Abnahme) lässt sich der korrekte Steuersatz aufgrund der Stichtagsbetrachtung sicher bestimmen. Probleme bereiten u.a. die Fälle, in denen die Abrechnung per Gutschrift durch den Leistungsempfänger erfolgt, weil er den Versandtag nicht unbedingt kennt, sondern im Zweifel erfragen muss.  

Weitaus problematischer sind Dauerleistungen – hier kommt es auf den letzten Tag bzw. den Tag der Vollendung der Leistung an. Dies hat zur Folge, dass die Steuer aus vor dem 1. Juli 2020 erteilten Voraus- und Abschlagsrechnungen (z.B. EDV-Wartung Oktober 2019 bis Oktober 2020) korrigiert werden muss. Erstrecken sich Leistungen über den 31. Dezember 2020 hinaus (z.B. Sponsoring in der Fußballsaison 2020 / 2021) ist hingegen die Steuer i.H.v 19% zugrunde zu legen, auch wenn die Rechnung im 2. Halbjahr 2020 ausgestellt wird.

Für erhebliche Irritation sorgt die Frage, ob die Steuersatzanpassung an den Kunden weiterzu­reichen ist. Entscheidend ist, ob mit dem Kunden ein Nettopreis oder ein Brutto(fest)preis vereinbart ist, im Endkundengeschäft sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten. Die Vier-Monats-Rege­lung des § 29 Umsatz­steuer­gesetz (Ausgleich der Mehr- oder Minderbeträge bei Verträgen, die vor dem 1. März 2020 geschlossen worden waren), dürfte aufgrund der kurzfristigen Bekanntgabe der Steuersatzanpassung nicht ausreichend sein. Mit zivilrechtlichen Ausein­ander­setzungen ist zu rechnen, sofern sich die Parteien nicht anders einigen können.

U.a. folgende Vereinfachungen sind getroffen worden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juni 2020):

  • Rz. 46: im Juli 2020 erbrachte Leistungen können noch mit 7% bzw. 19% abge­rechnet werden. Dass der Vorsteuer­abzug davon abhängig sein soll, dass der leistende Unternehmer die Umsatz­steuer auch abgeführt hat, ist allerdings problematisch. Denn dies kann der Leistungsempfänger nicht prüfen. Bei Zweifeln sollte der Leistungsempfänger eine Rechnungskorrektur verlangen.
  • Rz. 26: Bei Dauerleistungen können Teil­leistungszeiträume vereinbart werden. Die Vereinbarung muss allerdings bis zum
    31. Dezember 2020 getroffen werden.
  • Rz. 40: Im Bereich der Personenbe­förderung bestimmt sich der Steuersatz nach dem Verkaufstag der Fahrtkarte bzw. Dauerkarte.
  • Rz. 31: Für die Erstattung von Pfandbe­trägen gilt grundsätzlich ein 3-Monats-Fenster. Vor dem 1. Juli 2020 ausgegebenen Pfandbehältnisse sind also bei Rückgabe bis zum 30.September 2020 mit 7% bzw. 19% zu verrechnen, analog gilt dies für das 1. Quartal 2021. Basierend auf einem ergänzenden Schreiben vom
    2. Juli 2020 kann im B2B-Bereich das Stichtagsprinzip angewendet werden.
  • Rz. 32: Jahresboni können aus Verein­fachungsgründen ohne Bezugnahme auf die konkrete Leistung hälftig aufgeteilt werden, so dass für 50% die vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätze zugrunde gelegt werden können, für die restlichen 50% die nach dem 30. Juni 2020 geltenden Steuersätze.
  • Rz. 35: Bei Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärme-Lieferungen bestimmt sich der Leistungszeitpunkt nach dem Ablesetag. Aus Vereinfachungs­gründen können Abschlagsrechnungen im 2. Halbjahr weiterhin mit 19% / 7% ausgestellt werden, wenn die Steuerkorrektur im Rahmen der Endrechnung erfolgt. Ferner kann die aus der Ablesung resultierende Differenz­zahlung vereinfacht auf den gesamten Lieferzeitraum verteilt werden.

 

Die zum Teil selektiven Übergangs- und Verein­fachungsregelungen greifen insbesondere in Anbetracht der kurzfristigen Umsetzungszeit der Steuersatzanpassung nach unserer Einschätzung zu kurz. Zu hoffen ist, dass die Finanzämter im Rahme der Betriebsprüfung mit Nachsicht agieren werden. Unternehmen sollten schon jetzt bei der Ausstellung von Rechnungen und dem Abschluss von Verträgen die zum 1. Januar 2021 anstehende Steuersatzerhöhung im Auge behalten.

 

2. Restaurant- und Verpflegungs­dienstleistungen

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde bereits mit dem „Ersten“ Corona-Steuerhilfegesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Dienstleistungsbereich ohne Getränke erweitert (hierzu: Umsatzsteuer-Aktuell 05/2020). Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 gewährt die Finanzverwaltung folgende Verein­fachungen zur Entgeltaufteilung:

  • Der Anteil der Getränke am Gesamtkaufpreis von Kombi-Angeboten (z. B. Büfett, All-inclusive-Angebot) darf mit 30 % berücksichtigt werden.
  • Die dem Regelsteuersatz unterliegende Service-Pauschale bei Hotelübernach­tungen darf nunmehr mit 15 statt mit 20% aus dem Gesamtübernach­tungspreis her­ausgerechnet werden.

 

3. Einfuhrumsatzsteuer

Bei Nutzung des Zahlungsaufschubs ist die Einfuhrum­satzsteuer am 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Dieser Zeitpunkt wird zur Verbesserung der Liquiditätssituation der Unternehmen auf den 26. des übernächsten Monats verschoben:

Ab wann die Regelung gilt, ist noch nicht bekannt; sie ist von der entsprechenden Anpassung der IT-Systeme beim Zoll abhängig und eine Umsetzung ist nicht vor Januar 2021 zu erwarten.

 

4. Ausblick – JStG 2020

Neben der erwarteten Steuersatzerhöhung am 1. Januar 2021 ist im nächsten Jahr mit weiteren – für einzelne Branchen gravierenden – Anpassungen zu rechnen. Einen ersten Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2020 hat das BMF am 17. Juli 2020 veröffentlicht.

Folgende umsatzsteuerliche Vorschläge sind hervorzuheben:

  • Klarstellende gesetzliche Regelung zur Rückwirkung der Rechnungskorrektur und zu mittelbaren Preisnachlässen in der Unternehmerkette.
  • Umsetzung des EU-Digitalpakets, sofern es nicht zu einer bereits vorgeschlagenen Verschiebung auf den 1. Juli 2021 kommt, mit folgenden Elementen:
    • One-Stop-Shop für den inner­gem­einschaftlichen Versandhandel,
    • Abschaffung der EUSt-Befreiung für Warenimporte von geringem Wert (22 Euro) bzw. vereinfachtes Importverfahren für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro,
    • Steuer- und Aufzeichnungs­pflichten für elektronische Markt­plätze, die den Verkauf von Waren unterstützen (Fiktion der Lieferkette).
  • Einführung des reverse-charge-Verfahrens für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (soweit der Leistungsempfänger selbst TK-Dienstleister ist).

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Januar 2020

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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