Wichtiges zum Jahreswechsel
Mit diesem Mandantenrundschreiben dürfen wir Sie über wichtige Details aus unterschiedlichen Bereichen der Umsatzsteuer informieren. Diese sollten Sie vor dem anstehenden Jahreswechsel im Blick haben.
1. Dauerhafte Verschiebung der Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Einfuhranmeldung. Bei Nutzung eines Aufschubkontos verschiebt sich ihre Fälligkeit auf den 16. Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats. Durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“vom 29. Juni 2020 wurde beschlossen, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des übernächsten auf die Einfuhr folgenden Monats zu verschieben, um die Liquidität der einführenden Unternehmen zu verbessern. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 wurde nunmehr bekannt gegeben, dass die Regelung erstmals für Einfuhren ab dem 1. Dezember 2020 anzuwenden ist. Die Dezember-Einfuhrumsatzsteuer ist deshalb erst am 26. Februar 2021 fällig.
Weil für den Vorsteuerabzug auf die Entstehung (und nicht auf die Fälligkeit) abzustellen ist, muss die Dezember-EUSt weiterhin in der Dezember-Voranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Selbst bei der Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung entfällt damit in der Regel die Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer.
2. Vorstufenbefreiung für Leistungen im Logistikgewerbe wird verlängert
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr aus dem Drittland bzw. mit der Warenausfuhr in das Drittland sind gem. § 4 Nr. 3 a) Umsatzsteuergesetz (UStG)von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft z.B. Beförderungsleistungen und Leistungen im Rahmen der Lagerung und des Umschlags von Waren.
-2-Die Befreiung gilt bislang auch auf den Vorstufen, also bei der Unterbeauftragung, z. B. durch Speditionen auf Fuhrunternehmen. Weil der Europäische Gerichtshof die Befreiung auf Leistungen an den Exporteur bzw. Importeur beschränkt hat (vgl. Umsatzsteuer-Aktuell 02/2020), sollte diese Vorstufenbefreiung in Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 2021 entfallen. Allerdings hat das BMF die Umsetzung mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 um ein weiteres Jahr auf den 1. Januar 2022 verschoben. Daher bleibt zunächst alles beim Alten, Unternehmen der Speditionsbranche können sich sowohl auf das EU-Recht als auch auf die deutsche Verwaltungsauffassung berufen.
3. Zusätzliche Kennziffern in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Nach dem uns vorliegenden Entwurf sind ab dem Veranlagungszeitraum Januar 2021 Korrekturen der Umsatzsteuer infolge der Uneinbringlichkeit von Forderungen(vgl. § 17 UStG) separat zu melden. Der Leistungsempfänger hat korrespondierend hierzu die Korrektur der Vorsteuer anzugeben. Diese Transparenz in den Voranmeldungen soll den Finanzämtern offenkundig die Möglichkeit geben, Korrekturen gegebenenfalls zeitnah nachzuverfolgen. Noch sind die neuen Formulare nicht veröffentlicht. In Gesprächen deutet sich allerdings schon jetzt an, dass die Unternehmen bzw. deren EDV-System Probleme haben werden, diese Korrekturen separat auszuweisen bzw. automatisch in die Voranmeldungen zu überführen. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
4. BREXIT –bleibt Nordirland umsatzsteuerlich Teil der EU?
Großbritannien ist am 31. Januar2020 aus der EU ausgetreten. Die Übergangsregelung, während derer das Land weiterhin zum EU-Mehrwertsteuerraum gehört, wird definitiv am 31. Dezember 2020 enden. Es ist zu erwarten, dass sich das Bundesfinanzministerium zu etwaigen Nichtbeanstandungsregelungen (z.B. für Waren im Transit und für Konsignationswaren) äußern wird. Für den Fall, dass eine harte Grenze zwischen Nordirland und Irland abgewendet werden kann, hat das EU-Parlament am 11. November besondere Regelungen für die Identifizierung der in Nordirland ansässigen Unternehmen gebilligt. Sie sollen demnach eine EU-Umsatzsteuernummer mit dem Präfix „XI“ zugeteilt bekommen, um weiterhin am EU-Warenverkehr teilnehmen zu können. Beispielsweise werden deutsche Lieferanten diese USt-ID-Nummer ihrer Kunden in Nordirland benötigen, wenn nach dem 31. Dezember 2020 steuerfreie Warenlieferungen nach Nordirland ausgeführt werden sollen.
5. Steuersatzerhöhung –Nichtbeanstandung für Januar 2021?
Im Zuge der allgemeinen Absenkung der Steuersätze mit Wirkung zum 1. Juli 2020 wurde bekanntlich für einen Monat eine Nichtbeanstandungsregelung formuliert; es ist insoweit für Zwecke des Vorsteuerabzugs unschädlich, wenn für die im Juli erbrachten Lieferungen und Leistungen irrtümlich noch die höheren Steuersätze zur Anwendung kamen. Wenngleich das Bundesfinanzministerium bereits im Schreiben vom 30. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht hat, dass die für die Senkung geltenden Vereinfachungsregelungen für die Wiederanhebung der Steuersätze zum 1. Januar 2021 analog Anwendung finden sollen(Rz. 47), sollte nach unserer Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass im Januar 2021 erbrachte Lieferungen und Leistungen zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten noch mit 5% bzw. 16% fakturiert werden dürfen. Wir raten dringend dazu, die Umstellung bereits zum Jahreswechsel vorzunehmen bzw. notfalls die Rechnungen zu berichtigen, in denen irrtümlich die geringeren Steuersätze ausgewiesen sind. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema und wünschen Ihnen trotz besonderer Umstände eine schöne Adventszeit.
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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.
Norderstedt, November 2020
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.
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