Ein (wirklich letztes) Update zum Jahreswechsel

Mit der temporären Steuersatzsenkung, der Umsetzung der Quick Fixes und der Brexit-Übergangsregelung war 2020 auch ein im Bereich der Umsatzsteuer bemerkenswertes Jahr. Wir nutzen auch das letzte Mandantenrundschreiben des Jahres dazu, um Sie auf wichtige Aspekte des Jahreswechsels hinzuweisen.

1. Brexit

Großbritannien ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Die Übergangsregelung, während derer das Land weiterhin zum EU-Mehrwertsteuerraum gehört, endet definitiv am 31. Dezember 2020, etwaig noch denkbare „Deal-Szenarien“ haben hierauf genauso wenig Einfluss wie auf den im Aus­trittsabkommen geregelten Sonderstatus für Nordirland.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 2020 dürfen wir an dieser Stelle auf wichtige Auswirkungen des Brexit hinweisen:

  • Warenlieferungen zwischen Großbritannien und dem Gemeinschaftsgebiet, die vor dem
    Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden, sind noch als innergemeinschaftliche Lieferungen / Erwerbe zu behandeln.
  • EU-Unternehmen müssen für Importe in Großbritannien grundsätzlich einen Zollagenten benennen, gleiches gilt für Importe durch britische Unternehmen in die EU (indirekte Stellvertretung).
  • Die Steuernummern mit dem Länderkürzel „GB“ werden weiterhin bestehen bleiben. Sie haben aber für den innergemeinschaftlichen Warenhandel (inklusive Dreiecksgeschäft) bzw. Dienstleistungsverkehr keine Gültigkeit mehr. Eine Überprüfung der Gültigkeit über die Portale des Bundeszentralamts für Steuern bzw. der EU ist dann nicht mehr möglich.
  • Der Brexit hat für bestehende umsatzsteuerliche Registrierungen britischer Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten keine Auswirkungen. Für Importe müssen diese Unternehmen eine EU EORI-Nummer beantragen, weil die GB-EORI-Nummer ihre Gültigkeit verliert.
  • Nordirland ist im Hinblick auf sonstige Leistungen Drittlandsgebiet, bleibt im Hinblick auf den Warenverkehr aber Gemeinschaftsgebiet. Insofern gelten die Regelungen für den Versandhandel und auch für den innergemeinschaftlichen Warenhandel zwischen Unternehmen fort. Die GB-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird durch den neuen Präfix „XI“ ersetzt. Hierfür wird auch eine Überprüfung der Gültigkeit möglich sein. Der Bestimmungsort „Nordirland“ lässt sich anhand der Postleitzahlen, diese beginnen zwingend mit „BT“, eindeutig identifizieren.
  • MOSS-Meldungen für die an englische Endverbraucher erbrachten elektronischen Leistungen sind letztmalig für den Meldezeitraum Q4/2020 bis zum 20. Januar 2021 abzugeben. Berichtigungen sind noch bis Ende 2021 möglich.
  • Vergütungsanträge für vor dem 1. Januar 2021 entstandene britische Vorsteuerbeträge sind bis zum 31. März 2021 zu übermitteln.

2. Jahressteuergesetz 2020 beschlossen

Nach der Verabschiedung am 18. Dezember 2020 im Bundesrat können die Änderungen durch das Jahressteuergesetz in Kraft treten. Auf die wichtigsten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer hatten wir bereits hingewiesen (Umsatzsteuer-Aktuell 7/2020).

Neben einigen redaktionellen Klarstellungen im Vergleich zum ersten Entwurf wurde nun auch noch eine Anpassung des § 4 Nr. 23 UStG beschlossen. Die dort geregelte Befreiung von Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen gilt demnach nicht nur für Schüler und Studierende, sondern auch für Kinder in Kindergärten.

3. Wiederanhebung der Steuersätze definitiv ohne Übergangsmonat

Die Steuersätze werden mit Wirkung zum 1. Januar 2021 definitiv auf 7 und 19% angehoben. Dies ergibt sich aus der bereits im Juni beschlossenen Änderung, die insoweit erwartungsgemäß nicht mehr angepasst worden war.

Zu beachten ist, dass es anders als für den Juli 2020 keine Nichtbeanstandungsregelungen hinsichtlich der Umsetzung der Steuersatzänderung gibt. Es ist also zwingend darauf zu achten, dass bei steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen, die nach dem
31. Dezember 2020 als ausgeführt gelten, die höheren Steuersätze zugrunde gelegt werden. Erhalten zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen Eingangsrechnungen mit zu niedrigen Steuersätzen, ist diese Steuer in jedem Fall abzugsfähig.

Zu beachten ist, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurationsleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) noch bis zum 30. Juni 2021 gilt. Der Steuersatz steigt hier also am 1. Januar 2021 nur von 5% auf 7%.

4. Definitiv neue Voranmeldeformulare

Uns liegt von Seiten der Finanzverwaltung mittlerweile die Bestätigung vor, dass es für 2021 neue Formulare zur Umsatzsteuer-Voranmeldung geben wird. Entgegen der bisherigen Praxis sind diese auch kurz vor Jahresende noch nicht veröffentlicht.

Wie schon berichtet, werden Pflichtangaben zur Berichtigung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer infolge uneinbringlicher Forderungen (§ 17 UStG) neu eingeführt. Nach den uns vorliegenden Informationen sorgt dies bei den Unternehmern für Unmut, weil eine solche Berücksichtigung aktuell mit den vorhandenen Steuercodes nicht vorgesehen ist und aufwendig programmiert werden muss. Weil dies bis Anfang Januar kaum noch zu schaffen sein wird, empfiehlt sich bei Abgabe der Januar-Voranmeldung gegebenenfalls ein gesonderter Hinweis an das Finanzamt im Rahmen des Feldes 23.

5. Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019

Mit Schreiben vom 21. Dezember hat das Bundesfinanzministerium die Frist zur Abgabe der Steuerklärungen für das Jahr 2019 vom 28. Februar auf den 31. März 2021 verlängert. Die in der letzten Woche bekannt gegebene Absicht, die Frist bis Ende August 2021 zu verlängern, muss in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden, das soll im ersten Quartal 2021 geschehen.

 

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Dezember 2020

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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