Meldepflichten für elektronische Plattformen in Kraft

Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene DAC7-Richtlinie (Directive on Administrative Cooperation) sieht vor, dass die Betreiber von Internet-Plattformen Angaben zu Nutzern und deren Handelsaktivitäten an die Finanzverwaltung übermitteln. Dadurch sollen die Finanzämter besser kontrollieren können, ob Verkäufer ihre erzielten Einnahmen ordnungsgemäß versteuern. In Deutschland erfolgte die Umsetzung außerhalb der Steuergesetze durch das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).

1. Für wen gilt die Meldepflicht?

Eine Plattform ist „jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen“.

Betroffen sind Plattformen, die Geschäftsabschlüsse zwischen Nutzern in einem der folgenden vier Bereiche vermitteln:

  • Vermietung von (Ferien-)Unterkünften, z.B. www.airbnb.de, sofern diese im Inland belegen sind
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen, z.B. in den Bereichen Handwerk (z.B. www.myhammer.de) oder Unterricht (z.B. www.italki.com/de)
  • Verkauf von Waren, z.B. bei Ebay, virtuellen Flohmärkten (Ebay-Kleinanzeigen) und Lieferdienste (Lieferando)
  • Überlassung von Verkehrsmitteln (z. B. www.mycamper.ch).

Entscheidend ist, dass das Geschäft auf der Plattform rechtlich wirksam zustande kommt und nicht nur vorbereitet wird. Sofern die Plattform lediglich Werbung schaltet (Immobilien-Portale, Anzeigenportale für Gebrauchtwagen) und das Rechtsgeschäft in der realen Welt abgeschlossen wird, gelten die Meldepflichten nicht.

 

2. Was ist zu melden?

Der Plattformbetreiber muss der zuständigen Behörde (in Deutschland wird das Bundeszentralamt für Steuern die Meldungen entgegennehmen) Daten zum Anbieter (Name, Adresse, Steuernummer) und zu dessen Umsatzerlösen (bei Immobilienvermietungen auch die Adresse der inländischen Immobilie) übermitteln.

Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn der Anbieter zu einer der folgenden Gruppen gehört:

  • Staatliche Rechtsträger und börsennotierte Anbieter (hier geht der Richtliniengeber davon aus, dass andere Regularien und Prüfungen für eine ordnungsgemäße Anwendung von Steuerregelungen sorgen),
  • Immobilienvermieter mit mehr als 2.000 Vermietungen / Objekt im Meldezeitraum,
  • Im Bereich des Warenverkaufs Anbieter mit weniger als 30 meldepflichtigen Transaktionen in einem Jahr und weniger als 2.000 Euro Umsatz.

 

3. Wann ist zu melden?

Die Meldung hat jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfolgen, also erstmals bis zum 31. Januar 2024 für Anbieter, die in 2023 auf den fraglichen Plattformen registriert und aktiv waren.

Ein Verstoß gegen Registrierungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten der Plattformbetreiber kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

4. Weitere Informationen

Das Bundeszentralamt, welches in Deutschland für die Entgegennahme der Meldungen zuständig ist, stellt auf seiner Webseite weitere Informationen zur Umsetzung und Anwendung des Gesetzes zur Verfügung. Insbesondere gibt es auch die Möglichkeit, in einem Auskunftsverfahren zu klären, ob die Plattform in Anbetracht des Geschäftsmodells meldepflichtig ist. Hierfür wird allerdings eine Gebühr i.H.v. 5.000 Euro fällig.

 

5. Bewertung und Ausblick

Mit dem PStTG werden weitere Plattformen in die Pflicht genommen, um der Finanzverwaltung die Durchsetzung der Steuergesetze zu erleichtern. Die Regelung reiht sich damit nahtlos in bereits bestehende Vorschriften ein, mit denen Plattformen Teil fingierter Leistungsketten (§ 3 (3a); § 3c UStG – Fernverkaufsregelung, § 3 (11a) UStG – insbesondere elektronische Leistungen) werden bzw. für nicht ordnungsgemäß abgeführte Umsatzsteuer haftbar gemacht werden können (§ 25e UStG).

Plattformbetreiber sollten sich in Anbetracht der Neuregelung umgehend mit der Frage beschäftigen, ob sie in den Anwendungsbereich des PStTG fallen. Wenn dem so ist, müssen die Nutzer- und Nutzungsdaten erfasst werden, sodass der Meldeverpflichtung nachgekommen werden kann.

Plattformnutzer indes sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihre Umsatzdaten in Zukunft recht zeitnah beim Finanzamt landen. Wie schnell die Finanzämter die Daten dann auswerten und Anbieter identifizieren, die ihre Steuern nicht ordnungsgemäß deklarieren, ist freilich ungewiss.

 

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Wir stehen für Fragen in diesem Zusammenhang wie immer gerne zur Verfügung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Februar 2023

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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