Achtung! Verlust des eigenen Vorsteuerabzugs und der Umsatzsteuerbefreiung durch das Verhalten anderer!?

§25f Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift zielt auf eine effektivere Bekämpfung der Steuerhinterziehungen ab, indem nicht nur der Täter belangt wird, sondern auch etwaige Beteiligte. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Juni 2022 konkretisiert die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift durch die Finanzverwaltung.

1. Hintergrund

Die Umsatzsteuer ist die größte Einnahmequelle des Bundeshaushaltes. Laut des BMF nahm der Staat im Jahre 2020 rund 218 Milliarden Euro durch die Umsatzsteuer ein. Vor dem Hintergrund der finanziellen Bedeutung soll jeglicher Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer Einhalt geboten werden. Besonders Ketten- oder Karussellgeschäfte konnten nach Auffassung des Gesetzgebers mit den bisherigen Instrumenten nicht ausreichend bekämpft werden.

Mit der neuen Vorschrift des § 25f UStG sollen daher nicht mehr nur die eigentlichen Täter der Steuerhinterziehung belangt werden können, sondern auch Beteiligte, die in Liefer- und Leistungsbeziehungen mit Steuerhinterziehern eingebunden sind. Demnach kann einem Unternehmen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. auch der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen versagt werden, sofern der Unternehmer „wusste oder hätte wissen müssen“, dass er an einer missbräuchlichen Leistungskette beteiligt ist.

 

2. BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022

Das BMF-Schreiben erläutert, wie die Regelungen des § 25f UStG in der Praxis auszulegen und anzuwenden sind. Einzelne Punkte dürften durchaus Erstaunen bzw. Erschrecken auslösen!

  • Die Feststellungslast für den rechtmäßigen Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung trägt „grundsätzlich“ der Unternehmer. Dass es hiervon Ausnahmen geben soll (was das Wort „grundsätzlich“ vermuten lässt), ist kaum anzunehmen.
  • Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bzw. die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung sind zu versagen (keine Kann-Regelung!), wenn das Finanzamt nachweist, dass der Unternehmer bzw. seine Angestellten Kenntnis über die Beteiligung an der Umsatzsteuerhinterziehung hatten oder hätten haben müssen. Wie das Finanzamt diesen Nachweis zu führen hat, ist nicht geregelt.
  • Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn die Hinterziehung nicht in der unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen zwei Beteiligten, sondern „irgendwo“ vor- oder nachgelagert in der Leistungskette passiert. Das Finanzamt kann sich offenbar also einen beliebigen Beteiligten in der Leistungskette herauspicken, um das Kriterium des „wissen oder hätte wissen müssen“ zu überprüfen.
  • Wenn ein Unternehmen „alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können“, um eine Schädigung des Steueraufkommens zu vermeiden, dann darf er auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und das Recht auf Vorsteuerabzug vertrauen. Welche Maßnahmen das sind, wird nicht näher beschrieben.
  • Liegen allerdings Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vor, müssen weitere Auskünfte eingeholt und Prüfungen durchgeführt werden. Exemplarisch werden Anhaltspunkte genannt, bei denen der Unternehmer hellhörig werden sollte, z.B.:
    • Mehrfachdurchläufe von Waren
    • Angebotene Preise liegen deutlich unter Marktwert
    • Ungewöhnliche Zahlungsabwicklung
    • Häufig wechselnde Ansprechpartner
    • Fehlendes Branchenwissen auf Seiten des Geschäftspartners
    • Gesellschaftszweck lt. Handelsregister entspricht nicht dem ausgeführten Umsatz
    • Unvollständiger Internetauftritt (Email, Telefonnummer, Impressum fehlt) und irreführende Lieferadresse
  • Eine strafrechtliche Verurteilung oder bußgeldische Ahndung ist für die Anwendung des § 25f UStG nicht maßgeblich. Ferner sind im straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren getroffene Entscheidungen für das Finanzamt bei Anwendung der Vorschrift nicht bindend.

 

3. Bewertung

Die Unterscheidung zwischen leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung ist in der Praxis regelmäßig ein Problem. Insbesondere der Tatbestand des „vorsätzlichen Handelns“ ist schwer nachzuprüfen.

25f UStG ist in Anbetracht der Auslegung durch die Finanzverwaltung durchaus ein scharfes Schwert. Zwar hat das Finanzamt die Beweislast, es hat aber im Zweifel auch genauere Kenntnisse über Vorfälle auf anderen Ebenen von Liefer- und Leistungsketten. Auch dürften die exemplarisch genannten Anhaltspunkte, die ein Unternehmen zu weiteren Prüfungen veranlassen sollen, in der Praxis nicht selten anzutreffen sein und daher Sorge bereiten.

Einmal mehr wird die Bedeutung unternehmensinterner Kontrollmechanismen deutlich (TCMS – Tax Compliance Management System). Wichtiger Bestandteil ist eine hinreichende „Durchleuchtung“ von Geschäftspartnern („know your supplier / know your customer“-Checks), insbesondere bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Denn ein ordnungsgemäßes innerbetriebliches Kontrollsystem kann gegebenenfalls ein Indiz darstellen, um Vorsatz oder Leichtfertigkeit auszuschließen (vgl. Abschnitt 2.6 AO-Anwendungserlass).

 

*****

 

Haben Sie Fragen zu der ordnungsgemäßen Einrichtung Ihrer Prozesse, um Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzüge sicherzustellen? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, September 2022

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

Anmeldung zu „Umsatzsteuer aktuell”

Nutzen Sie unser kostenloses Angebot und lassen Sie sich über wichtige umsatzsteuerliche Veränderungen bequem per Email informieren.
MR Anmeldung

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner