Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Exportgeschäft

Logistikleistungen im Zusammenhang mit dem Im- und Export von Waren sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 6. Februar 2020 klargestellt, dass Subunternehmerleistungen nicht unter die Befreiung fallen. Die Neuregelung führte in der Branche zu neuen Abgrenzungsfragen, welche das Bundesfinanzministerium mit einem weiteren Schreiben vom 27. September 2021 aufgreift.

1. Hintergrund

Leistungen im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr aus dem Drittland bzw. mit der Warenausfuhr in das Drittland (z. B. Beförderung, Lagerung und Umschlag) sind nach § 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Hintergrund ist, dass importbezogene Logistikleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einzubeziehen sind (so dass die Umsatzsteuerpflicht eine Doppelbesteuerung implizieren würde) bzw. dass exportbezogene Leistungen mangels „Konsum“ im Gemeinschaftsgebiet nach dem Bestimmungslandprinzip von der Umsatzsteuer freigestellt werden sollen.

Nach bisherigem Verständnis galt die Befreiung für alle Beteiligten in der Leistungskette im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr erbrachten Logistikleistungen. D. h., z. B. auch der Transport vonHannover in den Hamburger Hafen durch ein Fuhrunternehmen im Auftrag des Spediteurs war zwingend von Umsatzsteuer befreit. Das Problem bestand aber darin, dass ein Subunternehmer nicht einfach feststellen und belegen kann, ob die Ware für die Ausfuhr bestimmt ist bzw. ob die Kosten tatsächlich in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einfließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Subunternehmer nur mit Teilleistungen betraut ist (z. B. inländischen Teilstrecken oder Lagerung / Umschlag im Inland). Wurde in diesen Fällen aus Sicherheitsgründen mit Umsatzsteuer abgerechnet, drohte beim Hauptfrachtführer (Spediteur) die Versagung des Vorsteuerabzugs. Wurde ohne Umsatzsteuer abgerechnet, drohte bei fehlenden eindeutigen Nachweisen die Nachversteuerung.

 

2. BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020

Anders als in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juni 2017 – C 280/16, L.C hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Umsatzsteuerbefreiung für Subunternehmerleistungen nicht nur für Ausfuhren, sondern auch für Einfuhren versagt (vgl. dazu auch unser Mandantenrundschreiben 02/2020). Um der Branche die Umstellung zu erleichtern, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.

 

3. BMF-Schreiben vom 27. September 2021

In dem Schreiben vom 27. September 2021 hat das BMF die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Subunternehmern im Zusammenhang mit Einfuhren wieder zurückgenommen. Mithin sind diese Leistungen weiterhin steuerfrei, soweit die Kosten in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind.

Die Steuerbefreiung im Zusammenhang mit Aus- und Durchfuhren gilt hingegen nur für Leistungen des Hauptfrachtführers. Anders als der Subunternehmer, der seine Leistung an den Hauptfrachtführer erbringt, leistet der Hauptfrachtführer unmittelbar an den Versender (Lieferant der Ware) bzw. Empfänger (Abnehmer der Ware).

Der Hauptfrachtführer muss nachweisen, dass er seine Leistungen an den Lieferanten oder den Abnehmer der Waren erbringt. Hierzu empfiehlt das BMF die Verwendung einer formlosen Erklärung des Auftraggebers über seine Eigenschaft als Versender oder Empfänger der Waren. Soweit der Hauptfrachtführer keine Kenntnis über die unzutreffende Ausstellung der Erklärung hat und auch keine Kenntnis hätte haben müssen, gewährt die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung auch dann (Vertrauensschutz).

Bei sog. gemischten Sendungen, d. h. der Auftraggeber lässt eigene und auch Waren anderer Unternehmen, z. B. im Konzern, befördern, müsste der Subunternehmer unterscheiden, ob seine Leistung an den Hauptfrachtführer die dem Hauptfrachtführer gehörenden Waren betrifft (die Subunternehmerleistung wäre dann befreit) oder die Ware des Dritten (hier wäre die Subunternehmerleistung nicht befreit). Aus Vereinfachungsgründen kann die Subunternehmerleistung in diesen Fällen insgesamt als steuerpflichtig behandelt werden.

Vorsicht ist geboten, wenn Logistikleistungen für Rechnung eines Dritten in Auftrag gegeben werden. Hier ist davon auszugehen, dass der Dritte nicht Versender ist, die Hauptfrachtführerleistung ist dann nicht befreit.

 

4. Bewertung

Das BMF-Schreiben liest sich nicht unbedingt wie eine Vereinfachung.

Wir empfehlen Logistikdienstleistern, die Befreiung für Exportwaren und die Durchfuhr nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn sie vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung über die Eigenschaft als Versender oder Empfänger der Waren erhalten haben.

Die bisherige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 besteht fort. Somit sind die vorgenannten Ausführungen zwingend für Leistungen ab dem 1. Januar 2022 zu berücksichtigen.

 

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Wir beraten Sie gern zu diesen und weiteren umsatzsteuerlichen Themen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme bzw. Rückmeldung.

 

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, Oktober 2021

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

 

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