Umsatzsteuer zum Jahreswechsel – manches ändert sich, anderes bleibt wie es ist

Das neue Jahr 2023 steht vor der Tür und Finanzverwaltung und Gesetzgeber geben wieder einmal Vollgas auf den letzten Metern. Damit Sie den umsatzsteuerlichen Durchblick nicht verlieren, fassen wir nachfolgend zusammen, was sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht nächstes Jahr (nicht) ändert.

1. Jahressteuergesetz 2022

Durch das alljährliche Jahressteuergesetz sind folgende Anpassungen geplant:

  • Eine Zusammenfassende Meldung (ZM), die sich nachträglich als unvollständig oder unrichtig herausstellt, war bisher innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu berichtigen, damit die innergemeinschaftliche Lieferung weiterhin steuerbefreit bleibt. Diese Frist soll ersatzlos gestrichen werden. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Lieferung damit steuerfrei. Ein Bußgeld kann aber weiterhin festgesetzt werden, wenn die Korrektur der ZM nicht innerhalb eines Monats erfolgt.
  • Die Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmen soll versagt werden, wenn für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen Steuer berechnet wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung dem Grunde nach vorlagen. Dies betrifft u.a. den Fall, dass der Kunde eine ausländische USt-ID Nummer besitzt, diese aber für den Bezug der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht verwendet hat.
  • Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen unterliegt ab 2023 einem Steuersatz von 0%. Damit entfällt die Notwendigkeit, hinsichtlich der Stromeinspeisung auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Noch geprüft wird von der Bundesregierung, ob Kleinunternehmer infolge dessen generell von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit werden können.
  • Die Ist-Besteuerung i. S. d. § 20 UStG soll auf juristische Personen des öffentlichen Rechts unabhängig von der Höher erzielter Umsätze ausgeweitet werden. Dies ist der kameralistischen Buchhaltung geschuldet.
  • Durch die Umsetzung der EU-CESOP-Richtlinie („Central Electronic System of Payment Information) sind Zahlungsdienstleister ab 2023 verpflichtet, grenzüberschreitende Zahlungen aufzuzeichnen und an eine zentrale Datenbank zu übermitteln. Man erhofft sich hier bessere Mittel für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung.
  • Es wird noch geprüft, ob die Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten gesetzlich verankert wird. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass nur die Gesellschafter Unternehmereigenschaft besitzen, nicht aber die Bruchteilsgemeinschaft selbst.

 

2. Weitere Beschlüsse

Mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt der Gesetzgeber die sog. EU-DAC7-Richtlinie (Directive on Administrative Cooperation) um. Die Betreiber von Internetplattformen werden demnach verpflichtet, Informationen zu den Plattformnutzern und den über die Plattform abgeschlossenen Handelsgeschäften an das Bundeszentralamt zu melden. Hierbei geht es vor allem um Plattformen im Bereich der sog. Sharing Economy (z.B. Vermietung von Ferienwohnungen auf AirBNB oder von Wohnmobilen auf MyCamper, Verkauf von Gebrauchtwaren, z.B. Ebay), wo die Finanzverwaltung von Vollzugsdefiziten bei der ordnungsgemäßen Besteuerung auf Seiten der Anbieter ausgeht.

Die Meldung der Daten erfolgt jährlich, erstmals zum 31. Januar 2024 für das Jahr 2023. Plattformbetreiber sollten sich umgehend über die Aufzeichnungs- und Meldepflichten informieren, weil bei Verstößen ernstzunehmende Bußgelder drohen. Den Plattformnutzern wiederum sollte bewusst sein, dass ihre Aktivitäten fortan von den Finanzbehörden leichter eingesehen werden können.

Bereits beschlossen wurde die temporäre Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Gas- und Fernwärmelieferungen (im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024). Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restauration- und Verpflegungsdienstleistungen (seit Mitte 2020 in Kraft), wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Gleiches gilt für Unterstützungsmaßnahmen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, u.a. im Bereich der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und der Sonderregelung für Sachspenden.

Am 1. Januar 2023 läuft nach derzeitiger Kenntnis die Übergangsregelung für die sog. Garantiezusagen aus. Diese unterliegen dann ab 2023 unter weiteren Voraussetzungen der Versicherungsteuer, im Gegenzug sind die hierfür vereinnahmten Entgelte von der Umsatzsteuer befreit.

 

3. Gerüchteküche

Überraschend erreichte uns in diesen Tagen die Nachricht, dass die bereits verschobene und zum 1. Januar 2023 geplante obligatorische Anwendung des neuen § 2b UStG (Besteuerung der öffentlichen Hand) um weitere 2 Jahre verlängert werden soll. Offenkundig sind die Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch nicht ausreichend vorbereitet, um die Neuregelung rechtssicher anwenden zu können.

Ob die im Drittland ansässigen Erbringer von Reiseleistungen (§ 25 UStG) per 1. Januar 2023 tatsächlich vom Anwendungsbereich der Margensteuer ausgenommen werden und stattdessen die Regelbesteuerung anzuwenden haben, ist dem Vernehmen nach noch offen.

 

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Sollten Sie Fragen zu diesen und andere Themen haben, stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen an dieser Stelle eine schöne Adventszeit.

Ihr Team der

umsatz | steuer | beratung

 

Norderstedt, November 2022

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.

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